{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1955-06-23_4_StR_195_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1955-06-23","aktenzeichen":"4 StR 195/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2,\n\n4 StR 195/55 | 2241 062\n\nIn Namen des Volxıxv3\nIn der StraZsache\n\ngegen\n\nden Buchbindermeister Otto 7 EEE. au: ce\nSCHE EEE, Geboren am EEE 1900 in 11: CUEREEEEERD,\n\nzur Zeit in Strafhaft in anderer Sache,\n\nwegen 'Unterschlagung u. as\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 23. Juni 1955, an der teilgenommen haben:\n\nBenatspräsident Güde\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumme\nZundesrichter Dr. Seibert j\nBundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr. Haager\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. Kir\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter UM\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Essen vom 4. Februar 1955 wird\nverworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu\ntragen.\nVon Rechts wegen\n\nsSrüinde,\n\nver Angeklagte ist unter. Freisprechung im übrigen\nwegen Unterschlagung in zwei Fällen zu einer Gefängnisstrafe verurteilt worden.\n\nSeine Revision rüst Verletzung des sachlichen Rechts,\nSie ist unbegründet.\n\n1} Kit Recht hat das Landgericht angenommen, daß der\ndem Angeklagten von Frau OB» ausgehändigte Betrag\nvon 300 DM eine für diesen fremde Sache war. Nach den Feststellungen des Tatrichters hatte der Angeklagte Frau Oi»\nGEEEEE Gen Vorschlag gemacht, gemeinsam mit dieser einen\nMNarkthandel zu beginnen. Sie war hiermit einverstanden\nund händigte dem Angeklagten zu diesem Zweck die genannte\nSumme aus. Er verwendete jedoch das Geld für sich. Der\nTatrichter geht erkennbar davon aus, daß bei der Übergabe des Geldes eine Einigung über dessen Eigentumsübergang auf den Angeklagten nicht stattgefunden hat, insbesondere ein Wille, zigentum zu übertragen, auf seiten der\nFrau Onicht vorhanden war, so daß das Geld eine\nfür den Angeklagten fremde Sache blieb. Hierbei tritt ein.\nRechtsfehler nicht zutage, Auch der Umstand, daß der Handel gemeinsam betrieben werden sollte - die Ausführungen\nder Revision, daß der Angeklagte \"Träger\" des zu errichtenden karkthandels sein sollte, stehen mit den Urteilsfeststellungen nicht im Einklang -, steht dieser Feststellung nicht entgegen. Auch in einem solchen Falle ist es\nkeineswegs naheliegend, geschweige denn zwingend, daß Frau\nOn, 215 selägeberin den Willen hatte, auf den\nAngeklagten, der lediglich auf seinen Arbeitsverdienst\nangewiesen war, Eigentum zu übertragen. Übrigens würen\nauch im Falle der Übertragung des Hiteigentuns am Geld\nauf den Angexzla;;ten, die bei gemeinschaftlichem Handel\n\nallenfals in Zetracht käme. die Voraussetzungen der Unterscilagung gegeben.\n\n2) Auch in dem weiteren, dem Angexilasten zur Last\ngelegten Falle der Unterschlagung hat das Landgericht\nohne ersichtlichen Rechtsirrtum angenommen, daß das Geld\nfür den Angeklagten eine fremde Sache war. Nach den Feststellungen des Urteils entschloß sich der Angeklagte,\neinen ihm zuvor von Freu VE Geschenkten üantel\nderen Tochter WJalli zum Geburtstag zu schenken. Die Kosten\nder Änderung sollte “alli OB selbst bezahlen.\nSie gab ihm als Anzahlung für den öchneiderlohn einen\nBetrag von 20 Dii, den dieser bei Überbringen des lantels\ndem Schneider aushändigen sollte, Der “ngeklagte brachte\nzwar den Gantel zum Schneider, behiett jedoch das Geld\n‘für sich und gab es für eigene Zwecke aus. Auch hier ist\ndas Gericht ersichtlich davon ausgegangen, daß eine Übertragung des Kigentums am Geld nicht stattgefunden hat.\n\nEs entspricht auch der allgemeinen Lebenserfahrung, daß,\nwenn der Empfänger einen bestimmten Geldbetrag an einen\nDritten lediglich abliefern, also Bote sein soll, das\nGeld nach dem Willen des Gebers grundsätzlich in seinen\n\n“ Eigentum bleiben soll (Maurach, Deutsches Strafrecht, Besonderer Teil 1952, S 188; Kohlrausch-Lange, StGB 39.\n\nund 40. Aufl 1950, § 246 Anm 1). Die Ausführungen der\nRevision, daß der Angeklagte der Auftraggeber des Schneiders gewesen sei und Walli OB nach den getroffenen\nVereinbarungen dem Angeklasten den Lohn für die Änderung,\nden dieser an den Schneider habe zahlen müssen, erstatten\nsollte, finden in den Feststellungen des Urteils keine\nStütze.\n\n3) Die für beide Fälle von der Revision aufgestellte\nBehauptung, daa Treu OP durch Fortsetzung des ehe-\n\nähnlichen Verhältnisses nachträglich im eigenen Namen\nund in den ihrer Tochter die abredewidrige Verwendung\ndes Geldes genehmigt habe ist neu und daher für das Revisionsgericht unbeachtlich; sie wäre auch unerheblich,\nweil die nachträgliche Zustimmung zu Verfügungen nicht\nmit Wirkung für das Strafrecht eine einmal begründete\nRechtswidrigkeit ausschließen kann.\n\n4) Das Gericht hat auch das Bewußtsein des Angeklagten, daß es sich um fremdes Geld handelt, festgestellt.\nAuch im übrigen lässt das Urteil einen Rechtsirrtum im\nSchuldspruch nicht erkennen.\n\n5) Der Strafausspruch gibt ebenfalls zu Bedenken\nkeinen Anlaß. Daß dem Angexlagten die Begehung seiner\nTaten durch Frau EEE unä deren Tochter sehr\nleicht gemacht worden ist, hat das Gericht ausdrücklich\nmildernd berücksichtigt. Eine Notwendigkeit, die Tatsache,\ndaß der Angeklagte den änderungsbedürftigen Mantel der\nTochter #Yalli geschenkt hatte, mildernd zu berücksichtigen, war für das Gericht nicht gegeben. Eier entschied\ndas freie Ermessen des Tatrichters. Im übrigen unterliegt\n\nI\nun\nl\n\ndie Angemesscnheit der !iöhe der Einsatzstrafe niclt der.\nNachprüfung des Revisionsgerichts. Zincn Rechtsirrtum\nbei ihrer Eewessung ergibt das Urteil nicht,\n\nGüde Krumme Sseibert\n\nLang-Hinrichsen Haager","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-06-23/4-str-195-55","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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