{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1955-06-23_4_StR_187_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1955-06-23","aktenzeichen":"4 StR 187/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"a StR 187/55\n\n2241 061\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsarhe\n\ngegen\n\nden Melker August Don aus SEHEEBI. geboren am\nGEHE 1907 ir ee\n\nwegen gleichgeschlechtlicher Unzucht u. a.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 23. Juni 1955, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Güde\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr. Haager\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. TEEN»\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter ZU\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Detmold vom 11. Februar 1955 mit den\nFeststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Ver_\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen,\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen vollendeter und versuchter\nUnzucht nach § 175 StGB in je einem Fall (Vorfälle Sm\nund ICE) und wegen versuchter Unzucht nach § 175 a\nStGB in einem weiteren Fall (FEB) - unter Einbeziehung\neiner früher gegen ihn verhängten Gefängnisstrafe - zu\neiner Gesamtstrafe von neun Monaten Gefängnis verurteilt\nworden.\n\nSeine Revision greift das Urteil mit der Sachbeschwerde\nan. Das Rechtsmittel muß Erfolg haben.\n\nDer gleichgeschlechtlich veranlagte Angeklagte war\nObermelker in einem Betrieb der Anstalt Bee, in dem\nauch Fürsorgezöglinge beschäftigt wurden.\n\nIm August 1953 lud er den bereits volljährigen Melker\nHermann SE, nachdem er vor ihm unzüchtige Reden geführt hatte, auf sein Zimmer. Dort machte er erneut unanständige Bemerkungen, fiel dem SER um den Hals, warf\nsich über ihn auf das Bett und küßte ihn. MB versuchte, sich zu widersetzen, wurde aber vom Angeklagten\nfestgehalten und konnte sich erst mit Gewalt befreien.\n\nWeiter hat der Beschwerdeführer bei einer anderen,\nzeitlich nicht festgelegten, Gelegenheit mit dem ihm arbeitsmässig unterstellten Fürsorgezögling IB ze-\n\nschlechtsbetonte Gespräche geführt, so daß sich dessen\nGlied versteifte. Er hat dann den Geschlechtsteil des IB\n\nSEEN angefaßt.\n\nSchließlich hat der Angeklagte im Sommer 1955 einmal\nan dem Glied des damals 16 Jahre -alten Fürsorgezöglings\n\nan\n\nTE, 2208er. Der Junge wehrte sich jedoch und lief? davon.\nDas Urteil kann keinen Bestand haben.\n\n1) Die Strafkammer betont zwar bei der rechtlichen\nWürdigung der Taten, daß der Begriff des Unzuchttreibens\nim Sinne des §§ 175 St@B Handlungen von einer gewissen\nStärke und Dauer voraussetze,\n\nDie Anwendung dieses in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 1, 293 £f, 296-298; 4,324; 7,232, 233)\nentwickelten Grundsatzes auf den Fall Selb 1äßt jedoch\neinen Rechtsirrtum des Landgerichts als möglich erscheinen.\nDer § 175 StGB will nur wirklich erhebliche Auswüchse gleichgeschlechtlicher Verfehlungen erfassen. Es 158t sich nicht\nausschließen, daß die Strafkammer dem Kuß eine zu große Bedeutung beigemessen hat (vgl auch BGHSt 1, 294, 298). Im\nübrigen ist lediglich festgestellt, daß der Angeklagte,\nnach Führung unzüchtiger Reden, den anderen Mann auf das\nBett geworfen und dort gegen dessen Widerstand eine gewisse\nZeit festgehalten hat. Wie lange der Vorgang gedauerthat,\nsagt die Strafkammer nicht. Was bisher festgestellt ist\nreicht zum Nachweis eines Vergehens gegen § 175 StGB nicht\naus. Einen Versuch des Unzuchttreibens stellt diese Vorschrift nicht unter Strafe (§ 1 Abs 2, § 43 Abs 2 StGB).\nDie Verurteilung aus § 175 kann daher nicht bestehen bleiben. Nötigung zur Unzucht (§ 175 a Nr 1 StGB) hat die Strafkammer selbst nicht angenommen. Sollten sich keine weiteren\nFeststellungen treffen lassen, wäre zu prüfen, ob eine tätliche Beleidigung nach § 1§ 5 StGB vorlag und ob die im Formular (Bl 1 d A) als Strafanzeige bezeichnete Erklärung\ndes Verletzten als Strafantrag im Sinne des § 61 SteB anzusehen ist (BGH NJW 1951, 368 Nr 21).\n\n2) Im Fell Ip hat das Landgericht übersehen, daß\nder § 175 StGB. wie bereits erörtert, den bloßen Versuch\nnicht unter Strafe stellt. Schon deshalb kann die Verurteilung insoweit nicht bestehen bleiben. Ein Freispruch von hier\naus kommt aber nicht in Betracht. Es könnte ein versuchtes\nVerbrechen der schweren Unzucht nach § 175 a StGB gegeben\nsein. Den Mißbrauch eines Abhängigkeitsverhältnisses (§ 175 a\nNr 2 StGB) hat die ötrafkammer zwar aus tatsächlichen Gründen\nals nicht erwiesen angesehen. Im Hinblick auf § 175 a Nr 5 StGB\nglaubte das Landgericht keine zuverlässigen Feststellungen\nhinsichtlich des Alters des betroffenen Zöglings Ic»\ntreffen zu können, weil dieser als Zeuge nicht vernommen\nworden war und seine Geburtsurkunde nicht vorlag. Das Landgericht meint, bei TICMm als Fürsorgezögling sei zwar ein\nAlter von unter 21 Jahren zu vermuten. Das wirkliche /lter\nsei aber nicht nachgewiesen. Die Strafkammer hat dabei\nnicht berücksichtigt, daß Ile, weil er Fürsorgezögling\nwar, jünger als 21 Jahre sein mußte. Denn die Fürsorgeerziehung\nendet regelmässig mit der Vollendung des 19. Lebensjahres\nund auf jeden Fall mit dem Eintritt der Volljährigkeit (§ 72,\n§ 72 a Abs 1 S 1 JWG).\n\nDer Tatrichter wird daher zu prüfen haben, ob sich der\nAngeklagte in diesem Fall eines Versuchs der Verführung i.S.\ndes § 175 a Nr 3, § 43 StGB schuldig gemacht hat (vgl auch\n. BGHSt 1, 298 und die nachstehenden Ausführungen zu 3). Es\nwird dabei auch darauf ankommen, ob der Angeklagte gewußt\noder - unter Billigung dieser Möglichkeit - damit gerechnet\nhat, daß Te zur Zeit der Tat noch nicht 21 Jahre alt\nwar.\n\n3) Zu dem Vorfall mit dem jugendlichen Zögling Feiiimm\nlegt die Strafkammer dar: Der kurze Griff nach dem Geschlechtsteil des Jungen erfülle zwar nicht die Voraussetzung des \"Un-\n\n7\n\nzuchttreibens\". Dieser Griff sei aber unzüchtig und von dem\nAngeklagten als Anfang dieses Treibens gedacht und gewollt\ngewesen, so daß auch hier der Versuch der Unzucht gegeben\nsei. Es sei keine Frage, daß der Angeklagte seine Betätigung\nfortsetzen wollte und fortgesetzt haben würde, wenn ie»\nsich ihm nicht entzogen hätte, Da dem Beschwerdeführer das\njugendliche Alter des Betroffenen bekannt gewesen sei, 80\nsei in diesem Fall \"auch\" der Tatbestand des § 175 a Nr 3\nStGB erfüllt, weil der Angeklagte mit dem Jugendlichen habe\nUnzucht treiben wollen,\n\nAuch in diesem Fall hat das Landgericht rechtsirrtünlich angenommen, der Versuch eines Vergehens nach § 175 StGB\nsei strafbar. Weiter geht aus den erwähnten Darlegungen hervor, daß das Landgericht den Tatbestand des § 175 Si :‘ '\nnicht klar genug von dem des § 175 a Nr 3 StGB unterschi.äden\nhat. Die letztgenannte Vorschrift setzt die Verführung zum Unzuchttreiben mit dem Täter oder zum Sich-Mißbrauchenlassen\ndes Opfers voraus. In dieser Hinsicht hat das Landgericht\nkeine ausreichenden Feststellungen getroffen, so daß die\nVerurteilung auch insoweit nicht bestehen: bleiben kann.\n\nEin Verführen 1.5. dee 8 175 a Nr 3 StGB bedeutet eine\nEinwirkung auf den Willen des Minderjährigen, ihn zur Unzuchtsausübung, die er nicht will, unter Ausnutzung seiner geschlechtlichen Unerfahrenheit und geringeren Widerstandsfähigkeit geneigt zu machen (RGSt 71, 47). War eine Verführung beabsichtigt, so können unzüchtige Berührungen, die auf das Gefühlsleben des Jugendlichen einwirken sollen, als Verführungsmittel angesehen werden. Zur Strafbarkeit des Versuchs ist zumindest erforderlich, daß der Täter damit rechnet, der MNinderjährige sei nicht ohne weiteres zur Unzucht bereit, und\ndaß der Erwachsene demgemäß den Willen bestätigt, in dem erwähnten Sinne auf ihn einzuwirken (RGSt 70, 199, 200; BGH\n\n4 StR 376/53 vom 10. September 1953).\n\nUnter diesen rechtlichen Gesichtspunkten wird die\nStrafkammer den - gegebenenfalls zu ergänzenden -— Sachverhalt zu prüfen haben. Sollte der Versuch einer Verführung\nnicht nachweisbar sein, käme eine tätliche Beleidigung in\nBetracht. Hierzu bedürfte es allerdings eines rechtzeitig\ngestellten Strafantrags (§§ 61, 65 Abs 2, § 194 StGB; vgl\nauch BGHSt 1, 235).\n\n4) Das Urteil ist somit mit den Feststellungen in vollem\nUmfang aufzuheben. Die Strafkammer erhält dadurch Gelegenheit, auch das tatsächliche Vorbringen der Revisionsrechtfertigung zu würdigen und die Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung (§ 23 StGB) nachzuprüfen. Das Landgericht hat die Ablehnung bisher nur mit dem einen Satz\nbegründet, daß eine Aussetzung bei einem so unverbesserlichen und gesinnungslosen (gewissenlosen?) Täter nicht in\nFrage komme.\n\nDie Voraussetzungen des § 79 StGB waren zwar möglicherweise nicht gegeben, sofern die früher verhängte Strafe schon\n\n- 17-\n\nverbüßt war. Dadurch wäre der Angeklagte jedoch nicht beschwert.\n\nGüde Krume Seibert\nLang-Hinrichsen Haager\n\nrt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-06-23/4-str-187-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 194","ref_norm":"194","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-06-23/4-str-187-55","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:05.409533+00:00"}}