{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1955-06-23_4_StR_163_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1955-06-23","aktenzeichen":"4 StR 163/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2241 055\n\n4_StR 163/55\n\nIm Namen des vVolkesz\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Peter H mer aus Em -Heiiiip. geboren\n\nam 1908 in Leu\n\nwegen einfachen Bankrotts u.a.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 23. Juni 1955, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Güde\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr, Seibert\nBundesrichter Prof.Dr.Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr. Haager\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. Keim\n\nals Vertreter der Bundesanwaltscheft,\n\nJustizangestellter Zu\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Essen vom 26. Januar 1955\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist - unter Freisprechung von der Anklage wegen Untreue, Betrug und Gläubigerbegünstigung in\nje einem Falle -— wegen zweier Vergehen des einfachen Bankrotts\nund wegen Betrugs in einem Falle zu einer Gesamtstrafe von\nfünf Konaten Gefängnis verurteilt.\n\nDie auf Verletzung des sachlichen Rechts gestützte\nRevision, die nicht näher ausgeführt ist, hat keinen Erfolg.\n\nAuf die Sachbeschwerde hat das Revisionsgericht geprüft, ob die Strafkammer auf den festgestellten Sachverhalt das Strafgesetz richtig angewendet hat, Dabei hat\nsich kein Rechtsfehler ergeben, durch den der Angeklagte\nbeschwert sein könnte. Einer Erklärung bedarf dies nur in\nfolgendem Umfange:\n\n1) Übermäßiger Aufwand:\n\nGegen den Angeklagten, der seit dem 1. Oktober 1949\nunter der Firma \"HERGO, Peter HAB, Groß- und Einzelhandel\"\nein am 7. Juni 1950 in das Handelsregister des Amtsgerichts\nEssen eingetragenes Textilgeschäft betrieb, wurde am 25. November 1950 der Konkurs eröffnet, nachdem er bereits Anfang Juni 1950 scine Zahlungen eingestellt hatte. Das Landgericht hat entgegen der Einlassung des Angeklagten, er habe\ndem Geschäft monatlich nur 1000 - 1200 DU für eich entnommen, in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, daß der Angeklagte im ersten Geschäftsjahr für seine Privatzwecke\n30 000 DM verbraucht hat, obwahl er bei dem Umfang und der\n\nLeistungsfähigkeit des Geschäfts höchstens 9 000 DM\nhätte hierfür aufwenden dürfen. Die daraus zutreifend\ngezogene Schlußfolgerung, daß dieser Aufwand zu dem\ntatsächlich vorhandenen Vermögen in keinem angemessenen\nVerhältnis mehr gestanden habe, rechtfertigt, da auch\nzur inneren Tatseite die erforderlichen Feststellungen\ngetroffen’ sind, die Verurteilung wegen eines Vergehens\ndes einfachen Bankrotts nach § 240 Abs 1 Ziff 1 KO.\n\n2) Nicht, oränungsgemäße Führung von Handelsbücherns\n\nDer Angeklagte, der als Vollkaufmann nach §§ 39 ff HGB\nzur Führung von Handelsbüichern und zur Aufstellung von Bilan\nzen verpflichtet war, verbuchte äie Geschäftsvorgänge, Soweit er sie überhaupt schriftlich niederlegte, in Form von\nBleistiftaufzeichnungen in einem amerikanischen Journal,\nEin- und Ausgaben wurden täglich auf Postkarten zusammenge- I\nstellt, die Privatentnahmen wurden nicht aufgezeichnet, einef\nEröffnungsbilanz nicht erstellt. Aus dem Urteil ist zu entnehmen, daß die Buchführung auch bei Berücksichtigung der\nTatsache, daß eine Lieferfirma mangelhaft Rechnung legte,\nhinsichtlich der Aufzeichnung der übrigen Geschäftsvorgänge\nvöllig ungeordnet war und daher keine Übersicht über die\nGeschäftsvorgänge zuließ., Insbesondere stellt es keine ordnungsgemäße Buchführung dar, wenn lose Zettel wie Postkarten zur Vornahme von Eintragungen benutzt werden, da\ndas Gesetz die Führung von Büchern vorschreibt (R6GSt 50,131):\nDaß der 46jährige Angeklagte, der nach Erlangung der mittleren Reife eine kaufmännische Lehre durchgemacht hatte und\nseit dem Jahre 1937 als selbständiger Kaufmann tätig war,\ndie Pflicht zur ordnungsgemäßen Buchführung kannte und sich\nbewußt war. daß seine mindcrjährige Hilfskraft dieser Aufgeb®\n\nnicht gewachsen war, und daß durch die unordentliche Buchführung die Übersicht über den Vermögensstand verhindert\nwurde, 1&ä8t sich aus dem Urleilszusammenhang entnehmen, insbesondere ergibt sich die Überzeugung des Gerichts aus der\nausdrücklichen Hervorhebung, daß der Angeklagte vorsätzlich\ngehandelt hat. Damit sind der äußere und der innere Tatbestand\neines Vergehens nach § 240 Abs 1 Ziff 3 KO insoweit dargetan, als die Geschäftsbücher des Angeklagten zumindest\n\nbis zum Zeitpunkt der Zahlungseinstellung unordentlich geführt waren, da sie keine Übersicht über den Vermögensstand\ngewährten. Daß der Angeklagte nicht noch außerdem wegen\nUntellassung der Aufstellung einer Eröffnungsbilanz nach\n\n§ 240 Abs 1 Ziff 4 KO verurteilt wurde (RGSt 28, 428),\nbeschwert ihn nicht. Die Annahme von Tatmehrheit bei\n\neinem Zusammentreffen der Vergehen nach § 240 Abs 1 Ziff 1\nund Ziff 3 KO entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs(BGHSt 1, 186 /190-1957):\n\n3) Betrug:\nDie Verurteilung wegen eines Betrugs zum Nachteil des\nLieferanten Peter WEB begegnet ebenfalls keinen Bedenken.\nDer Angeklagte bezog von ihm seit Anfang des Jahres 1950\nKormissionswaren. Im August erhielt er von NEW auf seine\nBitten zur Einlösung fälliger Wechsel ein Darlehen von\n4 000 DM. Dabei hatte der Angeklagte als Grund für seine\nwirtschaftliche Bedrängnis der Wahrheit zuwider auf den\nschlechten Eingang seiner Außenstände hingewiesen. In\nWirklichkeit hatte er zu diesem Zeitpunkt einer Lieferfirma,\nder PIE Cummiwerke GmbH, sämtliche guten Forderungen aus Warenlieferungen und “eine Provieionsforderung von\n\n5 000 DH abgetreten und seinen Personenwagen zur Sicherung\nübereignet. Damit waren nach den Urteilsfeststellungen\nseine gesamten guten Außenstände abgetreten und er wer\nseines Geschäftsvernögens entblößt, Privatvermögen besaß er offensichtlich nicht. Das Landgericht hat in\nrechtlicher Hinsicht angenommen, daß er auf Grund eines\nbesonderen Vertrauensverhältnisses, das zwischen ihm und\ndem Lieferanten HM bestanden habe, zur Offenbarung\nseiner wahren Vermögenslage verpflichtet gewesen sei,\nwenn er neben der laufenden Kreditgewährung aus den\nKommissionsgeschäften noch außerdem Barmittel darlehensweise erbat. Ferner habe er durch Vorspiegelung einer\nfalschen Tatsache getäuscht, indem er lediglich den\nschlechten Zahlungseingang als Grund einer vorübergehenden finanziellen Bedrängnis angegeben habe. Die Gesamtwürdigung des Verhaltens des Angeklagten ergibt, daß er\nmit dem Hinweis auf den schlechten Eingang von Außenständen als alleinigen Grund für seine Zahlungsschwierigkeiten der Wahrheit zuwider den Eindruck erweckte, daß\nseine allgemeine wirtschaftliche Lage der Rückzahlung\n\ndes Darlehens nicht entgegenstehe (BGH NIW 54, 1414 Nr 16).\nEs handelt sich somit um eine Vorspiegelung falscher Tatsachen, so daß es nicht noch der Heranziehung der Grundsätze bedarf, wie sie die Rechtsprechung für den Fall\neines bloßen Verschweigens und wie sie das Landgericht\nzusätzlich verwertet hat (RGSt 70, 152). Da die übrigen\nMerkmale des äußeren Tatbestandes und auch der innere\nTatbestand aus dem Urteil zu entnehmen eind, hat das\nLandgericht den Angeklagten zu Recht wegen Betrugs verurteilt,\n\nFam\n\nDie Ausführungen zur Strafzumessung si::d ebenfalls\nnicht zu beanstanden Die Kevision des Angeklagten war\ndaher zu verwerfen.\n\nGüde Krumme Seibert\n\nLang-Hinrichsen Haager","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-06-23/4-str-163-55","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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