{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1955-06-21_4_StR_497_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1955-06-21","aktenzeichen":"4 StR 497/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4_S4R_497/55 \\ 7 tLf\n\nIm Namen des erk 229g 064\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Arnold KB aus > geboren am\nGEB 2:5 in VB (xrei: ze).\n\nwegen fahrlässiger zaring Bd,\n\nhat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 19, Januar 1956, an der veilgenomnen haben:\n\nPe ans Güde\nals Vorsitzender,\nBundesrichter - Krunne\nBundesrichter Dr. Augustin\nBundesrichter Dr. Sauer\n\n‚Bundesrichter Dr. Seibert\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsamwalt Dr. Dr. «ED\n\n' als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestell ter I oo. |\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt: . u u\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Aachen vom 21. Juni 1955\nwird verworfen. Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. ze\n\nVon Rechts wegen\n\nmu mm mn mu nn\n\nDie Revision des wegen fahrlässiger Tötung und zugleich\n(§ 73 StGB) wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs\nund außerdem (§ 74 StGB) wegen Flucht nach einem Verkehrsunfall verurteilten Angeklagten ist unbegründet, .\n\n1. y a) Einen verfahrensrechtlichen Verstoß sieht er\ndarin, daß die 'Strafkammer zur Frage, welchen Alkoholgehalt\nsein Blut zur Unfalizeit aufwies und ob er 'zur ‚sicheren\nFührung seines Fahtzeugs. in der Tage war, ‚keinen. zweiten\nSachverständigen gehört, sondern seinen darauf. gerichteten.\nAntrag in ‚der Hauptverkandlung abgelehnt hat; Er meint, ‚die.\nStrafkammer hätte wegen .der offensichtlichen Schwächen\" und\n\"der widerspruchsvollen Unsicherheit\" des Gutachtens des in\nder Hauptverhandlung vernommenen medizinischen Sachverständigen allen Anlaß gehabt, seinem Antrag stattzugeben.\n\nWenn ‘der Tatrichter in einer beweiserheblichen Frage,\nfür deren Beantwortung er sich des Wissens eines. ‚Sachverständigen bedient, eine bestimmte Überzeugung. gewonnen hat,\nso darf, er in der Regel einen Antrag auf ‚Anhörung eines weiteren\nSachverständigen ablehnen. Dies ist nur dann fehlerhaft, wenn\ndie Sachkunde. des vernommenen Gutachters zweifelhaft. ist, wenn\nsein Gutachten von unzutreffenden. tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, wenn das Gutachten Widersprüche enthält oder wenn\nder neue. Sachverständige über Forschungsmittel verfügt, die |\ndenen des früheren Gutachters überlegen sind (§ 244 Abs 4\n. Satz 2 StPO). \"Keine dieser Bedingungen ist im vorliegenden\n\nFall erfüllt. Zwar zweifelt die Revision. die Sachkunde des\nvom Landgericht gehörten Gutachters an. Diese Sachkunde war\njedoch für die Strafkammer nicht zweifelhaft, wie. sie nit\nrechtlich unangreifbaren Erwägungen ausführlich darlegt. Dabei setzt sie sich mit den Zweifeln auseinander, die der Verteidiger schon in der Hauptverhandlung vor ihr geltend machte _\n\nund in seiner Revisionsbegründung wiederholt. Im Ergebnis\nrichten sich die Angriffe der Revision insoweit gegen die\n\nFeststellungen des Tatrichters.\n\nDas Gutachten des Sachverständigen in der Hauptverhand-\n\nlung weist auch, wie die Urteilsgründe, die sich mit ihm befassen, erkennen lassen, keine Widersprüche auf, Nicht einmal\ndie Revision behauptet. sie. Sie meint, lediglich, die Äußerun-\n\ngen des Gutachters stimmten mit seinen vorherigen schrift-\n\nlichen Gutachten nicht überein.. Ob dies zutrifft oder nicht,\n\n. kann dahingestellt, bleiben. Denn Grundlage, der Urteilsfindung\n\nwar allein das \"Sutachten, das in der \" Hauptverkandlung er-.\n\nstattet: worden Eee\n\n») Ebensowenig Erfolg kann dem Vorbringen der Revision.\n\n\"beschieden sein, daß einen \"Antrag auf Durchführung eines\n\nFahrertestes nicht stattgegeben\" worden sei.\n\nMit diesen Antrag bezweckte der Angeklagte mittels\n\n Fahrprobe unter Beweis zu stellen, daß er auch bei einem\n\nkoholgehalt von 1,2 %o - diesen Alkoholgraä hielt die\nammer bei ihm für erwiesen - noch fahrtüchtig sei. ..\nsen Antrag hat die Strafkamner abgelehnt, weil der Prüfungs-\n\ntest im vorliegenden Fall ein ungeeignetes Beweismittel sei.\nDie Strafkammer begründet diese Auffassung mit Erwägungen,\n\ndie rechtlich nicht zu. beanstanden sind, gegen die übrigens\n\nselbst die Revision sich nicht wendet.\n\ne) Was. sie sonst noch zur Begründung ihrer verfahrens-\n\nrechtlichen Rügen vorträgt, “enthält unzulässige Angriffe\n\ngegen die fehlerfrei zustande gekommenen Feststellungen u\n\n‚der Strafkanner,\n\n2. In sachlich-rechtlicher Hinsicht wirft die ‚Revision\nder Strafkamner vor, sie habe einen Denkfehler begangen:\nsie habe nämlich daraus, daß Frau sg» den an den Folgen\n\ndes Unfalles verstorbenen Bergmann BD or ien Anprall\n\n[3\n\nnicht gesehen hatte, unzulässigerweise geschlossen, daß auch\nder Angeklagte ihn vor dem Zusammenstoß nicht wahrgenommen\nhabe. Die Revision übersieht indes, daß nach den Feststeilungen der Strafkammer Frau sg» bekundet hatte, nicht nur\n\nsie ‚selbst, sondern auch der Angeklagte habe zu >\n\ndem Zusammenstoß nicht gesehen. Die Überzeugung der Strafkammer hiervon beruht danach auf einer Bekündung der Frau\nSB ist also nicht, wie die Revision annimmt, das Ergebnis einer möglicherweise denkgesetzwidrigen Schlußfolgerung, daß, ‘weil Frau Sm: den \"Bergmann BD] nicht\ngesehen habe, dies : auch beim | Angeklagten der Fall gewesen\nseis ”\n\nFerner hat die Strafkammer aa, wo sie auf die Hög-\n\nlichkeit eines etwaigen verkehrswidrigen Verhaltens des\nVerunglückten eingeht, keineswegs außer: acht gelassen, daß,\n\nwie die Revision ausführ 't, Nein Fußgänger, besonders bei\n\n‚Regen und Sturm 20.. eine unmotivierte Bewegung\" machen kann.\nTrotzdem hat sie aus einer Reihe von Umständen die Überzeugung\ngewonnen, daß BEE nicht, wie der Angeklagte sich verteidigt hatte, ihm vom rechten Straßenrand her, kurz bevor.\ner ihn überholte, in die Fahrbahn gelaufen war, Dieses Er-\n\nj gebnis. der Beweiswürdigung widerspricht keineswegs der Lebenserfahrung, sondern steht, unter der von der Strafkamner\noffensichtlich angenommenen Voraussetzung einer vernünftigen\nVerhaltensweise eines Fußgängers bei Nacht, mit der Lebens-\n‚erfahrung im Einklang,\n\n' Die Überzeugung davon, daß der Angeklagte zur Zeit des\nUnfalles fahruntüchtig war, hat die Strafkammer sowohl aus\nseinem 1,2 %o betragenden Blutalkoholgehalt, als auch aus.\nseiner verkehrswidrigen Fahrweise gewonnen. Die Erwägungen,\n\ndie dieser Beweiswürdigung zugrunde liegen, enthalten keinen\nRechtsverstoß,\n\nYas die Revision zur Frage der Gemeingefahr vorbringt,\ngeht fehl, da sich aus den Feststellungen der Strafkammer\nhinreichend ergibt, daß der Angeklagte durch sein Fahren\n\n. in fahrunsicheren Zustand bestimmte Menschen in einem kon-\n‚kreten Verkehrsvorgang gefährdet hat.\n\nGüde ‚Krumme Dr. Augustin\n\nDr. mr 0 Seibert","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-06-21/4-str-497-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-06-21/4-str-497-55","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:05.035261+00:00"}}