{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1955-06-20_4_StR_368_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1955-06-20","aktenzeichen":"4 StR 368/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4_StR_368/55 | 2939 066° ;\n\nm Nanmnen des Volk es\n\nIn der Strafsache\n| gegen\n\nden Kraftfahrer Valentin W DB aus ı EEE».\ngeboren an EEE i906 in OD.\n\n| wegen fahrlässiger Tötung\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom *0. November 1955, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Augustin\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Prof, Dr. Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr. Haager\n\nals beisitzende Richter,\n\nPs | Oberstaatsanwalt Dr. Dr:\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter @\n. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Aschaffenburg vom 20. Juni 1955 mit den Festswellungen aufgehoben, soweit dem Angeklagten Strafaus-\n\nsetzung zur Bewährung versagt ist. In diesem Umfange wird\n\"die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch Be\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht\n\nzurückverwiesen,\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nU)\n\num\nN.\n\n. Der Angeklagte ist als Kraftfahrer bei einem Zeitungsverlag angestellt; er muß täglich mit einem Personenkraftwagen\nZeitungen in verschiedene Ortschaften ausfahren. Auf einer\nFahrt von Miltenberg nach Aschaffenburg verursachte er am i6.\nFebruar 1955 einige hundert Meter vor einem ‚Ortseingang einen\nUnfall: Auf der 5,20 m breiten, damals infolge gefrorenen\nSchnees spiegelglatten Straße sah er in einer Entfernung von\n25 tis 30 m einen Mann, der auf der linken’ Seite der Fahrbahn\n‚stand und ihm den Rücken zukehrte. Es war der Straßenwärter\nUMB, der Sana auf die Straße gestreut hatte und sich nun\n\n. eine Zigarette drehen wollte. Er machte, ais der Angeklagte\n\nauf 3 bis 4m herangefahren war, plötzlich unter gleichzeiti-\n. ger. sechtswendung einen Schritt zur Straßenmitte, Der Angeklagte bremste sofort und lenkte den Wagen nach rechts. Sein Fahr-\n‚zeug rutschte aber zunächst in der bisherigen Fahrtrichtung nach\n.vorn,, erfaß te > und warf ihn nach links auf die Schneekante.s Dann kam es leicht nach links in Schleudern und fuhr un:\nter Hinterlassung von Bremsspuren zum rechten Straßenrande.\n _) erlitt Rippenbrüche und eine Gehirnerschütterung und\nwürde ins Krankenhaus gebracht, als er fast ausgeheilt war und\nam 6 März 1955 zum ersten Male aufstehen äurfte, trat eine\n Iungenembolie ein und führte seinen Tod herbei.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Zahrlässiget\nTötung zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten verurteilt;\nStrafaussetzung zur Bewährung aber versagt. Nach seiner Auffassung liegt die Unfallstelle mindestens 1,10 m neben der Mit\ntellirie auf der linken Fahrbahnseite - in Fahrtrichtung des.\nAngeklagten gesehen -, Die Strafkammer macht dem Angek klagten.\nden Vorwurf, auf der linken Fahrbahn an Mg nit richt genügendem Abstand vorbeigefshren zu sein, Durch dieses verkehrswidrige Verhalten habe er den tödlichen Unfall herbeigeführt;\n\ner habe auch damit rechnen müssen, daß MB eine Wendung zur\nStra Senmit tte hin machen Könne.\n\nDie Revision des Angeklagten ist nur teilweise begründet,\n\n1. Die Rüge der mangelnden Sachaufklärung greift nicht\ndurch. |\n\nDas Landgericht hat die Überzeugung gewonnen, daß \"inrolge der langen Bettruhe des MD Blut gerorinen war, das sich\nbei dessen Äufstehen am 6. März i955 löste und in die Lunge\nkam\", wodurch eine Lungenembolie eintrat:. Ein derartiger Krank-|\nheitsablauf ist keineswegs selten und auß ergewöhnlich. Die Synptome eines Lungenschlages erkannt zu haben, durfte das Landgericht bei dem sachverständigen Zeugen Dr. Meyer, Assistenzarzt |\neines Krankenhauses, voraussetzen. Unter diesen Umständen dräng-f\nte sich di» Notwendigkeit einer Sezierung der Leiche nicht auf.\nÜberdies war eine solche Maßnahme in der Hauptver rhandlung von\n‚keiner Seite angeregt worden. . 5\n\nOb das Blutgerinhsel durch die bei dem Unfall erlittenen\n‚Verletzungen entstanden war, kann. dahinstehen. Daß es in die\nLunge geriet, ist nach den Urteilsfeststellungen auf die lange\nBettruhe zurückzuführen, diese aber war zur Heilung der Verletzungen notwendig. Damit ist der ursächliche Zusaumenhang nach-\n“gewiesen. Die Behauptung der Revision, Dr. Meyer habe bekundet;\nbei vo sei ein allgemeiner Zusammenbruch des gesamten Blutkreislaufsystems eingetreten, findet in den Urteilsgründen kei-\n\nne Stütze.\n\n2, Für die Anwendung des Grundsatzes, daß im Zweifel zugunsten des Angeklagten zu entscheiden ist, war kein Raum, Dent\n\n.. weit ist ein unlösbarer Widerspruch des Urteils nicht ersicht-\n\nA\n% y “\n\ndas Landgericht hatte sich von der Schuld des Angeklagien überzeugt,\n\n3. Für die rechtliche Würdigung sind die Feststellungen\nmaßgebend, die das Landgericht getroffen hat. Die hiervon vielfach abweichende Sachdäarstellung der Revision kann das Revisionsgericht nicht beachten. Es trifft auch nicht zu, daß die\nUrteilsgründe Widersprüche enthalten, Das Landgericht hat nicht\nangenommen, daß der Beschwerdeführer genau in der Mitte der\nStraße, also so gefahren sei, daß sein Fahrzeug links und rechts\nder Straßenmittellinie einen gleich großen Raum eingenommen habe. Vielmehr bewegte sich der Kraftwagen nach den Urteilsfeststellungen (UA S 2, 3) im Augenblick des Unfalls um 23 cm wei-\n\n‚ ter nach.:links, so daß sich seine linken Räder ',‘O m und nicht\n„nur 0,87 m links der Mittellinie befanden. Die Einlassung des\n. Angeklagten, er sei \"nur\" in der Mitte der Straße gefahren, hat\ndas Landgericht zurückgewiesen (UA S 3). Wenn es dann später\nausführt, es sei nichts dagegen einzuwenden, daß der Angeklagte auf_ freier, übersichtlicher Fahrbahn die Mitte der Straße\neinhielt (UA S 4), bei dieser Fahrweise hätte er indes nur einen\nseitlichen Abstand von 0, 73 m zu Menzel einhalten können. (VA 5\n5); so geht der Tatrichter dabei allerdings von einem Fahren\ngenau in der Mitte der Straße aus. Der Sinn seiner Ausführungen\nist aber der, bei seiner Fahrweise habe der Angeklagte den erforderlichen seitlichen Abstand von im um so weniger wahren ° *\nkönnen; er hätte deshalb seine Fahrtrichtung ändern müssen, als\ner den Mann auf der einen Seite der Fahrbahn erblickte.\n\n> stand, als der Angeklagte ihn erstmals sah, /ı\n\"yon der die Straße einsäumenden Schneekante entfernt\" (UA 5.2).\nDiese Faststellung wird später (UA S 3,5) dahin ergänzt, daß\nMOB : m vom linken Fahrbahnrand entfernt war. Die Schneekante muß demnach an dem Si traßenrande \\ verlaufen sein. Auch inso-.\n\nlich,\n\nA, Zutreffend hat das Landgericht angenommen, daß sich der\n\nkat\n\nAngeklagte verkehrswidrig verhalten und dadurch den Tod des\n& verursacht hat. Er fuhr auf der Mitte der Straße so, daß er =\nvon der linken Fahrhahnsei te einen Raum von i,i0O m für sich in\nAnspruch nahm. Wegen ’llätte der Straßendecke konnte diese Fahr-|\nweise solange nicht beanstandet werden, als dadurch andere Ver.\nkehrsseilnehmer nicht gefährdet wurden. üäls der Beschwerdeführs»\nden Straßenwärter aber auf 25 bis 30 m auf der linken Fahrbahn-|\nseite stehen sah, mußte er so fahren, daß dieser nicht gefährdet wurde. Allerdings kann insoweit nicht von einem Überholen\ndes vg gesprochen werien, wie das Landgericht es tuiz dem\nüberholt wird ein Verkehrsteilnehmer, der sich in derselben\nRichtung wie der Überholende fortbewegt. Deshalb hat das Land-\n. gericht zu Unrecht auch einen Verstoß gegen $ i0 StVO angenom- |\nmen. Indes wird der Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung hierd: °\ndurch nicht berührt. Der Angeklagte hatte kein Warnzeichen geget.\n. ben. Er mußte deshalb beim Vorbeifahren einen so großen seit- ”\nlichen Abstand von dem Fußgänger einhalten, daß dieser auch beif\"\neinem unerwarteten Schritt zur Straßenmitte nicht gefährdet\nwar ($ i StVO). Tatsächlich betrug dieser Abstand aber nur\n50 cm, Das reichte bei der gegebenen Situation keinesfalls aus.\nDer Angeklagte war deshalb auch nicht in der Lage, den Zusemmend\nstoß zu vermeiden, 'als Me ] einen Schritt zur Straßenmitte\nmachte. Daß die Straße vereist war, rechtfertigt eine andere\nrechtliche Würdigung nicht. Die Revision meint, der Angeklagte könne den Abstand vo vom linken Straßenrande falsch geschätzt.haben. indes ist das Revisionsgericht an die insoweit\n\neindeutigen Urteilsfeststellungen gebunden.\n\n5, Auch zur inneren Tatseite begegnet das Urteil keinen\nBedenken. Daß aus dem Verhalten Me zu erkennen war, er ha\nbe den heranfahrenden Kraftwagen bemerki, hat das Landgericht\n\nnicht festgestellt. Daher kann die Revision auch nicht. geltend\nmachen, der Angeklagte habe damit rechnen dürfen, daß Mg\n\n\"©.:dem Gesichtspunkt der Abschreckung, anderer bei dem grob fahr-\n\nin seiner Stellung beharren werde, bis der Wagen an ihm vorheigefahren sei. Gerade die Ungewißheit über das Verhalten des ihm\nden Rücken zukehrenden Mannes mußte den Angeklagten zu besonderer Vorsicht veranlassen. Auf den im Verkehrsrecht geltenden allgemeinen Vertrauensgrundsatz kann er sich- nicht berufen. Ein\nFahrzeugführer braucht nach diesem Grundsatz zwar mit einem\n\ngrob unvernünftigen Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer nicht\nzu rechnen. Der die Verkehrsorädnung mißachtende Fahrzeugführer\ndarf sich aber nicht darauf verlassen, daß durch ihn gefährdete\nVerkehrsteilnehmer den Eintritt eines Unfalls durch ihr Verhalten verhindern werden. Im übrigen kann das Verhalten. des Verun- u\nglückten nicht als grob unvernünftig bezeichnet werden. Er befand sich nicht auf der Fahrbahn des Angeklagten, brauchte also\nnicht damit zu rechnen, daß ihn ein von hinten kommendes Fahrzeug anfahren werde. | Bu\n\n6, Strafaussetzung zur Bewährung hat das Lendgericht\"unter\n\nlässigen Verschulden des Angeklagten\" versagt: Beträchte man\n.- so führt das Landgericht aus -, daß.der Angeklagte. auf freier, übersichtlicher Strecke die Gefahr des Zusammenstoßes schen\nauf.25 m hätte erkennen können und. ‚gleichwohl zunächst niehts u\ndagegen getan habe, so müsse \"schon von einer groben Fahrlässigkeit ‚gesprochen werden. Die Öffentlichkeit würde es nicht ver-\n\nstehen können, wenn :. in diesem Falle bei der Zunahme der Ver-..\n kehrsdelikte und der hierdurch verursachten fahrlässigen Tötungen: zur Abschreckung anderer möglicher künftiger Reohtsbrecher\ndie Strafe nicht vollstreckt werden würde.\n\nDiese Ausführungen können von Rechtsirrtum beeinflußt sein\nDer Senat hat wiederholt ausgesprochen, daß das öffentliche Interesse an der trafvollstreckung nicht schon durch den Gedanken der Abschreckung anderer von der Begehung ähnlicher Straf- :\n\ntaten gerechtfertigt wird, sondern nur durch schwerwiegende,\ndem Einzelfall entnommene Gründe (NJW i955, 996). Entscheidend\nsind die Gestaltung der Tat mit allen ihren begleitenden Ums tän.\nden. ihr Unrechtsgehalt, ihre Folgen und ihre Wirkung auf die\nallgemeine Rechtsüberzeugung, aber auch die Fersönlichkeit des\nTäters. Das Landgericht hat seine Entscheidung indes im wesentlichen auf den allgemeinen Abschreckungsgedanken abgestellü. Es\nhat weder die Persönlichkeit des Angeklagten, den es als tüchtigen Kraftfahrer bezeichnet, noch das unvorsichtige Verhalten\nMenzels noch die Tatsache berücksichtigt, daß der Tod infolge\neines besonders unglücklichen Umstandes eingetreten ist. Die\nStrafe liegt zudem nahe der unteren Grenze des Strafrahmens des\n8.222 StGB. Sie 1äßt sich deshalb nieht ohne weiteres mit der\nAuffassung des Landgerichts vereinbaren, der Angeklagte habe\ngrob fahrlässig gehandelt.\n\nDer Matrichter wird -die Frage der Gewährung von Strafaus-\n\n> setzung. (§ 23 StGB) unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunk-\n\nte noc chmals zu prüfen haben; im übrigen kann die Revision des .\nAngeklagten keinen Erfolg haben.. |\n\nKrumme - \\ a Dr. Augustin. 0.0 geibert\n. 00 Iang-Hinrichsen BE Haager","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-06-20/4-str-368-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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