{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1955-06-16_4_StR_192_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1955-06-16","aktenzeichen":"4 StR 192/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2241 047\n\n4 StR 192/55\n\nImNanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Autoschlosser Horst E GE: ohne festen\nWohnsitz, geboren am MEN 1929 in BEE, zur Zeit\n\nin anderer Sache in Strafhaft,\n\nwegen Einbruchsdiebstahls u. 2.\n\nhat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 16. Juni 1955, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. üngels\nBundesrichter Dr, Augustin\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Fe»\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter ZU»\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nI, Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Kassel vom 7. März 1955\n1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte\na) wegen Einbruchsdietstahls,\nb) wegen unbefugten Gebrauchs eines Kraftfahrzeugs\nin Tateinheit mit Führen eines solchen ohne Führerschein. mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs und mit fahrlässiger Körperverletzung verurteilt ist,\n2. im Strafausspruch hinsichtlich der Straftat zu Ilb\nund im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben,\n\nII. Im Umfang der Aufhebung (I 2) wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen,\n\nIII. Im übrigen wird die Revision verworfen.\nVon Rechts wegen\n\nI>}\n.\nH\n\nGründe:\n\nDer erheblich vorbestrafte Angeklagte war am 20. Dezember 1954 aus der Strafhaft bedingt entlassen worden, Er\nbeabsichtigte, in die Sowjetzone Üüberzusiedeln, wollte sich\naber vorher noch durch Einbruch Schuhe beschaffen, um diese\nin Sangerhausen zu verwerten. Er nahm in Kassel einen frenden Kraftwagen in Gebrauch und Tuhr mit ihm zu einen Schuhgeschäft. Aus diesem entwendete er durch Einbruch 5 Paar\nSchuhe und fuhr weiter. Von einem Wagen der Funkstreife verfolgt, vollführte er eine wilde Fahrt durch die Stadt.\nDabei brachte er mehrere Menschen in Gefahr, riß eine Frau\num.. die dadurch eine schwere Gehirnerschütterung erlitt,\nund prallte schliesslich mit dem Fahrzeug gegen die Außenwand eines Bankgebäudes. j\n\nAuf Grund dieses Sachverhalts ist er a) wegen Einbruchsdiebstahls, b) wegen unbefugten $ebrauchs eines Araftfahrzeugs und c) wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung\n\nund Führen eines Kraftfahrzeugs ohne Führerschein zu einer\nGesamtzuchthausstrafe von vier Jahren verurteilt.\n\nSeine Revision hat nur zum Teil Erfolg.\n\nDie Verfahrensrüge ist innerhalb der Frist des § 345\nAbs 1 StPO nicht ausgeführt und daher unbeachtlich (§ 344\nAbs 2 5 2 StPO). Mit der weiteren Rechtfertigungsschrift\nvom 20. April 1955 werden in Wirklichkeit sachlich-rechtliche Angriffe - Verletzung der Denkgesetze und allgemeiner\nErfahrungssätze -— geltend gemacht,\n\nDie Revision richtet sich im wesentlichen in unzulässiger “eise gegen die tatsächlichen Feststellungen und\ndie Beweiswürdigung des Tatrichters, die weder Denkfehler\n\n4!\n\nnoch Verstösse gegen die Lebenserfahrung erkennen lassen.\n\nAuch soweit sich das Rechtsmittel im einzelnen gegen\ndie Verurteilung wegen vorsätzlicher Verkehrsgefährdung\n(§ 315 a Abs 1 Nr 4 StGB) wendet, ist es unbegründet. Zu\nUnrecht meint die Revision, eine Verkehrsgefähräung könne\nder Angeklagte nicht einmal bedingt in seinen Vorsatz aufgenommen haben, denn er habe, als er so schnell fuhr, damit\nzugleich sein Leben gefährdet. Sein selbstverständlicher\nWunsch, selbst mit dem Leben davon zu kommen, schloß die\nvorsätzliche Gefährdung anderer denkgesetzlich und nach\nder Lebenserfahrung nicht aus. Zwar ist nur fahrlässige Verkehrsgefährdung (§ 316 Abs 2 StGB) gegeben, wenn der rücksichtslos handelnde Täter darauf vertraut, es werde zu einer\nBeeinträchtigung anderer Verkehrsteilnehmer nicht kommen.\nAuch kann trotz vorsätzlichen und rücksichtslosen Handelns\nhinsichtlich der Schaffung einer Gemeingefahr bloße Fahrlässigkeit vorliegen (PGH NJW 1954, 729 Nr 20). Im hier zu\nentscheidenden Fall handelte es sich indes - abweichend\nvon dem Sachverhalt jener Entscheidung - um die regellose\nFlucht eines nach einem Einbruch von der Polizei verfolgten\nVerbrechers, der vor nichts zurlickschreckte und die besondere Gefährlichkeit seines Handelns erkannte. Auf den Eintritt von Verkehrsunfällen brauchte sich die Vorstellung\nund Billigung des Angekla.;ten nicht zu erstrecken, wie Wortlaut und Zweck der Vorschrift ergeben.\n\nDie auf die allgemeine Sachrüge gebotene weitere Nachprüfung des Urteils ergibt auch bei den übrigen Straftatbeständen keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten.\n\nEs beschwert ihn nicht, daß die Anwendbarkeit des\n§ 315 a Abs 1 Nr 1 StGB - absichtliches Pereiten von Hindernissen: BGH 4 StR 117/55 vom 26. Mai 1955 - und des § 142\n\nAbs 1 StGB nicht erörtert ist.\n\nZutreffend ist der Einbruchsdiebstahl als rechtlich\nselbständige Handlung angesehen worden. Die Ausführungshandlungen dieses Verbrechens trafen auch nicht teilweise\nmit denen der übrigen Straftaten zusammen, Die Annahme\nvon Tateinheit zwischen den Vergehen gegen § 24 Abs 1 Nr 1\nStVG, § 230 und § 315 Abs 1 Nr 4 StGB ist rechtlich bedenkenfrei (BGH VRS 4, 133 Nr 65),\n\nRechtlich zu beanstanden ist indes, daß der Tatrichter den unbefugten Gebrauch des Kraftfahrzeugs (§ 248 b\nStGB) als selbständige Handlung angesehen hat. In Wirklichkeit besteht zwischen diesem Vergehen und den übrigen Straftaten - abgesehen von dem Einbruchsdiebstahl - Tateinheit.\nDie Ausführungshandlungen der Vergehen gegen § 248 b StGB\nund § 24 Abs 1 Nr 1 StVG deckten sich völlig. Ferner fielen\ndas unbefugte Gebrauchen des Fahrzeugs mit der Verkehrsgefährdung und der fahrlässigen Körperverletzung zeitlich zusammen und standen in innerer Beziehung zueinander (R6GSt\n68, 216, 217). Es lag also, beginnend mit dem Ingebrauchnehmen und Führen des Kraftfahrzeugs — ausgenommen das Verbrechen gegen § 243 Abs 1 Nr 2 StGB - bei natürlicher Betrachtung eine Handlung vor, die unter verschiedener rechtlicher Würdigung den Tatbestand mehrerer Strafgesetze\nverletzte (§ 73 StGB). Insoweit kann der Schuldspruch in\nentsprechender Anwendung des § 554 Abs 1 StPO vom Revisionsgericht richtiggestellt werden. Dies nötigt — abgesehen von\nder bestehen bleibenden Einzelstrafe für den Einbruchsdiebstahl - zur Aufhebung des Strafausspruchs und der Gesamtstrafe. Mit Rücksicht auf § 558 Abs 2 S 1 StPO darf die\nneue zinzelstrafe die Summe der aufgehobenen Einzelstrafen\nnicht übersteigen, und die Gesamtstrafe die frühere zwar\nerreichen, aber nicht überschreiten (RGSt 62 S 61, 63;\n\nBCH 4 StR 842/55 vom 18. März 1954).\n\nIm übrigen ist die Revision als unbegründet zu verwerfen.\n\nKrumme Engels Dr. Augustin\n\nSeibert Lang-Hinrichsen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-06-16/4-str-192-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 248b","ref_norm":"248b","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315a","ref_norm":"315a","n":2},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 316","ref_norm":"316","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315","ref_norm":"315","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 142","ref_norm":"142","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-06-16/4-str-192-55","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:04.737101+00:00"}}