{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1955-06-16_4_StR_181_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1955-06-16","aktenzeichen":"4 StR 181/55","doktyp":null,"leitsatz":"Wegnahme mit Gewalt liegt auch dann vor, wenn\nder Täter dem zum Widerstand entschlossenen\nOpfer das begehrte Beutestück entreisst, der\nGesenstand zu Boden fällt und anschliessend\nvon dem Überfallenden ohne weitere Gewaltanwendung an sich gebracht wird.","text_plain":".n\ned\n\nFür das Nachschlagewerk! 224] 094\nNicht für die Amtliche Sammlung!\n\nwm. men mm PT nn TmmEmnL mn mE Bea U De went man dienen ie EEE Aummm man Kun - _— — m\n|——\n\nGesetz: StGB § 249\n\nRechtssatz: Wegnahme mit Gewalt liegt auch dann vor, wenn\nder Täter dem zum Widerstand entschlossenen\nOpfer das begehrte Beutestück entreisst, der\nGesenstand zu Boden fällt und anschliessend\nvon dem Überfallenden ohne weitere Gewaltanwendung an sich gebracht wird.\n\nAktenzeichens 4 StR 181/55\nUrt. des BGH vom 16. Juni 1955 LG Dortmund\n\n4 StR 181/55\n\ninNamcen dcs VolkcB\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Tiefbauarbeiter Helmut KM zuletzt ohne festen Wohnsitz, geboren am 2. November 1928 in In (Kreis DEiiim/\nKB), zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft,\n\nwegen schweren Raubes\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 16. Juni 1955, an der teilgenommen haben:\n\nBundesri.chter Krumme\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Augustin\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr. KOEEEEEp in der Verhandlung,\nBundeeanwalt FB bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter ZUM\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-\n\ngerichts in Dortmund vom 22. Dezember 1954 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nDie seit dem 23. Dezember 1954 erlittene Untersuchungshaft\nwird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe\nangerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 2.\n\na rind es\n\nDer Angeklagte ist wegen schweren Raubes in zwei\nFällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, zu einer Gesamtstrafe von sechs\nJahren Zuchthaus verurteilt worden.\n\nSeine Revision rügt die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts,. Sie kann keinen\nErfolg haben.\n\nI. Die Verfahrensbeschwerdes\n\na) Der Verteidiger hatte in der Hauptverhandlung den\nAntrag gestellt, den Angeklagten auf seinen Geisteszustand\nbeobachten zu lassens dabei werde sich ergeben, daß er\nnicht voll verantwortlich sei, vor allem nach schon geringem Alkoholgenuss. Die Strafkammer lehnte den Antrag\nab, weil durch das - in der Hauptverhandlung erstattete -\nGutachten des ärztlichen Sachverständigen die Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers bereits erwiesen sei. Hierin\nliegt bei der gegebenen Sachlage kein Ermessensmißbrauch\nund auch sonst kein durchgreifender Rechtsfehler (§ 244\nAbs 4 S 2 StPO). Der Verteidiger hatte, worauf er selbst\nhinweist, schon vor der Hauptverhandlung einen Antrag\nauf Untersuchung des Angeklagten’ gestellt. Der Sachverständige hatte daraufhin vor dem Termin den Angeklagten\nuntersucht und danach die Vorgänge dem Gericht mit dem\nBemerken zurückgereicht, daß § 51 Abs 1 oder 2 StGB\nnicht anwendbar sein dürfte. Diese vorläufige Stellungnahme hat der Sachverständige dann in der Hauptverhandlung in endgültigem Sinne dahin ergänzt, daß der Beschwerdeführer für seine Straftaten voll verantwortlich sei.\n\nDie Iues-Erkrankung war nach ä&n Darlegungen des Sachver-\n\nständigen völlig ausgeheilt und hatte keinerlei Auswirkungen in geistig-seelischer Beziehung gehabt. Nach\n\ndem Gutachten fehlten auch äussere Anzeichen für eine\nsolche Kopfverletzung, die einen Ausschluss oder eine\nVerminderung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten\n\nzur Folge haben könnte. Bei der durch den Sachverständigen vorgenommenen Intelligenzprüfung wollte er entweder\nauf die gestellten Fragen nicht eingehen, oder er beantwortete sie bewußt falsch,\n\nSeine Tuberkulose hatte sich seit 1951 geschlossen,\nNach dem Gutachten lag bei dem Angeklagten allenfalls\neine gewisse anlagemässige Labilität vor, die jedoch\nauch in Verbindung mit dem Alkoholgenuss vor der zweiten Tat (Blutalkoholgehalt: 1,36 %0) seine Verantwortlichkeit nicht beeinträchtigte.\n\nNach alledem bedeutet es keinen Verfahrensfehler,\nwenn die Strafkammer von einer Anordnung nach § § 1 StPO\nund der Anhörung eines anderen Gutachters abgesehen hat.\nEs ist davon auszugehen, dass sich der gerichtliche Sachverständige in seinem vor der Strafkammer erstatteten\nGutachten auch zu den von der Verteidigung gegen die Zu_\nrechnungsfähigkeit des Angeklagten vorgebrachten Beden-\n‚ken geäussert und diese nicht für durchgreifend erachtet\nhat. Auch die überlegenen Forschungsmittel eines weiteren\nSachverständigen brauchen die Sachkunde des vernommenen\nGutachters nicht in Frage zu stellen, wenn ihre Anwendung gerade für den zu begutachtenden Fall keine weitere\nAufklärung verspricht (Löwe-Rosenberg, 20. Aufl, Anm 25 c\nzu § 244 StPO). So war die Sachlage bezüglich des zum\nSimulieren neigenden Angeklagten, bei dem eine auffällige\ngeistige oder seelische Abartigkeit oder eine geistige\n\nStörung nicht in Erscheinung getreten war. Die Revision\nrügt weiter, die durch den Sachverständigen vorgenommens\nNachprüfung der Alkoholbeeinflussung vor der zweiten Tat\nsei nicht eingehend genug gewesen; dergleichen lasse\nsich nur durch Tests ermitteln. Die Verteidigung legt\nindes nicht dar, welche eingehenderen Untersuchungen und\nTests durch den Sachverständigen noch hätten vorgenommen\nwerden sollen, nachdem der Blutalkoholgehalt zur Zeit\ndieser Tat feststand. Diese Verfahrensbeschwerde ist\nnach § 344 Abs 2 S 2 StPO unbeachtlich, da sie nicht ausgeführt ist,\n\nb) Die von der Revision vermisste Belehrung der\nSchwester des Angeklagten nach § 57 StPO hat ausweislich der gemäß § 274 St+rO maßgebenden Sitzungsniederschrift\nstattgefunden (Bl 58 R). Im übrigen ist § 57 StPO nur\neine Ordnungsvorschrift,\n\nII. Sachbeschwerde;:\n\nAuch in sachlich-rechtlicher Hinsicht läßt das Urteil\nkeinen durchgreifenden Rechtsfehler erkennen.\n\na) Bezüglich der bedenkenfreien rechtlichen Würdigung des Vorfalls zum Nachteil des Bergmanns CE\nerhebt die Revision selbst keine besonderen Angriffe.\n\nb) Auch im zweiten Fall - mai -, den das Lanägericht als schweren Raub gewürdigt hat, weist der Schuldspruch keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler auf. Nach den Feststellungen der Strafkammer\nhatte der Beschwerdeführer schon vor dem entscheidenden Vorfall auf Mean eingeschlagen. Anschliessend\nwollte er Meiilip weil er es auf-dessen Uhr abgesehen\nhatte, in einen iark drängen. Als Mia merkte, daß\n\nder Beschwerdeführer ihn wieder schlagen wollte, entschloss er sich, jeden Angriff auf Leib. Leben oder\nsein Eigentum abzuwehren. Er kam daher dem Angeklagten zuvor und versetzte diesem einen Faustschlag., Es\nkam nun zu einem Handgemenge, in dessen Verlauf der\nAngeklagte gleich zu Anfang nach der Armbanduhr des\nÜberfallenen fasste und das Metall-Armband zerriß, so\ndaß die Uhr zu Boden fiel. Der Beschwerdeführer machte\nsich dann frei und steckte die Uhr (oder das Uhrwerk)\nin seine Tasche, während MB um Hilfe rief. Auf der\nPolizeiwache wurde die Uhr im Rockfutter des Beschwerdeführers entdeckt. Später fand ein Polizeibeamter am\nTatort das Uhrengehäuse, — Bei der rechtlichen Würdigung hebt die Strafkammer hervor, daß der Tatbestand\ndes Raubes eine Einwirkung auf den Willen des zur Abwehr entschlossenen Angegriffenen voraussetze. Dies\nsei hier der Fall. Selbst wenn MMb mit einem so raschen Zugriff nicht gerechnet haben sollte, so habe er\ndoch schon vorher einen Angriff erwartet und sei deshalb diesem zuvorgekommen. Das gegen diesen Abwehrwillen\ngerichtete rasche Losreißen der Uhr sei daher als Gewaltanwendung 1.8. des § 249 StGB anzusehen.\n\nHierdurch sind die Voraussetzungen des Raubes hinreichend dargetan. Eine Gewaltanwendung gegen die Person konnte der Tatrichter- in der körperlichen Auseinandersetzung des zur Wegnahme der Uhr entschlossenen Angeklagten mit dem Opfer, insbesondere in dem gewaltsamen\nAbreissen des Gegenstandes von dessen Handgelenk erblicken.\nEs wird zwar im allgemeinen nicht als Gewaltanwendung\nangesehen, wenn jemandem unversehens und ohne körperliche\nEinwirkung auf die Person des Betroffenen eine Sache entrissen wird, ehe er. sie schützen kann (RGSt 46, 403 ff),\n\nIm vorliegenden Fall hat es sich jedoch nicht um eine\nbloße Überlistung des Opfers gehandelt. Vielmehr war\nder Überfallene aufmerksam geworden und hatte dem gegen\nseine Person und sein Eigentum drohenden Angriff schon\nWiderstand entgegengesetzt. Bei solcher Sachlage ist\nder Begriff der Gewaltanwendung unbedenklich erfüllt.\nEs ist nicht erforderlich, daß der Überfallene weiß\noder ahnt, auf welche Sache es der Täter abgesehen hat.\nFerner wird nicht vorausgesetzt, dass der von ihm begehrte Gegenstand den festhaltenden Händen des Betroffenen entrissen oder entwunden wird, Dieser braucht die\nAnwendung der unmittelbar gegen seine Person gerichteten Gewalt nicht einmal zu empfinden (BGäst 4,210,\n212). Die Gewalt war hier. nicht lediglich gegen eine\nSache - die Uhr -, sondern zugleich gegen die Person\ndes Überfallenen gerichtet. Sie erfolgte als Mittel der\nWegnahme, gegen den erwarteten und von MEiiB - wenn\nauch nur allgemein - geleisteten Widerstand. Durch die\nGewaltanwendung wurde die Abwehr des Opfers überwunden,\njedenfalls ausgeschaltet.\n\nZu einer vollendeten Wegnahme kam es zwar zunächst\ndeshalb noch nicht, weil die Uhr infolge des Zerreißens\ndes Armbandes zu Boden fiel. In diesem Zeitpunkt hatte\njedoch der Angeklagte, nach der ersichtlichen Annahme\ndes Landgerichts, \"schon die Sachherrschaft des Überfallenen beseitigt und für sich die Zugriffsmöglichkeit auf\ndie Beute eröffnet. Sofort anschliessend hat er die Wegnahme durch Ansichbringen der Uhr -— oder jedenfalls des\nUhrwerks- vollendet. Dem steht nicht entgegen, daß\nder Überfallene das Abreissen der Uhr bemerkt hatte\nund sich in unmittelbarer Nähe befand. Er war, wie der\nUrteilszusammenhang, insbesondere der von der Strafkammer hervorgelobene Hilferuf erkennen lassen, nicht\nin der Lage, seinen kerrschaftswillen gegenüber dem\n\nTäter, gegebenenfalls mit Gewalt, durchzusetzen. Diess\nrechtlich mögliche Beurteilung der Sachlage durch den\nTeatrichter ergibt sich auch daraus, daß er bei dem\n‘anderen Vorkommnis - Fall CM - dariest. daß der\nGewahrsan jenes Opfers noch nicht völlig beseitigt war,\nals der Angeklagte dessen Sachen an sich nahm. Danach\nerscheint die tatsächliche Annahme der Strafkammer im\nzweiten Fall - MB - rechtlich bedenkenfrei, daß dieser durch die Gewalteinwirkung die Sachherrschaft über\ndie Uhr verloren und der Angeklagte - jedenfalls an dem\nUhrwerk - alleinigen Gewahrsam erlangt hatte (vgl auch\nBGH NJW 1955, 877, 878 Nr 13 und die dort angef Entscheidungen RG JW. 1933, 962 Nr 19 = R6St 66,394 £;\n\nRGSt 76,133). Daß der Angeklagte die heruntergefallene\nUhr ohne eine weitere Nötigungshandlung an sich brachte,\nist unerheblich. Der gesamte, das gewaltsame Abreißen\nund das nachfolgende Ansichbringen umfassende Vorgang\nbildete eine natürliche Einheit. Zudem stand auch deren\nletzte Phase ersichtlich noch unter den Auswirkungen\nder Gewaltanwendung. Die Annahme einer gewaltsamen\nWegnahme i S des § 249 Abs 1 StGB ist sonach gerechtfertigt. Eine andere rechtliche Beurteilung würde den\nAnschauungen des 'Lebens widersprechen.\n\nc) Die Voraussetzungen des schweren Raubes (§ 250\nAbs 1 Nr 3 und 5 StGB) sind in beiden Fällen bedenkenfrei dargetan. Auch die Annahme der vollen Verantwortlichkeit’ des Beschwerdeführers ist rechtlich nicht zu\nbeanstanden. Die Strafkammer bemerkt zwar bei dem zweiten Vorfall, daß der Angeklagte auf keinen Fall \"sinnlos\nbetrunken\"! gewesen sei. Diese Wendung könnte, für sich\nbetrachtet, bedenklich sein. Sie stellt indes den Bestand des Urteils nicht in Trage. Das Landgericht hat\nauf Grund des Ergebnisses der Blutuntersuchung, des\n\nGutachtens des Sachverständigen und der weiteren\n\nBeweisaufnahme rechtlich unangreifbar ausgelegt,\n\ndass der Beschwerdeführer zur Tatzeit allenfalls\n\nleicht angeheitert war und sich nur betrunken gestellt hatte.\n\nda) Auch sonst lässt das Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Die Versagung mildernder Umstände (§ 250 Abs 2 StGB) ist vom\nLandgericht rechtlich einwandfrei begründet worden.\n\nSomit war die Revision als unbegründet zu verwerfen. Die teilweise Anrechnung der weiteren Untersuchungshaft erschien aus Billigkeitsgründen angezeigt.\n\nKrumnme Engels Dr. Augustin\n\nSeibert Lang-Hinrichsen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-06-16/4-str-181-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-06-16/4-str-181-55","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:04.713614+00:00"}}