{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1955-06-16_4_StR_110_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1955-06-16","aktenzeichen":"4 StR 110/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"TE\n\nFür das Nachschlagewerk !\n\nNicht für die Amtliche Sammlung ! _224 1 NOF\nrn nn mn nn nn nn nn nn nn nad, aan u 6\nGesetz: StGB §§ 154, 48, 49 a\n\nRechtssatzs Unternimmt es der Angeklagte, einen Zeugen\nzum eidlichen Ableugnen einer ihm - wie der\nAngeklagte weiss — bekannten Tatsache zu be-:\nstimmen, beschwört der Zeuge auf diese Binwirkung hin entgegen der absicht des „ngeklagten indessen nur, dass er über die Tatsache nichts wisse, so hat die Anstiftung\ngleichwohl einen vom Vorsatz des Angeklagten\numfassten Erfolg.\n\nAktenzeichen: 4 StR 110/55\nUrteil des BGH vom 16. Juni 1955 LG Arnsberg\n\n4 St3 110/55\n\nIm umen dee volkes\n\nIu der Strafe«che\ngegen\n\nden Vierhändler August TEE. aus CE \\ort\ngeboren am NENNEN 1923,\n\nwegen Anstiftung zum keineide\n\nhat der 4 Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 16. Juni 1955, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\n3undesrichter Dr. ingels\nBundesrichter Dr. “ugustin\n3undesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Prof.Dr. Lang-!inrichsen\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr. Mm in der Verhandlung,\nBundesanwalt TE bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter ZUM\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten TE gegen das\nUrteil des Landgerichts in Arnsberg vom 29. Dezember 1954 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Eosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nAm Abend des 3. April 1954 befuhr der ängelklagte TREE\nmit seinen lotorrade die bei Niedermarsberg über die Diemel\nführende, 1,50 m breite Wotlbrücke Auf den Soziussitz 3389\nder frühere Mitangeklagte VB, während der mit beiden gut bekannte frühere Mitangeklagte Wie auf seinem\nLlotorrade, dessen Soziussitz ein 3ruder des Angeklagten\nTE inne hatte, ihm mit einem Abstand von 20 - 30 m\nfolgte Die Notbrücke war, wie allen Beteiligten bekannt,\nfür den Fahrzeugverkehr gesperrt. Kurz vor Beginn der\nBrücke hatte TEEEMEB seine Geschwindigkeit verlangsaut,\nohne jedoch anzuhalten oder abzusteigen. „uch ver\nwar nicht abgestiegen\n\nle TORE die ungefähr 50 m lange hotbrücke etwa\nzu 2,'3 überquert hatte, wurde er von den Eheleuten DEE,\ndie zu Fuss von der entgegengesetzten Seite kamen und auf\nder schmalen 3rücke durch das \\lotorraäd behindert wurden,\nzum Anhalten aufgefordert. Nachdem er, wie auch Volbracht,\nabgestiegen war, beganı er einen Wortwechsel mit Herrn\nDem, und drohte, ihn in die Diemel zu werfen. Frau Daum»\nschrieb sich die Nummern der beiden liotorräder auf.\n\nDer Angeklagte TEE, der dies bemerkt hatte,\nrechnete mit einer \\nzeige. Er begann nun in der \"irtschaft Koi in die sich die vier Beteiligten verabredungsgenäss begeben hatten, auf die Eheleute Dei»\nzu schimpfen, wobei er erklärte, er habe noch jeden Pro-.\nzess gewonnen und werde auch diesen gewinnen. Zu Ve ,\nRe und seinem Bruder sagte er dann sinngemäss: „ir\nstreiten alle ab, die Brücke befahren zu haben. Dann kann\nuns nichts passieren, weil dann vier .„.ussagen gegen zwei\nstehen.\n\n.\n\nauf Grund der Anzeige der Eheleute Des wurde gegen\nTERM eine gerichtliche Strafverfügung über 10 DI: erlassen,\ngegen die er Einspruch erhob. In der Hauptverhandlung vor\ndem Amtsgericht Llarsberg am 24 Juni 1954 bestritt er,\nan dem fraglichen Abend die Notbrücke mit seinem ..otorrad befahren zu haben, während der Zeuge Dim dies eidlich bekundete. Daraufhin beantraste TB, darüber dass\ner die Brücke nicht befahren habe, u.a. seinen Soziusfahrer\nVOREEEEEB und seinen Bruder zu vernehmen. Diesem Beweisamtrag wurde unter Vertagung der Sitzung auf den Nachmittag\nstattgegeben.\n\nAls Vi. sich auf Grund der Ladung nachnittags\nzum Amtsgericht begab, traf er vor der Tür den Angeklagten\nTEE und dessen 3ruder. TEE klärte ihn kurz liber das\nbisherige rgebnis der Verhandlung auf und sagte zum Schluss\nsinngemäss, VOREEEEED wisse ja, was er zu sagen habe: er\n- TED - sei nicht gefahren. Sein Bruder fügte hinzu,\ner werde das auch beschwören. Auf Grund dieser Unterredung\nin Verbindung mit der Aufforderung Ts bei Kcmuiiiiiiiun\nerklärte VB nach Zeugenbelehrunf bewusst wahrheitswidrig: \"Vor der Brücke bin ich abgestiegen, habe hinten\nan den Sozius gefasst und das Rad geschoben. Der Angeklagte\nist nicht gefahren.\" Auf Villb schränkte er seine Aussage\ndahin ein, er wisse nicht genau, ob TEE gefahren sei.\nDiese Aussage beeidete VW, obwohl er genau wusste,\ndass der Angeklagte Te mit ihm die Brücke befahren\nhatte.\n\nNunmehr stellte Tim den Antrag, darüber dass er\ndie Brücke nicht befahren habe, den Re als Zeugen zu\nhören. Auch diesem Antrage wurde unter Vertagung der\nHauptverhandlung auf den 28. Juni 1954 entsprochen. Vor\nBeginn des Termins trafen die vier Beteiligten sich vor\ndem Amtsgericht und sprachen über den Vorfall. TEE\n\n-4-\n\nsagte zu Re, dieser müsse jetzt auch aussagen, dass er\n\n- TEE - Sie Brücke nicht befahren habe; Rep solle\neinfach erklären, TOMB habe vor der 3rücke abgestoppt\n\nund sei abgestiegen Reis sagte nach Zeugenbelehrung\n\nwie folgt auss \"Ich habe gesehen, dass TÜR vor der\n3rücke angehalten hat. VE stieg ab, ging hinter\n\ndem Motorrad her und schob. Ob lim Über die Brücke\ngefahren ist, kann ich nicht sagen.\" Diese Aussage beeidete\nRe, obwohl er sich bewusst war, dass er den bekundeten\nVorgang tatsächlich nicht geselien hatte.\n\nVORM und Rep sinä wegen ileineides rechtskräftig\nzu je acht Zonaten Gefängnis verurteilt worden. Gegen den\nAngeklagten WB hat die Strafkammer wegen tateinheitlich begangener Anstiftung hierzu auf eine Gefängnisstrafe von einem Jahr sowie auf die gesetzlichen Nebenfolgen erkannt. Nach ihrer Feststellung hat der geistig\nund wirtschaftlich Überlegene Te in VA und\nRB, die sonst wahrheitsgemäss ausgesagt hätten, durch\nseine Aufforderungen in der Gestwirtschaft Keime\nund jeweils bei dem Zusammentreffen vor dem Amtsgericht\nMarsberg den Tatentschluss hervorgerufen.\n\nDie Sachbeschwerde des Angeklagten TR hat keinen\nErfolg.\n\nl. Die Strafkammer führt aus, die Anstiftung sei\nnicht etwa deshalb erfolglos geblieben (§ 49 a StGB),\nweil VE und Reenicht genau das ausgesagt haben,\nwozu TEE sie bestimmen wollte. Beide hätten nämlich\nnichts anderes, sondern lediglich weniger gesagt; das\nWeniger liege aber immer noch im Rahmen dessen, was\n\nTEE ;cwollt habe .\n\nDiese Auffassung steht nach Ansicht der Revision\nin Widerspruch zu dem festgestellten Sachverhalt. In\n\ndem amtsgerichtlichen Verfahren sei es nur darauf angekommen, ob TEMEEEB über die Briicke gefahren sei. Gegenüber der positiven 3ekundun.: des Zeugen Dem sei den\nBeschwerdeführer nicht damit gedient gewesen, dass\nVER und Regie schliesslich beschworen hätten, sie\nwüssten nicht, ob er gefahren sei; denn nur die bcstimmte Bekundung, er sei nicht gefahren, habe die Aussage des Zeugen Din erschüttern und demgemäss vom\nBeschwerdeführer gewollt sein können. Eben aus diesem\nGrunde habe er nach dem Versagen Vs noch den\nrem als Zeugen benannt\n\nDas Bedenken der Revision greift indessen weder\nhinsichtlich der Aussage VE, noch hinsichtlich\nder Bekundung Res durch.\n\nae) VOR wusste, wie dem Beschwerdeführer bekannt war, dass dieser die Brücke befahren hatte. Wenn\ner daher aussagte, TEEMM sei nicht gefahren, so bekundete er nicht nur eine negative Tatsache als gewusst,\ndie in Wirklichkeit seinem Wissen nicht angehörte, sondern verschwieg zudem auch pflichtwidrig, dass er vom\nGegenteil überzeugt war. Beides trifft nicht notwendig\nzusammen; denn die bewusste Unwahrheit einer Aussage\nsetzt nicht voraus, dass der Zeuge den wirklichen Hergang kennt. Der Beschwerdeführer wollte somit den VeiEmm\nnicht bloss zur 3ekundung einer Tatsache bewegen, die\nkein 3estandteil seines Wissens war, sondern auch zum\nVerschweigen der gewussten Wirklichkeit.\n\nEs mag durchaus sein, dass es den Absichten des\neschwerdeführers zuwiderlief, wenn VB die Aussage, TB sei nicht gefahren, unter dem Druck der\nVorhaltungen zurücknalm und sich stattdessen auf die\nebenso unwahre Behauptung des Nichtwissens beschränkte.\n\nDedurch wird indessen seine Verantwortung auch Zür diese\nUnsshrheit nicht berührt; denn dess VREEB sein wirkliches „issen verschweigen sollte, entsprach dem erklärten\n„illen des Angeklagten.\n\nb) RB hat, der ausdrücklichen Aufforderung des\nBeschwerdeführers entsprechend, bewusst wahrheitswidrig\nbekundet, er habe gesehen, dass TB vor der 3rlicke angehalten habe. Damit ist der Erfolg der .nstiftung bereits\nnachgewiesen. Auch hier int es ohne Belang, dass RE dem\nAnsinnen TEBs nur teilweise entsprochen hat, indem er\nsich hinsichtlich des Befahrens der 3rüicke - möslicherweise walırheitsgemäss - mit Nichtwissen erklärte, und\ndass dem Beschwerdeführer aus diesem Grunde mit seiner\nAussage insgesamt nicht gedient war. Denn dass die Bekundung in ihrer Gesamtheit für die Absichten Tips\nnicht ausreichte, kann auch hier dessen Verantwortlichkeit für eine von ihm gewollte Lüge des Zeugen nicht ausräumen.\n\n2. Dass der Beschwerdeführer bei seinen Anstiftungshandlungen mit einer Vereidigung VOEEERs unä regps\nin der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht gerechnet\nhat, ergibt sich aus den Urteilsfeststellungen mit aller\nDeutlichkeit. 3ei dem Gespräch, das er und sein Bruder\nmit VO kurz vor dessen Vernehmung führten, erklärte der Bruder, er werde ebenfalls beschwören, dass\nder Beschwerdeführer nicht gefahren sei. Als vollends\nder Beschwerdeführer den REP zur falschen Aussage bewog, hatte VORNE bereits in seiner Gegenwart den Zeugeneid geleistet. Eiernach kann es keinem Zweifel unterliegen, dass WM nach der überzeugung der Strafkanmer\ndie Vereidigung VEN: und Rees auf ihre falsche\nAussage vorausgesehen und gebilligt hat. Ob die Vereidigung aus verfahrensrechtlichen Gründen (3§ 60 Ir 3, 62\nStPO) hätte unterbleiben sollen, ist demgegenüber ohne\nBelang\n\n3. Kein widerspruch zu den sonstigen Urteilsfeststellungen liegt ferner darin, dass die Stra7kammer bereits\ndie Aufforderung TB: in er Gastwirtschaft Kom.\nalle sollten abstreiten, die 3rlicke befahren zu haben, als\n3eginn der Verleitung zur falschen Zeugenaussage gewertet\nhat. Dass diese Aufforderung für den willensentschluss\nVB S una Tues mit ursächlich gewesen ist, hebt das\nangefochtene Urteil ausdrücklich hervor. Zwar stand es\ndamals für die Beteiligten noch nicht fest, gegen wen das\nerwartete behördliche Verfahren sich richten und wie es sich\nim einzelnen gestalten werde. Indessen war eben der Beschwerdeführer es gewesen, der sich mit den Fussgängern\nauseinandergesetzt und deren Unwillen erregt hatte, so\ndass er sich in erster Reihe als gefährdet empfaı.d. .'enn\ndemgemäss dis Strafkammer davon ausgeht, der Beschwerdeführer habe - der schliesslichen Sachgestaltung entsprechend\nvon vornherein mit der naheliegenden Löglichkeit gerechnet,\ndass vornehmlich er als Beschuldigter und die drei Begleiter\nals Zeugen in Betracht kämen, so hielt sie sich im Rahmen\nmöglicher „ürdigung.\n\nDas gleiche gilt für das Gespräch, das der Beschwerdeführer nit VE vor der ersten polizeilichen Vernehmung\nführte.\n\nIm übrigen wird das Gespräch bei Keiiilp vom Landgericht nur zu dem Zweck verwendet, die Handlungseinheit der\nAnstiftung beider Zeugen zu begründen. Der angeklaste ist\naber keinesfalls dadurch beschwert, dasr er nicht in zwei\nFällen, sondern nur wegen einer einzigen Straftat verurteilt\nworden ist.\n\n4. Auch anderweit liegt dem Schuldspruch kein zum Nachteil des Beschwerdeführers wirkender Rechtsirrtum zugrunde:\nDer von der Revision nicht im einzelnen angegriffene Strafausspruch lässt eberfalls keinen solchen Mangel erkennen.\n\n-8-\n\nInsbess:ı.dsre beyriinäet die stra’schärfend bericksichtigte\nerwägung. dese srundsätzlich der Anstirlter härter zu bestrafen\nsei als der Täter, nicht etwa die Befürchtung, das Landgericht\nkönne den gesetzlichen Strafrahmen des § 48 .bs 2 StGB verkannt haben Das Landgericht hält sich vielmehr, um ein gerechtes Verhältnis der Strafe des 3eschweräeführers zu den\ngleichzeitig gegen VE und temmzu verhängenden Lieineidsstrafen zu finden, lediglich vor „ugen, dass dem Anstifter\nals dem Urheber der Tat - wie im allgemeinen, so auch hier -\ndie grössere Schuld und die höhere Gefährlichkeit zukommt.\n\nSo verstanden aber gibt die Srwägung einem mit Rechtsgründen\nnicht zu beanstandenden Gesichtspunkt Ausdruck.\n\nWach alledem war das Rechtsmittel unter Kostenfolge aus\n§ 473 StPO zu verwerfen.\n\nKrumne Engels Dr. Augustin\nSeibert Lang-Hinrichsen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-06-16/4-str-110-55","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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