{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1955-06-15_4_StR_419_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1955-06-15","aktenzeichen":"4 StR 419/55","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"2 wa\n>K\n\\\n\n>\n\n419/55 /\n\n2226 O5\n\nn Namen des Volkes\n\nPs)\n\nSt\n\ner Rn\n\nbel\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Bergmann Fritz Yu aus ve . geboren\nan «BB 55: in Bw\n\nwegen Anstiftung zum keineid\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 12, Januar 1956, an der teilgenommen habens\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Augustin\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanweit Dr. Dr. «ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter «\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Münster (Westf.) vom 18: Juli 1955,\nsoweit es den Beschwerdeführer betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts-\n\nFi\nRG\ni\nx\n&\n\nmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründ es\n\nDer Angeklagte ist wegen Anstiftung zum Meineid zu einer\nGefüängrisstrafe von einem Jahr verurteilt. Nach den Feststellungen hat er die Hausgehilfin Else de ] bewußt dazu überredet, bei ihrer gerichtlichen Vernehmung in seinem Ehescheiäungsverfahren als Zeugin falsch auszusagen und zu schwören.\n\nDie Revision des Bes schwerdeführers macht Verletzung des\nVerfahrensrechts und ‚des sachlichen Strafrechts geltend. Das\nRechtsmittel muß Eriolg haben.\n\n1) Offensichtlich unbegründet ist äie Rüge der Revision,\n, die Strafkanmer hätte zur Beurteilung der Giaubwürdigkeit der\n.. Mitangeklagten Tg sinen Psychologen hinzuziehen soilen.\n\n2) Zur Frage der Beiordnung eines Pflichtverteiäigerse\n\n8). Gegen den Beschwerdeführer war Anklage wegen Anstiftung\nzum Heineid, also wegen einer Straftat erhoben, die i.S. des\n§ 1 Abs 1 StGB, § 140 Abs 1 Nr 2 StPO ein Verbrechen war (§ 154\nAbs 1, § 48 Abs '2 StGB; BEHSt 1, 302, 304). Die Anklageschrift\nwar ihm mit Vordruck StP Nr 103 am 15. Juni 1955 zugestellt\nworden (Bl 21 aa). Sein Beiordnungsamtrag ging erst am\n6. Juli 1955 ein Be 30 d an.\n\nDie Strafkammer hat den Antrag durch den vor der Hauptverkandlung erlassenen Beschluß vom 7. Juli 1955 (Bl 34 ä A)\nabgelehnt, weil \"ein Fall der notwendigen Verteidigung nicht\nvorliegt und die Sach- und Rechtslage eine Beiordnung nicht\n. gebietett.\n\nDa eine Tat in Trage kam, ie nicht nur wegen Rückfalls\nVerbrechen war, hätte ein Fall notwendiger Vert eidisung nach\n§ 140 Abs 1 Ir 2 StPO vorgelegen, wenn der Beiordnungsamtrag\nnoch rechtzeitig gestellt war, Roechtzeitigkeit würde zu bejeken\n\nsein, wenn die Belehrung über das Antragsrecht (§ 140 Abs ?\n\n§ 201 Abs 1 Satz 3 StPO) nicht ordnungsmäßig vorgenommen,\n2.B. das verwendete Formblatt StP Nr 103 nicht in einer der\nSachlage entsprechenden Art und Weise ausgefüllt und bearbeitet worden wäre (BGH NW 1954, 1211 Nr 285 Bett 8, 105,\n106). Der wortlaut der Begleit tverfügung (Bl 21dı \"_\n\nzu streichen - Nr ./. \" könnte aafür sprechen, AoR Streichu\ngen des Nichtzutreffenden unterblieben sind. Doch ließ sich\ndies von hier aus nicht hinreichend klären. Da das Urteil a\njeden Fall aufgehoben werden muß, wird das Ländgericht dies\nFrage nachzugehen und den Beschluß vom 7. Juli 1955, der\nnicht in Reehtskraft erwachsen ist, zu überprüfen haben.\nDurch die Nichteinlegung einer Beschwerde (§ 304 StPO; BayO\nNIW 1952, 1224 Nr 20) wäre das Recht des Angeklagten auf Bestellung eines Pflichtverteidigers, sofern es durch rechtze:\ntigen Antrag entstanden war, nicht hinfällig geworden.\n\nb). Das Landgericht hat nun den Beiordnüngsamtrag zugleich als einen solchen nach § 140 Abs 2 StPO angesehen\nund auch insoweit ablennend beschieden. Die Begründung des\nBeschlusses ergibt, daß die nach dieser Vorschrift erforderliche sorgfältige Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen\n(BGH 3 StR 325/54 vom 18. Februar 1955) unterlassen worden\nist (vel BGH NW 1953, 116 Nr 25). Denn die Strafkamner hat\nnicht erörtert, ob wegen der Schwere der dem Angeklagten\n‚vorgeworfenen Tat die Beiordnung eines Pflichtverteidigers .\ngeboten erschien (BAHSt 6, 199 f; A StR 399/55 vom 24. No— ;\nvember 1955). Daß er keine Beschwerde gegen diesen Beschluß\n- erhob und in der Hauptverhandl ung einen erneuten Antrag aus.\nN 140 Abs 2 StPO unterließ, stellte keinen Verzicht des Beschwerdeführers auf die Bestellung eines Verteidigers dar .\n(RGSt 67, 5135 EGI NW 1951, 205 Mr 30) und befreite den\nVorsitzenden nicht von seiner Pflicht, die Frage der Beiordnung auch im weiteren Verlauf des Verfahrens von Amts wegen\n\nzu prüfen (BGH in IM Nr 16 zu § 140 StPO). Eine solche\n\nPrüfung ist offenbar deshalb unterblieben, weil der Vorsitzende irrig annahm, dem durch die Ablehnung. des Bejordnungs—\nantrages enthoben zu sein (va auch BEST 3; 18, N.\n\nDas Urteil ist ne soweit .esergangen ist, auf jeden Fall wegen:\naufzuheben s 358 Nr 5 StPO).\n\nEs erübrigt sich somit,\n\nıgreilt o\n\n\"Krumme: Sauer\n\nHinrichsen |","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-06-15/4-str-419-55","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 201","ref_norm":"201","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 304","ref_norm":"304","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-06-15/4-str-419-55","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:04.510222+00:00"}}