{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1955-06-11_4_StR_751_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1955-06-11","aktenzeichen":"4 StR 751/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2997 032\n\nIn Nanen des Volkes\n\nIn der Strafsache gegen\n\näen Bergmann will > UMS zu: MED\ngeboren ar EEEEED 19:9 1: TED (700).\n\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\n\nSitzung vom 11. Juni 1955, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr, Groß\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. ıngels\nBundesrichter Dr. Hülle\nBundesrichter Dr. Augustin\n\nals beisitzende Richter,\n\nGerichtsassessor Dr\nals Vertreter der Bundesanwalischaft,\n\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Ur-\n+eil des Landgerichts in Bochum vom 8. Oktober 1952\nmit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben\nund die Sache zu neuer Verhandlung und \"ıtbscheidung.\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Land-\n\ngericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\ngsrüäinde]\n\nDie Sachbeschwerde des wegen fahrlässiger Tötung verurteilten Angeklagten ist begründet.\n\nDer Angeklagte hatte die Aufgabe, die von der FlÖZ-\nstrecke kommenden Kohlenwagen en den Stapel (Blindschacht)\nund in den Förderkorb zu schieben. Nachdem er den Korb\nwieder mit einem Wagen beschickt und das Signal \"Auf\" gegeben hatte, schloss er das Stapeltor nicht, vor dem im\nAbstande von etwa einer Wagenlänge ein weiterer beladener\nKohlenwagen stand. An der Bodenkante vor dem Schacht befindet sich ein Failriegel, der nach dem Beschicken des Korbes automatisch in Ruhestellung fällt und es in dieser\nLage verhindert, dass ein Wagen über den Anschlas fahren\nund in den Schacht fallen kann. Als der Angeklagte einen\näritten Wagen heranholte, stiess dieser suf den bereits\nwartenden Wagen auf, der sich auf ebener Strecke in Bewegung setzte, den Anschlag überrollßse und in den Schacht\nstürzte, Er schlug auf den inzwischen nach unten gefahrenen\nFörderkorb auf; dabei wurde ein im Korbe befindlicher Berg-\n\nmann tödlich verletzt:\n\nDie Strafkammer geht davon aus, dass der als Sicherung\nvorhandene, sonst zuverlässig funktionierende Pallriegel\naus ungeklärter Ursache versagt habe. Sie macht dem Angeklagten zum Vorwurf, dass er sich auf die Sicherung durch\nden Fallriegel verlassen und das Stapeltor nicht geschlossen\nhabe, wenngleich seine Pflicht, dieses Tor zu schliessen,\naus den Betriebsbestimmungen nicht unmittelbar abzuleiten\nsei:\n\nOb der Angeklagte unter den obwaltenden Umständen\npflichtwidrig handelte, wenn er die Schliessung des\n\nStapeltors unterliess, kann unerörtert bleiben. Die Ur-\n\nteilsfeststellungen ergeben nämlich nicht, dass er den\nUnfall als Folge dieser Unterlassung häbie voraussehen\n\nmüssen.\n\nDie Strafkamner führt hierzu aus: Der Angeklagte\nhabe sich nicht dabei beruhigen dürfen, dass noch eine\nandere Sicherung in Gestalt des Fallriegels vorhanden\n\nwar. Wenn mehrere Sicherungen vorhanden seien, SO dürfe\n\nman nicht auf das Funktionieren der einen vertrauen, auch\nwenn im vorliegenden Falle diese speziell zum Halten der\nWagen bestimmt sei; dern gerade deshalb seien mehrere\n\nSicherungen geschaffen, um Jeden Unfall auszuschliessen.\n\nDiese Darlegung hält sich von Rechtsirrtum nicht\n\nEs ist nämlich in der kechtsprechung anerkannt, dass\nes für den Täter, wenn er wegen Fahrlässigkeit bestraft\nwerden soll, nicht nur voraussehbar sein muss, dass sein\nVerhalten günstigere Bedingungen für den rechtswidrigen\nErfolg herbeiführt, sondern auch, dass dieser Srfolg unter den besonderen Umständen seiner Verwirklichung überhaupt möglich ist (vgl RGSt 41, 120, BER 4A StR 118/52\nvom 16 10.52). Dass der Angeklagte sich hätie sagen\nkönnen, es werde durch das Schliessen des Stapeltors eine\nzusätzliche Sicherung gegen den etwaigen Absturz eines\nKohlenwagens geschaffen, genügt daher nicht, um gegen\nihn den Vorwurf der Fahrlässigkeit zu erheben, sofern\ner darauf vertrauen durfte, dass schon der Taliriegel\n\nallein einen solchen Absturz mit Sicherheit verhindern\n\n1\n\nwerde Diese Möglichkeit aber wird durch die bisherigen\nFeststellungen offen gelassen. Die Strafkamner stellt\nnänlich fest. dass der nach Beschicken des Korbes aulo-\n\nmatisch in RKuhestellung fallende Riegel es in dieser Läa-\n\n_ö\n\nge verhindert. dass ein Wagen über den Anschlag fahren\nund in den Schacht fallen kann. Das Gerichi vermäas weiter nicht zu widerlegen; dass der Fallriegel bis zum Infall immer ordnungsgemäss funktioniert hat. 8 erörtert\nsodann die möglichen Ursachen für das Versagen des Rlegels und kommt zu dem urgebnis, dass die Ursache des\nVersagens nicht ZU klären sei. LS stellt insbesondere\nnicht fest, dass das Versagen des Fallriegels auf einen\nVerschulden des Angeklagten heruhte. Hat somit der Angeklagte möglicherweise den Absturz des Kohlenwäagens überhaupt nicht und auf keine Weise für möglich erachtet,\nweil er den Fallriegel ohne Fahrlässigkeit für unbedingt\nsicher hielt, 50 vermochte er auch nicht vorauszusehen,\ndass das Offenlassen des Stapeltors den Absturz des WAa-\n\ngens zur Folge haben könne.\n\nA}\n\nDas angefochtene Urteil unterliest daher der Aufhebung:\nGroß Krumme Engels\n\nHülle Dr. Augustin","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-06-11/4-str-751-52","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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