{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1955-06-02_4_StR_175_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1955-06-02","aktenzeichen":"4 StR 175/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2241 051\n\nim ZT atmen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nen Lilfssrbeiter Ianfred Arthur P Em zu: Cem\näort geboren er EEE 1935, zur Zeit in Untersuchungsheft,\n\n.—\n\nwegen versuchten ılordes\n\nhat der 4 Strafsenat des Bundesgerichlshofs in der Sitzung\nvom 2. Juni 1955, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Güde\n\nals Vorsitzender,\n3undesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Engels\nBundssrichter Dr. Augustin\nBundesrichter Dr. Haager\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr. Keim\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter ZUk\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\n\ndes Landgerichts in künster i. West?. vom 11.Februar\n1955 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache\nzur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDer geisteskranke Angeklagte lockte einen 11jährigen\nXnaben zu einer einsamen Stelle im „alde und stach ihn\nmit einen Taschenmesser in den Rücken. Er wollte ihn töten,\num selbst einmal die Gefühlsregungen eines Äörders zu erleten. Der auf den Hackenwirbel gezielte Stich ging fehl\nund traf den Jungen oberhalb des linken Schulterblattes\nDie wunde war zwar an sich nicht lebensgefährlich, hätte\naber infolge der Schockwirkung zum Tode führen können. Das\nLandgericht verurteilte den nach seiner Ansicht vermindert\nzurechnungsfähigen Angeklagten wegen versuchten Gordes zu\nfünf Jahren Jugenästrafe und ordnete seine Unterbringung\nin einer Heil- oder Pflegeanstalt an. Das zur Tat benutzte\nKesser wurde eingezogen.\n\nDie Revision des Angeklagten muss im Ergebnis Erfolg\nkaben.\n\nUnbegründet sind die Angriffe des Beschwerdeführers\ngegen die Feststellung des Beweggrundes der Mordlust.\nWahrscheinlich haben häufige Besuche von Wildwest- und\nKriminalfilmen und das Lesen ähnlicher Erzählungen in dem\njugendlichen Täter unbewusst den Wunsch geweckt, einen\nwenschen eigenhändig zu töten, und im Verein mit seiner\ngeistigen ürkrankung den Tatentschluss ausgelöst. Er wollte\nden Kervenkitzel auskosten, wenn das Opfer unter seinem\nlesserstich zu Boden sinken würde. Das sollte ihm ein bisher nicht gekanntes Ürlebnis, eine freudige Erregung vermitteln und sein seit einiger Zeit heimlich gehegtes Verlangen stillen. Dieses unnatürliche Lustgefühl war der\nbestimmende 3eweggrund zur Tat, wie dem Angeklagten auch\nbewusst war. üit Recht hat das Landgericht hierin ein\nHandeln aus \\lordlust gesehen. Auf welcher seelischen Grund-\n\nlage eine solche ahartige Freude beruht, ist in diesem Zusemnenhang unwesentlich (3GE NI% 1953, 1440 Nr 22 = I-E\n\nIr >24 zu § 211 StGB). Die Schlussfolgerung des Tatrichters\nTällt auch nicht daäurch in sich zusammen, dass der Angeklagte noch am Abend vor der Tat gebetet und darüber nachgedacht hat: ob Gott ihm beim Zustossen in den Arm fallen\noder ihn nachher durch eine Krankheit oder ein Missgeschick\nbestrafen werde. Die Vorstellung, Gott versuchen zu wollen.\nschliesst den im Urteil festgestellten Hauptbeweggrund\nnicht aus. Die Revisionsausführungen zielen nur darauf\n\nab, an Stelle der dem Tatrichter vorbehaltenen Auslegung\neine andere, dem Beschwerdeführer günstigere \"ürdigung der\nfür erwiesen erachteten Tatsechen zu setzen. Das ist unzulässig. Der Hinweis des Verteidigers, der Beschwerdeführer\nhabe die Tat nicht folgerichtig zu Ende geführt und sie\nmithin ersichtlich nicht aus Kordlust begangen, geht fehl.\nDer Täter liess nach den Urteilsfestellungen nur deshalb\nvon seinem Opfer ab und entfernte sich vom Tatort, weil\n\ner annahm, der Junge sei tot, da dieser mit einem langgezogenen Stöhnen zu Boden fiel. Als er sodann auf das #einen\nund Rufen des Knaben hin zurückkehrte, war sein Gelüst\noffensichtlich schon gestillt.\n\nDie heimtückische Begehungsweise der Tat ist ebenfalls\nrechtsirrtumsfrei dargelegt. Der Angeklagte lockte seinen\n\n5 Jahre jüngeren und ihm körperlich weit unterlegenen früheren\n\nSpielgefährten, der keinerlei Argwohn gegen ihn hegte, unter\ndem harmlosen Vorwand, mit ihm kEicheln suchen zu wollen,\ntief in den Wald, wo er seine Tat unbeobachtet ausführen\nkonnte und Eilferufe ungehört verhallten. Er wiegte den\nKnaben in tückischer Weise in Sicherheit und bestärkte\n\nihn in seiner Vertrauensseligkeit, indem er bemerkte, ein\nmesser habe er nicht bei sich. Am Tatort veranlasste er\n\nden Ahrungslosen, sich zu Boden zu ducken, um nicht von\nzeuten gesehen zu werden, die sich ihnen angeblich näherten.\n\nIn dıesen Augenblick stiess er ihn das kesser, das er in\nseiner Eosentasche aufgeklappt bereitgehalten hatte,\nmeuchlings in den Rücken. Diese zielstrebige Ausnutzung\nder Arg- und Tehrlosigkeit des Opfers erfüllt das üerkmal der Heimtücke im Sinne des lordtatbestandes.\n\nDurchgreifende rechtliche Bedenken bestehen jedoch gegen die Begründung, mit der das Landgericht die verminderte\nZurechnungsfähigkeit des Angeklagten festgestellt hat. Der\nBeschwerdeführer ist zwar in geistiger und sittlicher Hinsicht seinem Alter entsprechend entwickelt. Er leidet aber\nan einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit aus dem\nschizophrenen Formenkreis. Sie äussert sich in Antriebslahmheit, sffektiven Denkhemmungen, Zerfahrenheit, Entschlusslosigkeit, Kontaktlosigkeit zur Umwelt und in impulshaften, zusammenhanglosen, rasereiartigen (raptusähnlichen) Ausbrüchen. fie weit die schizophrene Entwicklung fortgeschritten ist, lässt sich noch nicht feststellen. Jedenfalls hat die Erkrankung die Gefühlssphäre\nund das Hemmungsvermögen des Jugendlichen schon erheblich\ngeschädigt, während seine Intelligenz und Arbeitsfähigkeit\nnoch erhalten sein sollen. Auf diesen Befund sowie auf die\nTatsache, dass der Angeklagte noch am Abend vor der Tat\nüberlegt hatte, ob Gott ihn für seinen Frevel strafen werde,\nhet das Landgericht seine Annahme gestützt, der Jugendliche\nsei bei Begehung der Tat in der Lage gewesen, das Uner-\n\"laubte seines Verhaltens einzusehen, und jedenfalls in\nerheblich vermindertem kasse fähig, nach dieser Einsicht\nzu handeln. Bei dieser Schlussfolgerung ist indes der\nAusgangspunkt des Sachverständigengutachtens nicht genügend\nbeachtet, dass der Entwicklungsgrad der schizophrenen srkrankung noch nicht angegeben werden könne. Danach fehlt\nes an einer sicheren Grundlage für eine abschliessende\nBeurteilung der Schuldfähigkeit. um die verminderte Zu-\n\nrechnungesfähigkeit des Täters nachweisen zu können. Die\nUntersuchung während seines 6 Wochen dauernden Aufenthalts\n\nin der psychiatrischen Klinik ergab also - wegen der nur\nschleichend oder in Schüben verlaufenden, erst allmählich\ndeutlicher werdenden schizophrenen Persönlichkeitsveränderung - nur ein vorläufiges Beobachtungsergebnis. Die\n\nim Urteil als unversehrt bezeichneten Teile der Persönlichkeit des Angeklagten, Intelligenz und Arbeitsfähigkeit,\ngestatten keinen sicheren Schluss auf sein Hemmungsvermögen: Seine in der Klinik beobachtete Zerfahrenheit und\nSprunghaftigkeit, mangelnde Zielvorstellung und Unfähigkeit, mit der Wirklichkeit fertig zu werden, nötigen übrigens\nschon zu erheblichen Zweifeln an seinem geistigen Leistungsvermögen, während die Unentschlossenheit und seine raptusähnlich euftretenden, uneinfühlbaren Handlungen auf mangelnde\nWillengefähigkeit hinweisen.\n\nWelche Tatsachen die Strafkammer gegenüber diesem\nKrankheitsbild zu der Überzeugung bestimmt haben, dass das\nFemmungsvermögen des Jugendlichen zur Tatzeit noch zum Teil\nvorhanden war, ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Zu einer\neingehenden Erörterung in dieser Richtung musste sich der\nTatrichter jedoch um so mehr gedrängt sehen, als das Verhalten des Angeklagten unmittelbar nach der Tat nicht nur\nauf den Mangel an \"Gefühl für Schuld und Angst\" hindeutet,\nsondern auch auf die Unfähigkeit, seine Triebe zu beherrschen; denn der Angeklagte verliess das aus seiner\nWunde blutende Kind völlig gedankenlos, obwohl er ihm\nHilfe zu bringen versprach, und er vergass seine Tat dann\nbeim Schachspiel. Der Willensunfähigkeit steht auch die\nwotivierung der Tat und ihre planmässige Ausführung nicht\nentgegen- Die Schizophrenie gestattet es in der Regel selbst\nin leichten Fällen nicht, sich in die seelische Lage des\nTäters hineinzuversetzen und den Grad der schizophrenen\n\n“illeurstörung in einem bestimmten Zeitpunkt richtig einzuschätzen An den Nachweis des Hemmun, svermögens, auch eines\nbloss erheblich verminderten, müssen daher besonders strenge\n„uforderungen gestellt werden. Im Zweifel ist Zurechnungsunfähigkeit anzunehmen (vgl Leangelüddecke, Gerichtliche\nPsychistrie, S 53, 320):\n\nMit Recht macht die Revision dem Landgericht auch zum\nVorwurf, dass es angesichts des unbestimmten Ergebnisses\nder Beobschtungen über den Grad der schizophrenen Erkrankung\ndes Beschwerdeführers zur Tatzeit nicht wenigstens versucht\nhat, diese Frage durch Einholung eines Obergutachtens weiter\nzu klären\n\nDie Verurteilung zu fünf Jahren Jugenästrafe neben der\nAnordnung der Unterbringung in einer Eeil- oder Pflegeanstalt ist ebenfalls nicht frei von Rechtsirrtum. Die Jugendstrafe ist iu erster Linie Erziehungsstrafe, wie sich aus\n§ 17 Abs 2 und § 19 Abs 1 JGG ergibt. Der Vergeltungsgedanke\nund Abschreckungszweck .der Strafe tritt demgegenüber wesentlich zurück (Potrykus, § 5 JGG Bem 3 c). Da der Angeklagte sich in einem fortschreitenden Prozess einer schweren\nGeisteskrankheit befindet, die schon zu einem erheblichen\nTerfall seiner Persönlichkeit geführt hat, wäre der Versuch\nseiner Erziehung und Besserung sinnlos. Viölmehr muss sofort\nmit einer Heilbehandlung begonnen werden, damit seine Erkrankung zum Stillstand kommt. Erst nach ihrem Abschluss\nkann über seinen weiteren Lebensgang entschieden werden.\nNach § 5 Abs 3 JGG ist von einer Jugenästrafe allerdings\nnur dann abzusehen, wenn die Unterbringung in einer HEeilcder Fflegeanstalt die Ahndung durch den Richter entbehrlich macht. Das Sühnebedürfnis verlangt aber bei einem\nJugerälichen, dessen Persönlichkeit schon in so hohen\nlasse zerstört ist, wie die Beobachtungen während seines\naufenthalts in der klinik zeigen, keine Ahndung der Tat\n\n- 7 -\n\nAurch eine Jugendatrafe Wenn Potrykus (§ 5 JG6G 3em 6) für\nschwerste Yriminalität ejinas vermindert Zurechnungsfähigen\nneben der Unterbringung noch eine Sühne [ordert, so hat er\noffensichtlich nicht an einen Täter gedacht, der unter dem\nDirfluss einer ohne Heilbehandlung nicht aufzuhaltenden,\nschweren Geisteskrankheit handelte, die zu einer vollständigen\nserstörung der Persönlichkeit führen würde, wenn man ihr\nfreien Lauf liesse. Unbeachtlich ist auch, ob der Jugendliche\nsclbst bereit ist, \"für seine schwere Schuld zu sühnen\". wie\nim Urteil hervorgehoben wird. Wenn der Angeklagte infolge\nseiner Krankheit kein Gefühl für Schuld hat, kann es sich nur\num eine Erklärung handeln, die unter dem Druck der Hauptverhandlung abgegeben wurde, hinter der aber keine innere uberzeugung zu suchen ist. Bei dieser Sachlage kann schliesslich\nder vom Landgericht betonte allgemeine ibschreckungszweck der\nStrafe die Verhängung der Jugendstrafe ebenfalls nicht rechtfertigen. Diese hat als Erziehungsstrafe nicht die allgemeinen Wirkungen einer ürwachsenenstrafe.\n\nDie Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt kann\ninfolge der Aufhebung des Schuldspruchs mit den zugrunde liegenden Feststellungen gleichfalls nicht aufrechterhalten\nwerden. Das angefochtene Urteil ist hiernach in vollem Umfang\naufzuheben ur.3 die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung\nan das Landgericht zurückzuverweisen.\n\nGüde Krumme Engels\nDr. Augustin . 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