{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1955-06-02_4_StR_169_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1955-06-02","aktenzeichen":"4 StR 169/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4_ Stk 159.55 F:\n\n2241 037\n\nIm Namen des volxres\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmenn Justus 5 EB zu: TEE, dort geboren\nen EEE 1912,\n\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 2. Juni 1955, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Güde\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumme\nSundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Augustin\nBundesrichter Dr. Haager\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr. Tome\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter ZU\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt: \"\n\nDie Revision des Nebenklägers, des Kaufmanns\nwerner WB aus Frankfurt, gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Fulda vom 18. Januar 1955\nwird verworfen. Der Beschwerdeführer trägt\ndie Kosten des Rechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Angeklaste fuhr an !. Oktober 1954 kurz nach\n\n7:00 Uhr mit seınem Lastwageu vor der Ortschaft Dirlos\nauf der für ilnm übersichtlichen. in einer Linkskurve verlaufenden Landstraße, als piötzlich ein neunjähriger Junge;\nder mit seinem ebenfalls neunjährigen Kameraden bis dahin\nvom Angeklagte unbeobachtet rechts von der Straße im Straßengraben und auf der nach rechts abfallenden Böschung in der\nFahrtrichtung des Angeklagten gegangen war, kurz vor dem\nWagen des Angeklagten über die Straße sprang. Durch Brensen und nach rechts Ausweichen gelang es dem Angeklagten,\nar dem über die Straße laufenden Jungen vorbeizukommen .\nDurch das Ausweichmanöver geriet jedoch sein Wagen nach\nrechts in den Straßengraben, wo er umstürzte und den im\nSitraßengraben zurückgebliebenen anderen Jungen, der von\ndem Angeklagten unbemerkt neben dem Wagen einhergeeilt war,\nunter sich begrub und tötete.\n\nDer Angeklagte ist von der Anklage der fahrlässigen\nTötung freigesprochen. Hiergegen richtet sich die Revision\ndes Nebenklägers, die keinen Erfolg hat.\n\nDas Landgericht hat zutreffend das Verhalten des\nAngeklagten in zweierlei Richtung geprüft, nämlich dahin.\nob er das Entstehen einer Gefahrenlage nicht rechtzeitig\nerkannte, und ob er nach Entstehen und Erkennen dieser\nGefahrenlage nicht richtig handelte. Der Angeklagte fuhr\nmit einer Geschwindigkeit von 50 km auf der 4,7 m breiten Straße in einem Abstand von ?/2 m von der rechten\nStraßenkante. Das Wetter war regnerisch und die Fahrbahn\nnass und leicht verschmiert. Er hatte gute Sicht über die\nFahrbahn und die ver ihm liegende Linkskurve, Bei dieser\n\n[2\n\nBILD.\n\nVerzeurslage kaun es. vsulange keine bescnhlderen Umstände\nhinzutraten. entgegen der Auffassung der .ıevision dem\nAnzexlagten im Hinklick au? den Infall nicht zum Vorwurf\ngemacht werden, dass er seine Geschwindigkeit nicht verminderte. Dass die Vorderreifen stark abgefahren waren,\n\nmuß außer Betracht bleiben. da sich aus den auf Grund eines\n\nSachverständigengutachtens getroffenen Feststellungen er-\n\ngibt, dass weder dieser Umstand noch das nicht richtige Arbeiten der Aandbremse zu dem Unfall beitrugen, der Unfall\nsich demnach auch ereignet hätte, wenn Gie Vorderreifen\nnoch gute Profile aufgewiesen hätten und die Handbremse\neinwandfrei gewirkt hätte.\n\nDer Angeklagte bemerkte die beiden Jungen erst, als\ner sich ihnen auf eine Entfernung von 20 m genähert hatte.\nOb er sie schon früher hätte bemerken können, ist ohne\nBelang,da nach dem festgestellten Sachverhalt ein sorgfältiger Kraftfahrer, der die beiden Jungen schon in einer\ngrösseren Entfernung erkannt hätte, seine Fahrweise nicht\nhätte ändern und kein Hupzeichen hätte abgeben müssen.\n\nDer Vertrauensgrundsatz, wonach ein Kraftfahrer sich nicht\n\nauf jede denkbare Unvernünftigkeit der von ihm beobachteten - |\n\nVerkehrsteilnehmer einstellen muss, ist zwar allgemein\ninsoweit eingeschränkt, als es sich dabei nicht um Personen\nhandeln darf, deren Verhalten sich nicht sicher vorhersehen\nlässt, wie z.B. alte und gebrechliche Personen oder Kinder.\nDer Kraftfahrer muss mit der Gefahr eines ungeschickten\nVerhaltens rechnen, wenn er Kinder in seiner Fahrtrichtung\noder in nächster Nähe wahrnimmt (BGH VRS 52, 128). Dieser\nSatz hat allerdings nur dann Geltung, wenn und soweit nach\nden äusseren Umständen eine solche Gefahr besteht und erkennbar ist (RG JW 1938, 502 Nr 4; BGH aa0). Die beiden\nJungen gingen teilweise an der rechts abfallenden Böschung,\n\nteilweise in Jem an dieses Böschung anschliessenden Strasseusraben in einer Entfernung von ! -— 2 m neben der Strasse.\n\nSie hatten den Lastwagen schon auf eine grössere Äntfermung\nherankommen schen Der eine Junge hatte sich nach dem herannahenden Wagen mehrmals umgesehen. Beide änderten ihre Gehweise nicht Sie \"trollten\" vielmehr, wie das Landgericht\nfeststellt, \"nach Jungenart teils im rechten Strassengraten,\nteils an der Böschung\". Die Revision meint, das Landgericht\nhabe insofern widersprüchliche Feststellungen getroffen, als\nes im Gegensatz hierzu bei der Beweiswürdigung ausführt,\n\n\"der Angeklagte habe beide Jungen in ruhiger Art und Weise\nhintereinander ihres Weges abseits der Fahrbahn ziehen selıen.\nSie seien auch nicht etwa hin- und hergelaufen, hätten sich\nnicht etwa mit ihren Schulranzen geworfen oder sonst irgendeinen jungenhaften Unfug getrieben. enn die Revision geltend macht, Sinn und begriffliche Bedeutung des Wortes \"trollen\" stehe im Widerspruch zu diesen Ausführungen, so verkennt\nsie selbst die Bedeutung dieses Wortes, das lediglich eine\nBewegung andeutet im Sinne von davonmachen, weggehen, traben,\ntrotten (vgl Sprach-Brockhaus und \"Das deutsche Wort\" von\nPerkrun), insbesondere haftet dem Wort auch sprachgeschichtlich nicht der Begriff der Unsicherheit an (Wörterbuch der\ndeutschen Sprache der Gebrüder Grimm). Die spätere genauere\nSchilderung der Gehweise stellt nur eine durch den Begriffsinhalt des Wortes \"trollen\" gedeckte nähere Erläuterung dar\nund bildet somit keinen Widerspruch, Verhalten sich aber neunjährige Jungen, die abseits der Strasse in einem tiefer\nliegenden Strassengraben und auf der abfallenden Böschung\ngehen, beim Herannahen eines Lastwagens in dieser .eise,\n\nso braucht ein sorgfältiger Kraftfahrer nicht damit zu\nrechnen, dass unnittelbar vor seinem Wagen ein Junge über\ndie Strasse laufen werde Ür kann vielmehr darauf vertrauen,\ndass die beiden Jungen sein Kommen bemerkt haben und sich\ndanach richten würden. In diesem Fall darf eine Geschwindig-\n\nern. .\n\nTao wir\n\nl\nun\nı\n\nkeit von 50 km/st beibehalten werden. Die Jungen brauchten\nauch nicht durch ein Hupzeichen gewarnt werden, da sie nach\nSachlage nicht gefährdet waren. Das Landgericht hat daher\nnit Recht insoweit ein für den Jn/all ursächliches Verschulden des Angeklagten verneint.\n\nZutreffend hat es auch sein Verhalten nach Erkennen der\ndurch das unerwartete Hineinspringen des Jungen herbeigeführten Gefahrenlage nicht beanstandet. Um den über die Strasse\neilenden Jungen nicht zu überfahren bremste der Angeklagte\nund zog sein Fahrzeug, obwohl er gerade jetzt in die Linkskurve hätte einbiegen müssen, nach rechts und kam so an\ndiesem Jungen vorbei. Er brauchte einmal nicht damit zu\nrechnen, dass inzwischen der im Strassengraben zurückgebliebene Junge — offenbar von der Panik seines Kameraden angesteckt - neben dem Fahrzeug einherlaufen und sich so in\nHöhe des umstürzenden Wagens befinden würde. Abgesehen davon\nkann es ihm nicht zum Verschulden gereichen, dass er das\nunerwartete Auftauchen des Jungen mit den zunächst naheliegenden -— im Hinblick auf diesen Jungen erfolgreichen — Massnahmen beantwortete, da es einem Kraftfahrer nicht zum\nVorwurf gemacht werden kann, wenn er gegenüber einer von\nihm nicht verschuldeten, plötzlichen Gefahr sich nicht sachgemäss verhält (BGH VRS 4, 91). Da das Urteil des Landgerichts somit keinen Rechtsfehler aufweist, war die Revision\ndes Nebenklägers zu verwerfen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.\n\nGüde Krumme Enzels\nDr. Augustin Haager","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-06-02/4-str-169-55","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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