{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1955-06-02_4_StR_162_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1955-06-02","aktenzeichen":"4 StR 162/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4 er\n\nng 2241 052\n\n——\n\nIn\n\nIn ganen des velıx°23\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Uhrmacherneister ir DEE aus Im zeboren an MM 1595 in EEE Holland, zur Zeit in\n\nUntersuchungshaft,\nwegen Unzucht mit Abhängigen\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 2. Juni 1955, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Güde\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Augustin\nBundesrichter Dr. Haager\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr. TEE»\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter ZB\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Hagen vom 14. Januar 1955\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nAuf die Strafe wirä die seit dem 15. Januar 1955 erlittene Untersuchungshaft engerschnet, soweit sie\ndrei Monate übersteigt\n\nVon Rechts wegen\n\n-2_\n\narinde:\n\nNach den Feststellungen des Landgerichts hat der\nAngeklagte mit zwei minderjährigen, nacheinander bei ihn\nbeschäftigten weiblichen Ihrmacherlehrlingen unzüchtige\nHandlungen vorgenommen; die Strafkamner hat ihn wegen Unzucht mit Abhäng:.ger. in zwei Fällen zu einer Gesamtzuchthausstrafe von einem Jahr neun Monaten verurteilt und ihm\ndie bürgerlichen Ehrenrechte auf drei Jahre aberkannt.\nDie Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.\n\n?,) Die zur Verhandlung und Entscheidung berufene II. große\nStrafkammer war den Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend besetzt.\n\nVon den ärei ständigen Mitgliedern dieser Kammer waren\nder Vorsitzende, Landgerichtsdirektor Dr. Jessnitzer, vou\n3..bis 16. Januar 1955 beurlaubt und der zweite Beisitzer,\nAssessor LÖW, vom i2. bis 17. Januar 1955 wegen Erkrankung dienstunfähig. Die nach dem Geschäftsverteilungsplan zur Vertretung berufenen Mitglieder der I. Strafkammer,\ndie in derselben Sitzungswoche 2.B. eine dreitägige Strafsache zu verhandeln hatte, waren nach der Auffassung des\nLandgerichtspräsidenten bereits durch die Bearbeitung der\nin ihre Zuständigkeit fallenden Strafsachen am 14. Januar\n1955 überlastet und daher an diesem Tage an der Vertretung\nder durch Urlaub und Krankheit ausgefallenen Mitglieder\nder II. Strafkammer verhindert. Es unterliegt nicht der\nNachprüfung durch das Revisionsgericht, ob die tatsächlichen\nVerhältnisse der angegebenen Verhinderung vorgelegen haben.\nDas ist im Einzelfall eine Ermessensfrage, die der zuständige Landgerichtspräsident zu entscheiden hat (RGSt 25,\n\n390; 46. 254, 256; BGH 2 StR 53/51 vom 6. April 1951)\n\n- 3.\n\nEine von tevisionsgericht nachzuprüfende zechtsfrage ist\nnur. ob der angegebene Verhinderungsgrund den Begriff einer\nVerhinderung in Sinne der §§ 66. 67 GVG erfüllt. Dies ist\nfür die geschäftliche Jberlastung in der Rechtsprechung\nanerkannt (RGSt 54, 298).\n\nGemäss § 66 Abs 1 zweiter Halbsatz GVG hatte somit\n- wie auch geschehen - das dienstälteste ständige Mitglied\nder II. Strafkammer, Landgerichtsrat Schnetz, den Vorsitz\nzu führen. An Stelle der verhinderten regelmässigen Vertreter der Beisitzer hatte nach § 67 GVG der Landgerichtspräsident zeitweilige Vertreter zu bestimmen; demgemäss\nhat der Landgerichtspräsident durch Verfügungen vom 7. und\n12. Januar 1955 den Amtsgerichtsrat z.Wv. Hellwege und\nden Gerichtsassessor . P@&MP als Vertreter für die Sitzung\nvom 14. Januar 1955 bestellt. Diese Richter haben auch als\nBeisitzer an der Verhanälung teilgenommen.\n\nDie der Entscheidung des 5. Strafsenats (5 StR 561/54)\nvom 8. Februar 1955 zugrunde liegende Besorgnis, der Landgerichtspräsident könne die tatsächlichen Voraussetzungen\neiner Anordnung nach § 67 GVG nicht geprüft haben, ist hier ,\nnicht gegeben. %\n\nDaß beide stellvertretenden Beisitzer nicht auf Lebens- .\nzeit ernannte Hilfsrichter waren, stellt keinen Verfahrens- .\nverstoss dar (BGHSt 1, 274; 5 StR 585/54 vom 26. Januar\n1954; 5 StR 441/53 vom 5. Februar 1954; BVerfG NJW 1954,\n30 Nr 4).\n\n2.) Unbegründet ist auch die Rüge, das Landgericht habe\nseine Ermittlungspflicht verletzt.\n\n- I -\n\nDie widerspruchsvelle Einlasrung des Angeklagten.\nsein ganz unglaubhafter persönlicher £indruck und der\nZweifel der Strafkammer. ob er sich der zusätzlichen\nSchulä seines völlig wneinsichtigen Leugnens recht bewusst gewesen sei, brauchte dem Gericht keinen Anlass zu\ngeben, an der vollen Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zu zweifeln. \"\n\nDie Beurteilung des Wahrheitsgehalts von Zeugenaussagen\nist nach dem Gesetz Aufgabe und Verantwortung des Tatrichters. Anlass, einen Sachverständigen über die Glaub-\n\n‘ wärdigkeit jugendlicher Zeugen zu hören, kenn nur dann bestehen, wenn der Zeuge besondere, aus.dem normalen Erscheinungsbild des Jugendalters hervorstechende Züge und\nEigentümlichkeiten aufweist (BGHSt 3, 52) Tas ist bei den\nbeiden als Zeugen gehörten jugendlichen Lehriingen Te\nund Bre#®#, wie das Landgericht eingehend und bedenkenfrei\ndarlegt, nicht der Fall gewesen. Durfte sich somit der Tatrichter zur Beurteilung ihrer Glaubwürdigkeit für hinreichend sachkundig erachten, so liegt auch in der mit dieser\nBegründung erfolgten Ablehnung des Antrags auf Einholung\neines Gutachtens kein Verfahrensmangel.\n\nDas Vorbringen, an die vernommene Zeugin Regie»\nhätten weitere Fragen gerichtet werden sollen, vermag\nnach ständiger Rechtsprechung die Aufklärungsrüge nicht\nzu begründen.\n\n3.) Auf eine Protokollierung von Zeugenaussagen, die im\nErmessen des Gerichtes steht, haben die Prozessbeteiligten\nkeinen Anspruch. Auf die Ablehnung derartiger Protokollierungsamträge, ob sie mit Gründen versehen worden ist\noder nicht, kann daher die Revision nicht gestitzt werden\n\n(RGSt 5, 352; 28. 5945 Hin 1942 Nr 51%; Löwsa-Rosenberg\n20. Aufl Ann !O b zu § 273 StPO).\n\nEbensowenig besteht ein prosessrechtlicher Arsprurb\ndes Angeklagten darauf, Jdaß bestimmte Zeugen einander gemäss § 58 Abs 2 StPO gegenübergestellt werden (vgl RGSt 48,\n201). Die Entscheidung hierüber überlässt das Gesetz gleichfalls dem pflichtgemässen Ermessen des Tatrichters (vgl Löwe-Rosenberg 20. Aufl Anm 7 f zu § 58 StPO). Ausweislich der\nSitzungsniederschrift 'hat die Strafkammer die Anträge, die\nZeuginnen TE und Bra der ebenfalls als Zeugin vernommenen Ehefrau des Angeklagten gegenüberzustellen, geprüft und abschlägig beschieden; es fehlt jeder Anhalt\nfür die Annahme, dass sie bei der Ablehnung dieser Änträge\nihr pflichtgemässes Ermessen verkannt hätte.\n\nDie Behauptung der Revision, die hinsichtlich der Zeugin Bra gestellten Anträge auf Protokollierung und Gegenüberstellung seien unbeschieden geblieben, wird durch das\nSitzungsprotokoll widerlegt.\n\n4.) Die Verteidigung hatte die Vornahme einer Ortsbesichti- &\ngung des Ladengeschäfts nebst Reparaturwerkstatt des Angeklagten zum Beweise dafür beantragt, dass das von der Zeugin\nTEE Ausgesagte nach Ürtlichkeit und Situationsgegebenhei-.\nten ausgeschlossen sei. Die Strafkammer hat diesen Antrag\nabgelehnt, weil die Hauptverhandlung, insbesondere auf\n\nGrund der eigenen Einlassung des Angeklagten, eine genlgend\nklare Vorstellung von der Örtlichkeit vermittelt habe. Diese\nBehandlung des Antrags stellt weder eine unzulässige Beschränkung der Verteidigung noch eine Vorwegnahme des Beweisergebnisses dar, sondern entspricht der Vorschrift des\n\n§ 244 Abs 5 StPO. Der Tatrichter ist, sofern die Auf-\n\n.. ze el a\nu :-<r iu\n\nklärung nach seinen Trmessen keinen Schaden leidet befugt.\nden Augenschein änrch andere Beweismittel, insbesondere\ndie Einlassung des Angeklasten. zu ersetzen (RGSt 47. 100,\n106 £ff; Löwe-.ıtosenberz 20. Aufl Anm 26 zu § 244 StPO).\n\n5.) Die Ärztin Dr, Helle (nicht \"Herie\"), deren Aussage das Landgericht bei der Beweiswürdigung verwertet,\nist ausweislich des Sitzungsprotokolls vor dem Prozessgericht eidlich als Zeugin vernommen worden.\n\nMit der Wahrunterstellung der Tatsache, dass die Zeugin TEE \"vor etwa 1 1/2 bis 2 Monaten noch im Geschäft\ndes Angeklagten war unä erklärt hat, sie möchte hier wieder\nhinter der Theke stehen\", setzen die Jrteilsgründe sich\nnicht in Widerspruch. Aus der unterstellten Tatsache die\nvon der Verteidigung gewünschten Schlüsse zu ziehen, war\ndie Strafkammer nicht verpflichtet (OGHSt 1, 208, 212).\n\n6.) Was die Revision sonst vorbringt, läuft auf unzulässige Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters\nhinaus, die möglich ist und bei unbefangener Betrachtung\nkeinerlei Widersprüche aufweist.\n\nDie nicht ausgeführte Sachbeschwerde ist offensichtlich unbegründet. Insbesondere ist der Hissbrauch des\nAbhängigkeitsverhältnisses bedenkenfrei nachgewiesen.\n\n. Auch die Strafzumessung hält sich von Rechtsfehlern frei.\n\nDie Revision des Angeklagten war hiernach unter Aostenfolge aus § 473 StPO zu verwerfen.\n\nDie Anrechnung weiterer Jntersirhungshatt entspricht\nder Biiliskeit.\n\nGläde Krumnme Engels\nDr. Augustin Haager","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-06-02/4-str-162-55","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-06-02/4-str-162-55","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:03.058522+00:00"}}