{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1955-06-02_4_StR_157_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1955-06-02","aktenzeichen":"4 StR 157/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1022 2241 041\n\nIm Namen des V.1lEe3\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Schacht- und Sprengmeister Carl Sm aus\nRED, geboren am Em 1595 in Tem\nKanada, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Körperverletzung mit Todesfolge\n\nhat der 4.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 2.Juni 1955, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Güde\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumme .?:\nBundesrichter Dr.Engels\nBundesrichter Dr. Augustin\nBundesrichter Dr,Haager\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr . Keim\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter ZUM\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Schwurgerichts in Arnsberg vom 2.Februar 1955\nmit den Feststellungen aufgehoben und die Sache\n\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht\nin Dortmund zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n[dj\n\nm un un rn an in m mn m un aan mn a vun\n\nDer Angeklagte hat den angetrunkenen kanadischen Soldaten CB. der um Litternacht unter Gewaltanwendung in\nsein Behelfsheim einzudringen suchte, um zu einer vermeintlich dort wohnenden Frau zu gelangen, durch einen kesserstich abgewehrt; das Brotmesser drang, ohne dass der Angeklagte diese Art der Verletzung beabsichtigt hätte, in den\nBauch des Canadiers, der an seinen Verletzungen alsbald\nverstarb, Die Besatzungsbehörde hat die Strafverfolgung\nder deutschen Gerichtsbarkeit überlassen. Das Schwurgericht\nverurteilte den Angeklagten wegen Körperverletzung mit\nTodesfolge zu zweijähriger Gefängnisstrafe. Seine Sachbeschwerde ist begründet.\n\nZutreffend geht das Schwurgericht davon aus, dass das\nVerhalten des kanadischen Soldaten, der es zunächst - trotz\nAbmahnung in englischer Sprache — hartnäckig unternahm, die\nHaustür durch Tritte und Andrücken des Körpers gewaltsam\nzu öffnen, und dann, nachdem der hierdurch in Srregung geratene Angeklagte die Tür geöffnet hatte, in Boxerstellung\nüber die Türschwelle auf diesen eindrang und ihn mit Boxhieben zu treffen suchte, einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff auf das Haus- und Besitzrecht wie auch auf\ndie Person des Angeklagten darstellte. Das Schwurgericht\nist ferner überzeugt, dass der Angeklagte, als er mit dem\nNesser zustach, ‚lediglich die Absicht verfolgte, Cm\ndurch Verletzung eines nicht lebenswichtigen Gliedes zur\nAbkehr von seinem Verhalten und zum Verlassen des Hauses\nzu veranlassen. Gleichwohl erachtet das Gericht den Nesserstich nicht als durch Notwehr geboten, weil der Angriff\nauch üurch weniger ge?äihrliche Mittel als den Gebrauch des\nNessers wirksam habe abgewehrt werden können.\n\nl. Diese Auffassung begegnet rechtiichen Bedenken,\nSichtig ist zwar. dass der Verteidiger nicht befugt ist,\nda, wo ein nach Art und Maß geringes Verteidigungsmittel\nausreicht, das schwerere anzuwenden, Vielmehr muss unter\nmehreren möglichen Verteidigungsarten die gewählt werden,\ndie dem Angreifer den geringsten Schaden zufügt (vgl RGSt\n71,133; 72, 57; BGH 4 StR 590/53 vom 28.Januar 1954). Den\nAusführungen des angefochtenen Urteils, dass andere Nittel\nzur Lbwehr ebenso geeignet gewesen seien, liegen indessen Rechtsfehler zugrunde.\n\na) Das Schwurgericht meint in erster Reihe, der Angeklagte habe, nachdem er die Haustür geöffnet und den Kanadier von dem zweistufigen Treppenpodest hinuntergeschoben\nhabe, die Tür erneut verschliessen und abwarten können, ob\nCE nunmenr Ruhe gebe. Dabei geht das Gericht zunächst\nin rechtsirriger Weise nicht von der Kampflage aus, die\nvorlag, als der Angeklagte sich zum Gebrauch des Messers\nentschloss, das Messer ergriff dieser vielmehr erst, nachdem der Kanadier unter Boxhieben in das Haus eingedrungen\nwar und die Abwehr mittels eines Stockes versagt hatte. In\ndiesem, der Beurteilung allein zugrunde zu legenden Zeitpunkt aber war ein Schliessen der Haustür untauglich, den\nbereits widerrechtlich in den Wohnraum eingedrungenen Angreifer abzuwehren. Es kommt hinzu, dass der Angeklagte\ndie Haustür gerade deshalb geöffnet hatte, weil er um ihre\nBeschädigung durch Eindrücken besorgt war, und dass keinerlei Anzeichen dafür vorlag, der Kanadier werde seine hartnäckig verfolgte Z:bsicht eben jetzt aufgeben, wo er einen\nersten Erfolg seiner Bemühungen zu verzeichnen hatte Der\nAngeklagte war aber - wie auch das Schwurgericht nicht verkennt - befugt, durch das Öffnen eine Beschädigung seiner\nHaustür zu verhindern, und nicht verpflichtet, sie durch\n\nerneutss Verschliessen wiederum denselben. noch nicht\nbeendeten Angriff preiszugeben:\n\nb) Das Schwurgericht meint ferner, der Angeklagte habe\nseinen Schäferhund gegen Ci einsetzen können; der\nHund sei zwar noch jung und spielerisch und nicht auf den\nliann abgerichtet gewesen, hätte aber schon durch seine Gegenwart und sein lautes Bellen den ihm fremden Kanadier\nmit hoher Wahrscheinlichkeit abgeschreckt. Eieraus ergibt\nsich indessen bereits, dass der Hund objektiv kein taugliches\n£bwehrmittel war, sein Einsatz vielmehr eine leere Drohung\ndargestellt hätte. Der Verteidiger ist aber nicht zu dem\nVersuch verpflichtet, den Angreifer durch blosse Vortäuschung eines Abwehrmittels zur Aufgabe des Angriffs zu\nbewegen, sondern vielmehr berechtigt, solche objektiv wirksamen Mittel anzuwenden, die den Angreifer, unabhängig von\nseinem Willen, zur Einstellung des Angriffs zwingen ..: Im\nübrigen hat das Schwurgericht die Tatsache ungewürdigt\ngelassen, dass das laute Gebell des im Hause befindlichen\n\"Bundes den Kanadier in keiner Weise von dem Versuch gewaltsamen Eindringens abgehalten hatte und sich demgemäß\nauch der Angeklagte von der Gegenwart und dem lauten Bellen des Hundes keinen hinreichenden Eindruck auf den angetrunkenen Angreifer zu versprechen brauchte.\n\nc) Als Ce nach dem Öffnen der Tür in Boxerstellung, mit angewinkelten Armen und geballten Fäusten, tän-\n‚zelnd wieder auf das Treppenpodest herauf und auf den Angeklagten zugekomnen war, hatte dieser versucht, ihn mit\neinem Spazierstock zu schlagen, den er entweder schon beim\nÖffnen der Tür in der Hand hatte oder erst in diesem Augenblick ergriff; er wer aber mit dem Stock am oberen Türrahmen hängengeblieben und hatte CB nicht getroffen.\nDieser drang nun, indem er den Angeklagten mit Boxhieben\n\nzu treften suchte, über dis Türschwelle in den Wohnraum\nein. Nach der Auffassung des Schwurgerichts hätte der\nAngeklagte nunmehr nicht das Brotmesser zu ergreifen\nbrauchen, sondern den Eindringenden nach den fehlgegangenen ersten Schlag weiterhin mit dem Stock zurückschia-\n\n' gen und, wenn nötig, auch kempfunfähig machen können;\n\ndenn wie der Angeklagte in der Lage gewesen sei, vor Co»\nGER zwei bis drei Schritte bis in den Durchgang zur Küche\nzurückzuweichen und das auf dem Ablaufbrett liegende\nkKesser zu ergreifen, so sei er auch imstande gewesen,sich\nvon Con. zu lösen und einen genügenden Abstand von\nihm zu gewinnen, um ausholen und zielsicher zuschlagen\noder zustossen zu können.\n\nBei dieser Erwägung verkennt das Schwurgericht indessen, dass der rechtswidrig Angegriffene zur Wahl eines\nAbwehrmittels befugt ist, das die Gewissheit einer wirklichen Beseitigung der Gefahr gewährt..Der Einsatz des Stockes\nhatte sich unter den gegebenen räumlichen Verhältnissen\nbereits als unwirksam erwiesen und nicht verhindern können, dass CB über die Schwelle in das Haus eindrang.\nDie zwangsl&ufige Behinderung der waffenartigen Anwendung\ndes Stockes in einem Wohnraum bestand auch dam fort,\nwenn der Angeklagte sich von CB 1ösen und Abstand\nzum Ausholen gewann; sie machte die Aussichten einer wirkungsvollen Abwehr nach wie vor ungewiss. Die naheliegende\nGefahr eines erneuten Fehlschlages brauchte der Angeklagte\naber umso weniger auf sich zu nehmen, als er damit rechnen musste, der auf ihn eindringende Kanadier, dem es\ngerade auf den Zugang zum Hausinnern und damit zunächst\nzur Küche ankam, werde ihm beim Zurückweichen auf dem Fusse\nfolgen und den nur zwei bis drei Schritte entfernten\nDurchgang zur Küche zu gewinnen trachten.\n\na\n\nd) Die konkrete Sachlage, nämlich die Behinderung\ndurch die räumlichen Verhältnisse, lässt das Schwurgericht schliesslich auch bei der Annahme ungewürdigt:. der\nAngeklugte habe einen der im „ohnreum stehenden Stühle\nergreifen und damit gegen CM vorgehen können Den\nUrteilsgründen ist zudem weder zu entnehmen, ob der Angeklagte einen der Stühle erfassen und zum Einsatz bringen\nkonnte, ohne CB dcn Durchgang zur Küche freizugeben, noch auch, an welche Art und Weise der Anwendung\ndas Schwurgericht gedacht hat. Ein blosses Stossen oder\nWerfen barg nämlich die Gefahr in sich, den Angreifer\nselbst in den Besitz des Werkzeugs zu setzen, während ein\nZuschlagen mit dem Stuhl wegen der naheliegenden Köglichkeit schwerer Kopfverletzungen nicht weniger lebensgefährlich erscheinen konnte, als der Gebrauch des Messers.\nDas Schwurgericht unterliegt hierbei möglicherweise dem\nRechtsirrtum, dass es eine vom Standpunkt des Angeklagten zur Zeit der Abwehrhandlung zu beurteilende Gefahr\ndeshalb als weniger gross erachtet, weil sie sich bei rückschauender Betrachtung nicht verwirklicht hat.\n\nNach alledem ergeben die bisherigen Feststellungen und\nErwägungen des Schwurgerichts in keiner Weise, dass die\nvom Angeklagten gewollte körperliche Verletzung des Kanadiers unter Verwendung des Messers zur wirksamen Abwehr\ndes Angriffs nicht geboten gewesen ist.\n\n2. Von Rechtsirrtum beeinflusst ist ferner die Schlußfolgerung des Schwurgerichts, der Angeklagte habe selbst\nnicht geglaubt, dass die Abwehr mit dem liesser allein\ngeeignet und wirksam sei; denn er habe gewusst, dass\nCE und sein ebenfalls angetrunkener Kamerad ic\nihn weder misshandeln oder gar umbringen noch auch mur\n\n-JI\n!\n\nbessehlen wollten. sondern dass es U Ledistich\ndarum ging, sich Zugang zu den kädchen zu verschaffen\n\nund ihn zur Freigabe des Weges zu veranlassen. Ce»\nsriff, was immer seine weiteren Absichten sein mochten,\ndas laus- und Besitzrecht sowie die körperliche Unversehrtheit des sich ihm mit Recht entgegenstellenden Angeklagten an, der auch die beiden im Hause wohnenden\nFrauen mitverteidigte, die mit diesen Besuchern nichts\n\nzu tun haben wollten und deren eine unmittelbar vor ihrer\nNiederkunft stand. Der Angeklagte brauchte die eigene\nkörperliche Unversehrtheit und diejenige der beiden Frauen nicht zugunsten der Unversebhrtheit des Angreifers zu\nopfern Wenn er zum lesser griff, um diesen Angriff\n\ndurch Verietzung des Angreifers abzuwehren, so stand\n\nder von der Verteidigung zu erwartende Schaden nicht\nausser Verhältnis zu dem durch den Angriff drohenden\nSchaden. Der Angeklagte war - wovon auch das Schwurgericht ausgeht - nicht verpflichtet, seine Kräfte mit\ndenen des kanadischen Angreifers zu wessen und sich nit\ndiesem in einen Raufhandel einzulassen; ‚er war vielmehr\nberechtigt, ein Werkzeug zu Hilfe zu nehmen, das ihn\n\ndem mindestens gleichstarken und wesentlich jüngeren\nAngreifer unbedingt überlegen machte, und es ihm ohne\neigene Gefährdung ermöglichte, den rechtswidrigen Angriff\nmit Sicherheit abzuschlagen und zu beendigen. Wenn der\nAngeklagte ohne Fahrlässigkeit der Überzeugung war, daß\nihm dies unter den gegebenen Verhältnissen nur durch\nZuhilfenahme des Brotmessers möglich sei, so liegt in\n\nder inwendung dieses Nesers an sich noch keine Schuld.\n\n3. Durch die Feststellungen nicht getragen wird daher\nschliesslich euch die Auffassung des Schwurgerichts, der\n\ningeklagte habe beim Gebrauch des ilefers die gebotene, ihm auch mögliche Sorgfalt ausser acht gelassen und so den Tod des Soldaten CB fahrlässig\nverursacht; denn zur Begründung wird lediglich gelbend gemacht, der Angeklagte habe sich sagen müssen,\ndass er einen in Bewegung befindlichen Gegner nicht\ngerade an einer ungefährlichen Stelle verletzen,\nscndern leicht irgendeine, nicht mit Sicherheit festzustellende Körperstelle treffen kömne, und dass _\neine Stichverletzung mit einem kesser der angewendeten Art nach der Lebenserfahrung vielleicht zum Tod\ndes Verletzten führen werde, Dies ist war richtig,\nkann aber nicht ohne weiteres den Vorwurf einer Schuld\nbegründen, wenn der Angeklagte bei der gegebenen j\nSachlage zur Verwendung des Brotmessers berechtigt\nwar. Die für den Fehlstich ursächlichen Bewegungen\nCampbeils waren rechtswidrige Angriffsbewegungen,\nderen Folgen dieser sich selbst zuzuschreiben hatte\nund die dem Angeklagten keinen Anlass zu geben brauchten, von der Anwendung einer erforderlichen Verteidigungswaffe Abstand zu nehmen. Welche ihm bei solcher Verwendung mögliche Vorsicht der Angeklagte\nausser acht gelassen haben sollte, ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen.\n\nDie Sache bedarf hiernach erneuter tatrichterlicher Erörterung auf zutreffendem Rechtsboden.\n\nEs erschien zweckmässig, die neue Verhandlung\n\nsinen Gericht zu übertragen, das mit dem\nnoch nicht befasst gewesen ist.\n\nGüde Krumne\nDr. Augustin . Haager\n\nvachvernal‘s\n\nEngels","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-06-02/4-str-157-55","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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