{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1955-06-02_4_StR_155_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1955-06-02","aktenzeichen":"4 StR 155/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Pre Pd\n\na StR 155/55 2241 035\n\nIn Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Invaliden Wilhelm Ne aus Sep, dort geboren aın\nEEE 1899,\n\nwegen Brandstiftung\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 2. Juni 1955, an der teilgenommen haben:\n\nBenatspräsident Güde\nals Vorsitzender\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr, Engels\nBundesrichter Dr, Augustin\nBundesrichter Dr. Haager\nais beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr. KiiiEm»\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter ZUM\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Bielefeld vom 8. Februar 1955 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Angeklagte hat nach der Überzeugung der Strafkammer\nam 23. Juli 1954 den seiner Frau gehörenden Kotten, ein\naltes baufälliges Fachwerkhaus, in Brand gesetzt. Die Eigentümerin hatte ihren Kotten seit Jahren mit 8000 DM gegen\nFeuer versichert; ohne ihr Wissen war die Versicherungssumme vom Angeklagten mit Wirkung vom 10. Mai 1953 an auf\n15000 DM erhöht worden.\n\nDas Landgericht hat den Beschwerdeführer wegen Brandstiftung in Tateinheit mit Versicherungsbetrug zu zwei Jahren Zuchthaus und einer Geldstrafe verurteilt. Die Revision\nkann keinen Erfolg haben.\n\n1) Der Tatrichter nimmt bei der Beweiswürdigung Bezug\nauf Aussagen, die der Angeklagte im Ermittlungsverfahren\nund in der Voruntersuchung gemacht hat. Dies beanstandet die\nRevision, weil die Aussagen in der Hauptverhandlung nicht\nverlesen worden seien. Indes kann das Landgericht jene Angaben dem Angeklagten während der Hauptverhandlung vorgehalten haben. Die Urteilsfeststellungen beruhen dann auf\nden Antworten, die der Beschwerdeführer auf die Vorhalte\ngegeben hat. In der Sitzungsniederschrift brauchte nicht\nfestgehalten zu werden, daß dem Angeklagten Vorhalte gemacht wurden.\n\n2) Die Revision rügt weiter, daß das Landgericht die\nEhefrau des Angeklagten, die in der Hauptverhandlung als\nZeuge vernommen wurde, nicht auf ihren Geisteszustand habe\nuntersuchen lassen; es sei zweifelhaft, ob Gie Zeugin Bedeutung und Tragweite ihrer Aussage zu verstehen in der\nLage gewesen sei. Auch diese Rüge’ kann keinen Erfolg haben,\nBei Frau Nm zeigten sich nach den Urteilsfeststel-\n\nlungen schon vor dem Brandtage Anzeichen eines schweren\nNervenleidens., Sie war nach dem Brand in einer Yeil- !\nKrankenanstalt untergebracht worden. aus der sie nach einiger Zeit zu ihren kindern wieder entlassen wurde. 'ährend\n\nder Voruntersuchung hat der Arzt dieser Anstalt dem Untersuchungsrichter mitgeteilt, Frau NORMMEEM sei vernehmungsfähig, von ärztlicher Seite beständen keine Bedenken gegen\nihre Vernehmung, ihr Geisteszustand sei gut, sie könne\n\neiner Vernehmung Folge leisten. Der beauftragte Richter\n\ndes Landgerichts hat der Niederschrift den Vermerk beigefügt, Frau NEE habe ihre Aussage in vernünftiger\n\nHeise gemacht. Unter diesen Umständen brauchie sich dem\nLandgericht nicht die Notwendigkeit einer psychiatrischen\nUntersuchung der Frau aufzudrängen. Ein nervöser Erschöpfungszustand, wie er bei der Zeugin vorlag, ist nicht wesensgleich mit geistiger Erkrankung. Daß Anzeichen einer Geisteskrankheit oder geistigen Abartigkeit bei ihr vorhanden\n\nwaren, hat auch der Beschwerdeführer nicht behauptet,\n\nIm übrigen beruht der Schuläspruch nicht allein auf\nden Angaben der Frau NP. Da2 sie den Brand nicht\n. vorsätzlich herbeigeführt hat, schließt der Tatrichter\naus bestimmten Beweistatsachen. Hätte sie durch Fahrlässigkeit den Brand hervorgerufen, so hätte der Angeklagte\nnach Auffassung des Landgerichts bei seinem Eintreffen im\nKotten einen Brandgeruch wahrnehmen müssen. Insoweit\nstützt sich der Ausschluß einer fahrlässigen Täterschaft\nalso auf die Einlassung des Angeklagten, nicht auf die\nAussage der Frau.\n\n. 3) Das Landgericht hat auch nicht die Vorschrift\ndes § 267 StPO verletzt. Es hat die Tatsachen dargetan, in denen es die Verwirklichung der Tatbestände der\nBrandstiftung und des Versicherungsbetruges gesehen hat.\n\nzus genügt die Feststellung. der Angeklagte habe den\nKotten in and gesetst. „Wie er dabei vorgegangen ist.\nhraushte das Landgericht nicht zu schildern.\n\n4) Die rechtliche Würdigung des sachverhaltes gibt\nzu folgenden Ausführungen ’/nlaß;\n\na) Nach Auffassung des Tatrichters mußte der Angeklagte es bei seiner Rückkehr in den kotten - 10.30 Uhr -\nbemerkt haben, wenn seine Trau etwa bei ihrem Weggang -\ngegen 9.45 Uhr - den Brand verursacht haben sollte. Damit\nhat das Landgericht nicht, wie die Revision meint, allgemeine\nErfahrungssätze außer acht gelassen. Es geht ersichtlich\nvon der Erwägung aus, der Angeklagte hätte wihrend seines\nAufenthalts im Kotten den Brand bemerken müssen (Brandgeruch, Nitzeentwicklung), falls die Brandursache vor seinem Sintreffen schon gesetzt worden wäre. Diese Überlegung lässt keinen Rechtsfehler erkennen.\n\nb) Die Tatbestandsmerkmale der Brandstiftung sind\nzur. äusseren und inneren Tatseite nachgewiesen. Auch die\nMerkmale des Versicherungsbetruges sind zur äusseren\nSeite dargetan. Gewisse Bedenken erwecken die Ausführungen der Strafkammer, . die sich mit der betrügerischen\nAbsicht des Angeklagten befassen. Dabei kommt es darauf\nan, ob der dem Täter vorschwebende Ablauf der Geschehnisse einen vollendeten Betrug ergeben hätte.\n\nmar die Absicht des Angeklagten darauf gerichtet,\nseiner Frau die Versicherungssumme zu verschaffen, so\nwürde es an einem rechtswidrigen Vermögensvorteil im Sinne\nder §§ 265, 263 StGB fehlen, es sei denn, dass diese Summe\neine überversicherung darstellt. Denn die Ehefrau des\nıngeklasten, die von der Brandstiftung nichts wusste,\nhat einen Anspruch gegen die Versicherungsges-lischaft\n\nauf Auszahlung der Brandentschädigung (BGHSt 1, 209; RGSt\n62, 297; 69. 1). Auch der Umstand, dass der Angeklagte\n\"wußte, die Versicherungsgesellschaft sei von ihrer Pflicht\nzur Bezahlung der Versicherungssumme befreit, weil er\n\nund seine Frau seit Jahren trotz der Beanstandungen des\nKaminkehrermeisters den schadhaften Schornstein des Kottens\nnicht hatten in Ordnung bringen lassen\", rechtfertigt die\nAnnahme eines vollendeten Versicherungsbetruges nicht. Nahm\nder Angeklagte an, die Gesellschaft sei von ihrer Leistungspflicht aus jenem Grunde befreit, so beurteilte er die\nRechtslage irrig. Da das Säumen der Versicherungsnehmerin\nauf den Eintritt des Versicherungsfalles keinen Einfluß\ngehabt hat, kann die Gesellschaft ihre Leistung nicht mit\nBezug auf jenes Verhalten der Versicherungsnehnerin verweigern (§ 6 Abs 2 VVG, § 6 Abs 2 S 2 der Allgemeinen Feuerversicherungsbedingungen). j\n\nDie Annahme eines vollendeten Versicherungsbetruges\nwird indes von den weiteren Urteilsausführungen getragen:\nDem Angeklagten war hekannt, daß die Versicherungssumme\nvon 15 000 DM weit überhöht war, da der Kotten nur noch\neinen sehr geringen Wert darstellte. Zwar war der schlechte\nbauliche Zustand des Kottensallgemein bekannt: Die Versicherungsgesellschaft braucht auch nur den dem Versicherungsnehmer wirklich entstandenen Schaden zu ersetzen\n(§ 55 VVG). Es kommt indes nicht hierauf, sondern auf die\nVorstellung des Angeklagten an. Seine Absicht ging, wie\nder Urteilszusamumenhang ersehen 1äßt, dahin, die Gesellschaft über den «wert des Brandgegenstandes zu täuschen\nund auf diese Weise einen den Schaden üÜbersteigenden\nhohen \\ert (Überversicherung) zu erhalten. Zuf diesen\nden wirklichen Schaden übersteigenden Betrag hatte aber\ndie Versicherungsnehmerin keinen Rechtsanspruch (RGSt 59,\n220). Insoweit hat das Landgericht zutreffend eine betrügeri-\n\nsche Absicht im Sinne des § 265 StGB bejaht- Die Möglichkeit. daß der vom Angeklagten geszhlossene Zu>ratz-Versicherungsvertrag nichtig war (§ 51 Abs 3 VYG) stände\ndieser Annahme nicht entgegen (RGSt 59,247).\n\nUnter diesen Umständen kann dahingestellt bleiben,\nob eine EIntschädigungsforderung der Versicherungsnehmerin\netwa deshalb nicht erwachsen konnte, weil der Angeklagte als ihr Repräsentant den Schadensfall hervorgerufen hat (vergl RGZ 149, 69 ff; ERR 1937, 1354; Prölß\nVVG 8. Aufl § 6 Anm 8 B). Es kann auch dahinstehen, ob\nder Angeklagte hinsichtlich dieses Zusatzvertrages etwa\nselbst Vertragspartei war (§ 74 VVG) und die Versicherungsgesellschaft insoweit ihre Leistung verweigern darf, weii\nder Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich\nherbeigeführt hat (§ 61, 79 VVG).\n\nce) Gegen die Strafzumessungserwägungen der Strafkammer bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Wenn\ndas Landgericht straferschwerend wertet, daß der Angeklagte \"mühelos eine große Geldsumme zu erlangen\" suchte,\nso hat es dabei ersichtlich jenen Betrag im Auge, den\nder Angeklagte über den wirklichen Brandschaden hinaus\n(Überversicherung) zu erhalten suchte. Das ist nicht zu\nbeanstanden.\n\nDa auch im übrigen das angefochtene Urteil keinen den\nAngeklagten beschwerenden Rechtsirrtum ersehen läßt, muß\nder Revision der Erfolg versagt bleiben.\n\nGüde Krumme Engels\n\nDr, Augustin Haager","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-06-02/4-str-155-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-06-02/4-str-155-55","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:03.014402+00:00"}}