{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1955-06-02_4_StR_154_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1955-06-02","aktenzeichen":"4 StR 154/55","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"IP\nB\n!\n\nr\n\n2241 038\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Gerhard 4 aus Bad Ti :\ngeboren u 1912 eg\n\nwegen Konkursvergehen u.a.\n\nhat der 4.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 2.Juni 1955, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Güde\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr.Engels\nBundesrichter Dr. Augustin\nBundesrichter Dr.Haager\n\nals beisitzende Richter,\n\nÜberstaatsanwalt Dr Kein\nBu als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter zum\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Paderborn vom A.Februar 1955 hinsichtlich der Gesemtstrafe mit den darauf bezüglichen Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfange zur neuen Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen,. Im übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Angeklagte war durch Urteil des Landgerichts in\nPaderhorn vom 10.März 1954 - unter Freisprschung im ührigen - wegen Vergehens gegen § 240 Abs 1 Nr 3 KO (Nichtführung von Handelsbüchern), wegen Vergehens gegen § 241\nKO (Eläubigerbegünstigung), wegen Untreue in zwei Fällen\nund wegen Vergehens gegen § 533 RVO zu einer Gesamtgefüngnisstrafe von einem Jahr und einer Geldstrafe verurteilt\nworden. Auf seine Revision hat der Senat das Urteil aufgehoben, soweit der Beschwerdeführer wegen Untreue in\nzwei Fällen und wegen Gläubigerbegünstigung verurteilt war,\nferner im Strafausspruch hinsichtlich der Verurtcilung\nwegen Vergehens gegen die Reichsversicherungsordnung;\nauch die Gesamtstrafe wurde aufgehoben, In der neuen\nHauptverbandlung vom 4.Tebruar 1955 hat das Landgericht\n“ den Angeklagten vom Vorwurf der Untreue und der Gläubigerbegünstigung freigesprochen; für das Vergehen gegen\ndie Reichsversicherungsordnung hat es eine Gefängnisstrafe von zwei Monaten ausgesprochen und aus dieser\nStrafe und der rechtskräftig erkannten Einsatzstrafe für\ndas Vergehen gegen § 240 Abs 1 Nr 3 KO eine Gesamtgefängnisstrafe von sieben Monaten gebildet.\n\nDie Revision rügt Verletzung des formellen und sachlichen Rechtes. Sie hat im Ergebnis teilweise Erfolg.\n\n1, Nach Auffassung der Revision hätte das Verfahren\nauf Grund des Straffreiheitsgesetzes (1954) eingestellt\nwerden müssen, Das trifft nicht zu. Aus dem Urteil vom\n10.Hörz 1954, das hinsichtlich der Verurteilung wegen\nVergehens gegen § 240 Abs 1 Nr 3 KO rechtskräftig ist,\n\nergiht sich nisht. dass der Angeklagte seiner Buchführungspflicht nicht nachgekommen ist, weil er sich infolgs der Nachkriegsereignisss in einer unverschuldeten\nNotlage befunden hat.\n\nDen Urteilsgründen kann auch nicht entnommen werden,\ndaß der Angeklagte die Versicherungsbeiträge für seinen\nAngestellten etwa deshalb nicht abführte, weil er sich\nzu jener Zeit in einer unverschuldeten Notlage befunden\nhat. Die für dieses Vergehen erkannte Einzelstrafe von\nzwei Monaten Gefängnis fällt allerdings an sich unter den\nBereich des § 2 StFG. Da aber für die beiden in diesem\nVerfehren ausgesprochenen Strafen und, wie noch auszuführen sein wird, für eine weitere Straftat eine Gesamtstrafe zu bilden ist, kommt es für die Frage der Siraffreiheit auf die Höhe der Gesamtstrafe an (§ 11 Abs 1 StiG).\nSie wird den Rahmen des § 2 StFG überschreiten, da bereits\neine Einzelstrafe in Höhe von sechs Monaten Gefängnis verhängt ist. Die Anwendung des Straffreiheitsgesetzes (1954)\nscheidet sonach aus.\n\n2, Der Strafausspruch kann indes insoweit nicht bestehen bleiben, als eine neue Gesamtstrafe zu bilden ist:\nDas Landgericht bezieht sich in den Urteilsgründen auf\neine Strafe, die es durch Urteil vom 23.Juni 1953 - 4 a Ms\n98/52 - ausgesprochen hat. Da die nunmehr abgeurteilten\nStraftaten vor dem 23.Juni 1953 begangen sind, hätte jene\nStrafe in die Gesamtstrafe einbezogen werden müssen (§ 79\nStGB). Darauf hat der Angeklagte einen vom Gesetz anerkannten Anspruch (BGH St 3, 281). Die Staatsanwaltschaft hat\nzwar die Strefvollstreckung aus dem Urteil vom 23.Juni\n1955 nicht betrieben, weil sie annahn, dass Straffreiheit\nfür diese Straftat eingetreten sei (vergl.Bl 9 des Voll-\n\nstreckungsheftes zu 4 a Ns 98/52). Diese Entscheidung der\nStrafvollstrsckungshbehörde bindet jedoch das Gericht\n\nnicht.\n\nDas Landgericht wird in der neuen Verhandlung die Gesemtstrafse aus den drei Einzelstrafen zu bilden haben,\n\nMit der Aufhebung der Gesamtstrafe entf&llt auch die\nVersagung von Strafaussetzung zur Bewährung (§ 23 StGB).\nDadurch erhält die Strafkammer Gelegenheit, zu dem Vorbringen der Revision Stellung zü nehmen, das sich mit diesen\nTeil der angefochtenen Entscheidung befaßt.\n\nGüde Krumme ' Dr Engels\nDr.Augussin \"Di: .Haagen:","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-06-02/4-str-154-55","cited_norms":[{"jurabk":"FMStFG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-06-02/4-str-154-55","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:02.993674+00:00"}}