{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1955-05-26_4_StR_149_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1955-05-26","aktenzeichen":"4 StR 149/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2241 042\n\nIm Nanxnen Ges Volxese\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden 3.2t. erwerbslesen kaufmännischen Angestellten Tilheln\n\nP on zus Ve, cr zetoren zn in\ni906,\n\nwegen wissentlich falscher Anschuldigung u.a\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 26. Mai 1955, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Güde\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr. Haager\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr. Keime in der Verhandlung;\nStaatsanwalt SEE» bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter ZUR\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\n\ndes Landgerichts in Bochum vom 27. Januar 1955\n\nmit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Angexlagte ist wegen wissentlich falscher Anschuldigung in Tateinheit mit Beieidigung unter Einbeziehung einer weiteren Strafe zu einer Gesamtgefängnisstrafe von zwei Jahren verurteilt worden.\n\n“Mit der Revision rügt er Verletzung des Verfahrensund sachlichen Rechts.\n\n1: Soweit er geltend macht. daß sein Antrag, die Richter\nund Schöffen der Kammer wegen Besorgnis der Befangenheit\nabzulehnen, zu Unrecht zurückgewiesen sei, ist die Revision unbegründet. Die Zurückweisung ist zu Recht erfolgt.\nEine dem Angeklagten ungünstige, in einer andern Sache geäusserte techtsmeinung der Richter, auch wenn diese für\ndas vorliegende Verfahren von Bedeutung ist, ist kein\nausreichender Grund für eine Ablehnung (Löwe-Rosenberg\nStPO, 209. Aufl § 24 Anm 6 c). Die Ablehnung seines Aussetzungsamtrages war mangels Vorliegens eines der im Gesetz vorgesehenen Gründe berechtigt.\n\n2. Dagegen ist seine Revision insofern begründet, als sie\ndarauf gestützt ist, daß ihm nach Entbindung seines ersten\nPflichtverteidigers ein weiterer nicht beigeordnet worden\nsei.\n\nDem Angeklagten war auf seinen Antrag ein Rechtsanwalt als Pflichtverteidiger gemäß § 140 Abs 2 StPO bestellt worden. Während der Hauptverhandlung erklärte er,\ndaß er auf eine weitere Verteidigung durch diesen verzichte, weil er seine Interessen nicht ordnungsgemäß vertrete. und beantragte, diesen von seinen Pflichten als Ver-\n\n[4\n\nun\n\nteidiger zu entbinden und inm einen anderen Prflichtverteidixer\nbeizuoränen. Der Rechtsanwalt legte darauf die Verteiiigung\nnieder. Das Gericht entband ihn von seinen Pflichten und\nlehnte den Antrag des Angeklagten auf Bestellung eines anderen Pflichtverteidigers ab, da kein Fall der notwendigen\nVerteidigung vorliege und auch aus sonstigen Gründen (§ 140\nAbs 2 StPO) die Mitwirkung eines Verteidigers nicht geboten\nerscheine.\n\nDas Verfahren des Gerichts verstößt gegen § 140 Abs 2\nStPO. Es ist zwar anerkannt. daß auch, abgesehen von § 143\nStPO Fälle möglich sind, in denen ein bestellter Pflichtverteidiger ohne Ersetzung durch einen anderen abberufen\nwerden kann. Dies kommt vor allen dann in Betracht, wenn\nnachträglich durch veränderte Umstände die Notwendigkeit\nder Verteidigung entfällt. Hier sind jedoch solche Jmstände\nweder ersichtlich noch vom Landgericht angeführt worden.\n\nBei gleichbleibenden Umständen ist es im allgemeinen nicht\nzulässig, auf Grund anderer Beurteilung der Frage, ob der\n\n- Fall rechtlich oder tatsächlich so schwierig liegt, daß\n\neine Verteidigung notwendig ist, von der Bestellung eines\nPflichtverteidigers abzusehen, nachdem der zunächst bestellte von seinen Pflichten entbunden war, Durch die Verteidigerbestellung nach § 140 Abs 2 StPO hatte der Vorsitzende anerkannt, daß dessen Voraussetzungen vorlagen. Hierdurch\nwurde für den Angeklagten ein Recht auf Verteidigung begründet (BGHSt Bd 7 S 69). Besondere Gründe. die im vorliegenden Fall eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten,\nsind nicht ersichtlich. Insbesondere kann aus der Tatsache,\ndaß der Angeklagte auf die weitere Verteidigung des ihm\nbeigecrdneten Pflichtverteidigers verzichtete, eine solche\nnicht hergeleitet werden. War das Gericht der Jberzeugung,\ndaß das Verhalten des Angeklagten seinem Verteidiger gegen-\n\nbar unbagründet war, su jag für dieses kein Grund vor\n\nihn von scinen Pflichten zu entbinden fs konnte weiter\nmit ihm als beigcordnetem Verteidiger verhandeln Dies\nfolgt daraus. daß die Auswahl des Verteidigers dem Vorsitzenden im Rahmen seines pflichimässigen Ermessers oblicegi\nund er hierhei an die Zustimmung des Angeklagten nicht gebunden ist Diesem steht kein Recht zu, den bestellten\nVerteidiger abzulehnen (RGSt Bd 33, 330. 333). Nachdem\naber das Gericht dem Antrag des Angeklagten stattgegeben\nhatte, kann aus der Ablehnung des Verteidigers durch den\nAngeklagten ein Grund, diesem die Beiordnung eines anderen\nzu versagen, nicht hergeleitet werden. Auch die Erklärung\ndes Angeklagten in der Hauptverhandlung, sich nunmehr selbst\nzu verteidigen, führt zu keiner anderen Beurteilung und\nkann insbesondere nicht als Verzicht auf einen Verteidiger\ngewertet werden, da er vorher ausdrücklich die Beiordnung\neines anderen Anwalts beantragt hatte und nach Ablehnung\ndes Antrags, zumal ihm während der Hauptverhandlung kein\nBeschwerderecht zustand (§ 305 StPO), keine andere Köglichkeit hatte, als sich selbst zu verteidigen.\n\n3. Die sachlichen Rügen greifen nicht durch. Mit der\nRevision können die tatsächlichen Feststellungen des Tatrichters grundsätzlich nicht angegriffen werden, Nach diesen\nsind die von dem Angeklagten gegen den Kriminalsekretär\nACER, erhobenen Vorwürfe sachlich unrichtig und hat\nder Angeklagte die ihm zur Last gelegten Veruntreuungen\nwährend seiner Tätigkeit bei der Firma Sch> begangen\nund ist daher in 6 KMs 14/50 StA Bochum zu Recht verurteilt worden Auf der Grundlage dieser Feststellungen,\n\nan die das Revisionsgericht gebunden ist, ist der Tatbestand des § 164 Abs i StGB zu Recht bejaht worden.\n\nn\n\nAuf die Wahrnehmung berechtigter Interessen kann sich\nder Angeklagte nicht berufen Im Falle des § 64 StG3 ist\n§ 19% StGB nicht anwendbar. Das gleiche gilt für die Beleidigung. scweit die falsche Anschuldigung mit dieser iu\nTateinheit steht (RGSt 72. 98, 74. 261).\n\nDie Behauptung des Angeklagten, seine drei im Strafregister eingetragenen Vorstrafen seien \"im Jahre 1939\ndurch nministeriellen Gnadenakt beseitigt worden\" ist ein\nneues tatsächliches Vorbringen, das in der Revisionsinstanz nicht berücksichtigt werden kann, Im übrigen sind\nseine Ausführungen, dieser Gnadenakt sei \"als Entschädigung\nfür einen gegen die guten Sitten verstossenden Vertrag hinsichtlich der Abfindung für den Verlust seines Beines\"\nerfolgt, nicht verständlich\n\nAuch im übrigen enthält das Urteil keine sachlichen\nRechtsverstösse.\n\nGüde Engels Seibert\nLang-Hinrichsen Haager","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-05-26/4-str-149-55","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 305","ref_norm":"305","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 143","ref_norm":"143","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-05-26/4-str-149-55","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:02.862131+00:00"}}