{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1955-05-26_4_StR_148_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1955-05-26","aktenzeichen":"4 StR 148/55","doktyp":null,"leitsatz":"„er durch einen von ihm allein verursachten Verkehrsunfall ausschliesslich\nselbst Schaden erleidet, sodass aus dem\nUnfall Rechtsbeziehungen zu beteiligten\nDritten nicht in Frage kommen, unterliegt nicht der in § 142 StGB vorausgesetzten Feststellungspflicht.","text_plain":"Für das Nachschlagewerk !\nFür die Amtliche Sammlung !\n\nGesetz: StGB § 142\n\nRechtssatz: „er durch einen von ihm allein verursachten Verkehrsunfall ausschliesslich\nselbst Schaden erleidet, sodass aus dem\nUnfall Rechtsbeziehungen zu beteiligten\nDritten nicht in Frage kommen, unterliegt nicht der in § 142 StGB vorausgesetzten Feststellungspflicht.\n\nAktenzeichens 4 StR 148/55\nUrteil des BGH vom 26. Mai 1955 IG Harburg\n\nIn anen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Rechtsanwalt Iutz CR zu: en LEE zeboren\nam EEE 1911 ir om,\n\nwegen Unfallflucht\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 26. Mai 1955, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Güde\nals Vorsitzender,\n3undesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Prof. Dr.Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr. Haager\nals beisitzende Richter, .\nOberstaatsanwalt Dr. EEE, in der Verhandlung,\nStaatsanwalt SCHE Dei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter ZUR\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten cm wird\ndas Urteil des Landgerichts in Narburg, soweit\nder Beschwerdeführer und der Kraftfahrer\nwilli SWR verurteilt sind, aufgehoben.\n\nDie Angeklagten werden freigesprochen.\nDie Kosten des Verfahrens und die den Ange-\n\nklagten erwachsenen notwendigen Auslagen werden\nder Staatskasse auferlegt.\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Angeklagte fuhr. nach Alkoholgenuss, an einem\nAbend im Wärz 1954 im Stadtgebiet von Karburg mit seinem\nKraftwagen gegen cinen auf dem Bürgersteig stehenden 3aum.\nDadurch wurde das Fahrzeug schwer beschädigt. Der Angeklagte selbst erlitt erhebliche Verletzungen, unter anderen\neinen Bruch des rechten Oberschenkels. Er wurde von einen\nherbeigsrufenen Arzt an Ort und Stelle untersucht. Dieser\nhielt seine Jberführung in eine Klinik für erforderlich\nDaraufhin wurde der Angeklagte in den Lietwagen des - wegen\nBeihilfe zur Unfallflucht mitverurteilten - Kraftfahrers\nSCHEM sehoben. .ährend unterdessen ein Polizeifahrzeug\nan der Unfallstelle eintraf, fuhr SC ap, um den Angeklagten zur Chirurgischen Universitätsklinik zu bringen\nUnterwegs gab dieser jedoch dem Fahrer Weisung, ihn nicht\ndorthin, sondern zu seiner \\iohnung zu Fchaffen. Der Angeklagte änderte seine Fahrtzielangaben noch mehrfach ab und\nliess sich schliesslich nach einer etwa 7 km entfernten\nOrtschaft in die Wohnung seines Bürovorstehers fahren. Dort\nwurde ein Arzt herbeigeholt. Erst am nächsten Tag liess\nsich der Angeklagte, der unterdessen von der Polizei und\nseinen Ängehörigen vergeblich gesucht wurde, in die Larburger Klinik überführen.\n\nEs liess sich nicht feststellen, dass der Beschwerdeführer schuldhaft von der Fahrbahn abgekommen war und jemand gefährdet hatte. Die söglichkeit, dass bei ihm eine\n- nicht durch Alkoholgenuss bedingte - 3ewusstseinstrübung\nvorgelegen hatte, war nicht auszuschliessen.\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten, unter Freisprechüng\nim übrigen, wegen Unfallflucht zu einer Geldstrafe verurteilt. Das Landgericht hat dem Beschwerdeführer zugute gehülten, dass das Fortfahren von der Unfallstelle in Richtung\n\nElinix su einem erlaubten Zweck erfolgte Der Tatrichter\nrat jedoch Unfallflucht darin gesehen, dass der ingeklagte\nnachher einen anderen Aufenthaltsort als die Klinik wählte,\num sich dort solange verborgen zu halten, bis die von ihm\nbefürchteten wciteren Ermittlungen und eine etwaige körperliche Untersuchung bei ihm nichts Nachteiliges mehr\nergeben konnten.\n\nDie Revision des Angeklagten G, die sich auf die\nallgemeine Sachrüge beschränkt, hat Erfolg.\n\nZu einem Verkehrsunfall ist es allerdings gekommen.\nDarunter ist ein plötzliches Ereignis im öffentlichen Verkehr zu verstehen, das zur Tötung oder Verletzung eines\nkenschen oder zu einer nicht völlig belanglosen Sachbeschädigung führt (BGH VRS 4, 55, 56 Nr 27; Floegel-Hartung,\nStrassenverkehrsrecht, 9. Aufl Anm 4 zu § 142 StGB). Kin\nsolches Vorkommnis war hier gegeben. Ein Zusammenstoss\nzwischen Verkehrsteilnehmern wird nicht vorausgesetzt.\n\nEs lag indes keine Wnfallflucht vor. Der § 142 StGB bestraft die lrschwerung der Sachaufklärung von Verkehrsunfällen, wenn sie durch Flucht geschieht (Jescheck GA 1955,\n108). Dabei ist ungeschriebene Voraussetzung der Vorschrift,\ndass der von einem Unfall Betroffene oder daran 3eteiligte\neiner passiven Feststellungspflicht unterliegt. Der Inhalt dieser kechtspflicht ist aus allgemeinen Kechtsgedanken sinngemäss zu begrenzen. Sicherlich besteht eine\nsolche Verpflichtung immer dann, wenn durch den Unfall\n- wirklich oder möglicherweise — ein anderer getötet,\nverletzt oder eine fremde Sache - nicht unerheblich -\nbeschädigt worden ist. Diese Pflicht geht dahin, die Aufklärung der Umstände eines solchen Unfalls durch zeitweises Verbleiben am Ort des Geschehnisses zu ermöglichen.\nDer tragende Grund hierfür liegt nicht so sehr in etwaiger\n\n-4-\n\nEchulä oder Verursachung. als vielmehr ia riumlichen - wenn\nauch gegebenenfalls nur mittelbaren - Zunammentreffen mehrerer\nVerkehrsteilnehmer in der Unfallsituation. In solchen\nFällen besteht die Gefahr eines 3Beweisverlustes. „us dieser\nerwächst den am Unfall - wirklich oder vermutlich - 3eteiligten die Pflicht, die Feststellung ihres, sei es\n\nauch nur äusseren Beitrags zum Unfallgeschehen und damit\nder zwischen den mehreren Beteiligten etwa erwachsenen\nRechtsbeziehungen zu ermöglichen. Diese Verpflichtung\ntrifft daher folgerichtig auch einen Verkehrsteilnehmer,\nder ohne jede eigene Verursachung oder Schuld durch das\nVerhalten eines anderen im Verkehr Schaden erleidet oder\n\nzu Unrecht in Verdacht gerät, einen Unfall verursacht zu\nhaben oder daran beteiligt zu sein. In solchen Fällen\n\nist eine zunächst ungeklärte Lage, eine Rechtsbeziehung\nzwischen den Beteiligten - wirklich oder möglicherweise -\nentstanden. Dies nötigt dann auch den Unschuldigen, die\nUnfallaufklärung zu dulden.\n\nDie Besonderheit des hier zur Entscheidung stehenden\nFalles liegt aber darin, dass nur der Angeklagte selbst\nSchaden erlitten hatte. Es ist nach dem Zusammenhang der\nUrteilsgründe davon auszugehen, dass der angefahrene Baum\nnicht beschädigt worden ist. Die Beteiligung anderer als\nVerursacher oder Litverursacher kam nicht in Betracht.\n\nEs ist daher aus den „.ıfall keinerlei i.S. des § 142 StGB\nbeschtliche Rechtsbeziehung des Angeklagten zu Dritten\nerwachsen. Auf etwaige Ansprüche des Verletzten gegen\nseine Versicherungsgesellschaft, z.B. aus Kasko-Versicherung (vgl dazu: Prölss, VersR 1951, 139 zu C), oder auf\nInteressen des Versicherers an der Feststellung der Unfallursachen wird in § 142 StGB nicht abgestellt. Die Versicherungsgesellschaft ist am Unfa}lgeschehen nicht i:S-\ndes § 142 StGB beteiligt.\n\n-5-\n\nIn einen Fall, wie er nier gegelen ist. unterlieyt\nslso der Yatroffene. der allein Verursacher unä Opfer\ndes Unfalle war, keiner Feststellungsoflicht, wie sie\nder % 142 voraussetzt. Dafür spricht schon in Wortlaut\nder Vorschrift der Ausdruck \"Beteiligung\" sowie die „enüung: \"beigetragen\".\n\nDer E 142 ist nun zwar im Strafgesetzbuch unter die\n\"Verbrechen und Vergehen wider die öffentlicke Ordnung”\neingereiht. Dies könnte zu der Auffassung führen, auch bei\nselbstverursachter Alleinschädigung sei der 3etroffene im\nInteresse der Verkehrssicherheit (§ 315 a Abs 1 Ir 2, §§ 316\nAbs 2, § 42 m StGB, § 5 2, 71 StVZO, § 4 StVC) zunächst\neinsnal an die Unfallstelle gebunden, zumal wenn Alkoholgenuss in Frage steht (so OLG Köln, LdWw 1951. 729 ir 32;\nkeigelt, Kraftverkehrsrecht von A - 2, \"Verkehrsunfallflucht\" III, 1).\n\nDas blosse Sich-untziehen gegenüber den etwaigen\nstrafrechtlichen oder verwaltungsmässigen Folgen eines\nvom Täter verursachten und ihn allein schääigenden Verkelrsunfalls wird indes durch § 142 StGB nicht unter Strafe\ngestellt. Die 3ejahung einer passiven Feststellungspflicht\ndes Betroffenen in solchen Felle liefe auf ein Gebot der\nSelbstanzeige hinaus, das unserer Rechtsordnung fremd und\nauch in § 142 StGB ni.ht enthalten ist (36HSt 7, 117, in\nteilweiser Abweichung von BGLSt 5, 129; BGH 4 StR 135,55\nvom 26. Nai 1955; Fränkel, Anm zu IK Nr 1, § 142 StGB).\n\"iemand ist verpflichtet, sich wegen einer wirklich oder\nverueintlich begangenen Straftat oder Unachtsamkeit zu\nstellen und zur 3eweisfünrung gegen sich selbst mitzuwirken.\nwäre die hier abgelehnte Ansicht ricntig, so müsste z.3.,\nauch sin Radfahrer, der sich im Strassenverkehr, ohne\nfrende Einwirkung, selbst schädigt, am Unfallort angemessene Zeit auf das Erscheinen von Polizeibeamten warten\n\nSolsne „rsebnisse, dis niemand im Volk verstehen wlirüe.\nkann Jas Gesetz nicht gewollt haben. Dabei wäre es dem\n3undesgesetzgeber. der den bisherigen § 139 a als § 142\nStGB beibehielt (Art 2 Ur 24 des Gesetzes vom 3. August\n1953, 2GBl I, 735), ein Leichtes gewesen, die Vorschrift\nzu ändern oder zu erweitern. Er hat dies nicht getan, aber\nanderseits das Vergehen der Unfallflucht als so schwerwiegend und verwerflich gewertet, dass er es - eberso wie\nz.B. Kord und Raub - von der Rechtswohltat der Amnestie\nausdrücklich und uneingeschränkt ausgeschlossen hat\n\n(§ 9 Abs 1 StFG 1954). Auch dies spricht dafür, dass das\nGesetz einen Fall wie den hier gegebenen nicht als tatbestandsmässig i.5. des § 142 StGB ansieht.\n\nDie vorliegend dargelegte Auffassung hat im Ergebnis\nschon das Bayerische Oberste Landesgericht in seinem Urteil vom 28. November 1951 (BayObL6St 1950/1951 S 602)\nvertreten (vgl auch Müller, Strassenverkehrsrecht 18. Aufl\nS 435; Dreher-liaaßen Anm 3 zu § 142 StGB). Die im Schrifttum häufig angeführte Entscheidung RGSt 66 S 51, 55 betraf\nzwar ebenfalls den Anprall eines Fahrzeugs an einen Strassenbaum. Dort war aber dieser Unfall von einem anderen Verkehrsteilnehmer durch Nichtabblenden verursacht worden.\n\nIn dem Urteil vom 8. Juli 1954 - 4 StR 94/54 - (VRS 8,\n\n272 £ Nr 119) hatte der Senat allerdings beiläufig auf\n\ndas möglicherweise bestehende Interesse der Öffentlichkeit\nhingewiesen, die Eignung des Täters zum Führen eines Kraftfahrzeugs oder dessen Betriebssicherheit zu klären- Diese\nErwägung war aber nicht der tragende Grund der Entscheidung,\nIm damaligen Fall hatte der Angeklagte, dessen Fahrzeug\ndurch Aufstossen auf die Puffer eines 3ahnwagens beschädigt wurde, Rangierarbeitern die Schuld an dem Unfall vorgeworfen Infolgedessen war es zu’einer Aussinandersetzung\ngekommen. Es waren also Rechtsbeziehungen zu Dritten ent-\n\n- 1 -\n\nstanden oder als mö.lich gegeben.- Wie es reclıtliclı zu beurteilen ist, wenn ein Verkehrsteilnehmer dadurch 1lleinechaden erleidet, dass er auf einen durch Verschulden\neines anderen auf der Fahrbahn liegenden Gegenstand stüsst,\ncder wenn zwei zusammengestossene kraftfalrer sich an Ort\nund Stelle einigen und dann entfernen, bedarf hier nicht\nder Entscheidung\n\nJedenfalls unterlag der Angeklagte bei der gegebenen\nbesonderen Sachlage keiner passiven Feststellungspflicht.\nwie sie § 142 StGB voraussetzt. Er konnte sich daher einer\nsolchen durch sein Verhalten nicht entziehen. Wenn er dies\ndennoch zu tun glaubte, indem er sich aus der Stadt entfernte und verbarg, so beging er dadurch nicht etwa einen\n- untauglichen - Versuch i.S- des § 142 Abs 2 StGB. Viel--\nmehr hielt er den in tatslichlicher Hinsicht zutreffend beurteilten Sachverhalt irrigerweise für strafbar. Es lag\nalso ein strafloses Wahnvergehen vor (RGSt 64, 238, 239;\n66, 126).\n\nDass Rechtsanwalt G durch das zeitweise Sich-Verborgenhelten die Feststellung seines zur Tatzeit vorhandenen Blutalkoholgehalts erschwerte oder unmöglich machte,\nerfüllte auch nicht den Tatbestand einer anderen Strafvorschrift (BGHSt 7, 117 mit Nachweisen).\n\nWeitere tatsächliche Feststellungen kommen nach der\nSachlage nicht in Betracht. Der Senat kann daher gemäss\n§ 354 Abs 1 StPO in der Sache selbst entscheiden. Demgemäss ist das angefochtene Urteil, soweit der Beschwerdeführer verurteilt ist, aufzuheben und der Angeklagte freizusprechen.\n\nDies nötigt nach 5 357 StPO zur Aufhebung des Urteiis der Strafkammer auch gegenüber dem mitverurteilten\nKraftfahrer SW, der seine Revision zurückgenommen hatte-\n\n-8 -\n\nTa das Verlalten des Angeklagten G. den der Taxifalırer\n3eistand «eleistet hat. keine mit Strafe beärahte Handlung\ndarstellte, konnte Willi SP keine strafbare 3eihilfe\n{£ 49 StGB) geleistet haben. Auch bei ihm lag ein Wahnvergehen vor. Er war daher gleichfalls von hier aus freizueprechen.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs 2 S 2 StPO.\n\nGäde Engels Seibert\n\nBundesrichter Prof.Dr.Lang-Uinrichsen Haager\nist durch Urlaub und Ortsabwesenheit\nan der Unterschrift verhindert.\n\nGüde","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-05-26/4-str-148-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 142","ref_norm":"142","n":14},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"FMStFG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-05-26/4-str-148-55","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:02.839028+00:00"}}