{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1955-05-26_4_StR_131_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1955-05-26","aktenzeichen":"4 StR 131/55","doktyp":null,"leitsatz":"Wenn der auf frischer Straftat verfolgte.\nseiner Persönlichkeit nach unbekannte\nTäter mit bedingtem Tötungsvorsatz auf\nseine Verfolger echiesst, um unerkannt\nzu entkommen, so handelt er in der Absicht, seine voraufgegangene Straftat ru\nverdecken.","text_plain":"Für das Nachschlagewerk ! ?\nKicht für die Amtliche Sammlung ! 2241 089\n\nGesetz: StGB § 211\n\nRechtssatz: Wenn der auf frischer Straftat verfolgte.\nseiner Persönlichkeit nach unbekannte\nTäter mit bedingtem Tötungsvorsatz auf\nseine Verfolger echiesst, um unerkannt\nzu entkommen, so handelt er in der Absicht, seine voraufgegangene Straftat ru\nverdecken.\n\nAktenzeichen: 4 StR 131/55\nUrteil des BGH vom 26. kai 1955 SchwG Arnsberg\n\nStR 131/55 un\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Ewald Vo aus KB, zeboren am\nGUEEEEEEER. 1951 ir so, 2.2. in anderer Sache\n\nin Strafhaft,.\nwegen Mordversuchs u.a.\n\nhat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 26. Mai 1955, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Güde\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Prof.Dr. Lang-Kinrichsen\nBundesrichter Dr. Haager |\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Sciien\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter ZB\nels Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt: | “ |\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\n\nUrteil des Schwurgerichts in Arnsberg vom\n\n5. Februar 1955 im Strafausspruch einschliesslich\nder Anordnung der Sicherungsverwahrung nit den\ninsoweit zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfange wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\n\ndie Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nzer angeklagte ist als geführlicher Gewohnheitsvertrecher wegen noräversuchs in zuei Fällen, wegen schweren\nAsuber in zwei Fällen ($% 249, 250 Nr 1 StGB) und wegen\nunerlaubten Walfenbesitzes — unter Einbeziehung früher\nverhängter Gefängnisstrafen fir zwei schwere Diebstähle\nund zwei Unterschlagungen gemäss 5 79 StGB - zu einer Gesamtzuchthausstrafe von zehn Jatlren verurteilt; ausserdem\nsind ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf fünf Jahre aberkannt und ist seine Sicherungsverwahrung angeordnet worden\nDie Verfahrensrüge des Angeklagten ist nicht ausgeführt\nworden und daher unbeachtlich. Seine allgemeine Sachbeschwerde hat nur teilweise Erfolg\n\n1) Dem Schuldspruch liegt kein zum Nachteil des Beschwerdeführers ausschlagender «echtsirrtum zugrunde. Insbesondere ist die Verurteilung wegen zweifachen \\ordversuchs rechtlich zutreffend.\n\nDie Beweiswürdigung des Schwurgerichts verstösst weder\ngegen die Denkgesetze noch gegen die allgemeine Lebenserfahrung und ist rechtlich möglich; ob das Ergebnis der\nHauptverhandlung auch anders hätte gewertet werden können,\nist vom Revisionsgericht nicht zu prüfen.\n\nDer ortsfremde Angeklagte hatte am 3. Oktober 1953\nin einer Metzgereifiliale in 3rilon-kWald, indem er die\nzur 3edienung erscheinenden Geschwister KVElR mit vorgehaltener Pistole bedrohte, aus der Ladenkasse 250 bis\n350 DM entwendet und wurde auf dem Fluchtwege von der um\nFilfe rufenden Yilialleiterin Ve, verfolgt. Ausser\nihr nahmen der sedizinalrat Dr. Veil, sein Kollege\nDr. RO, die Geschwister Um, dere: Vater sowie\nder Lachbar Te die Verfolgurg auf. Der ingeklagte vlieb\n\nsteheu. drohte seinen Verfslgern mit der Pistole und rief\nihnen zu: \"Bleiben Sie bitte stehen. sonst schiesse ich!\"\nanschliessenä Teuerte er auf den unbewaffneten Dr Ver.\nder inwischen auf 20 bis 30 m herangekommen war. ärei gesielte Pistolenschüsse ab, von denen zwei trafen. Auf scincr\nseiteren Flucht zwang der Angeklagte seine Verfolger mwchrfach\nin Deckung, indem er die Pistole auf sie richtete. Als Hans\nMB jun., der sich mit einem Jagdgewehr bewaffnet hatle,\nwieder einmal auf den ängeklagten anlegte, sprang dieser\nhinter einen Baum und gab dann auf den etwa 4C m entfernten\nHans SW ürei eindeutig gezielte Pistolenschüsse ab, die\nJedoch nicht trafen, wenn auch eine der Kugeln nur etwa\n\neinen Meter vor KB einschlug. Dem der Persönlichkeit nach\nunbekannten Angeklagten gelang es, zu entkommen, obwohl er\n\nvon einem Schrotschuss getroffen worden war. Das Schwurgericht\nhat die Jberzeugung erlangt, dass der Angeklagte die iöglichkeit, die mit gezieltem Feuer beschossenen Verfolger Dr. Ve\nund Hans NW könnten tödlich getroffen werden, klar erkannt\nund kaltblütig gebilligt hat.\n\nOhne Rechtsirrtum nimmt das Schwurgericht an, dass der\nAngeklagte in beiden Fällen seinen bedingten Tötungsvorsatz\nbetätigt hat, um den in der Netzgerei begangenen schweren\nRaub zu verdecken. Zwar ist das Tatbestandsmerkmal des Verdeckens einer Straftat nicht schon dadurch erfüllt, dass\nder Täter sich der Festnahme entzieht;. denn seine Verhaftung\nkann für die Ermittlung der Tat belanglos sein. Der Begriff\ndes Verdeckens setzt vielmehr ein Zudecken der Tat, also\nein Unkenntlichmachen von Tatspuren oder ein Unschädlichmachen von Menschen voraus, die zur Aufdeckung beitragen\nkönnten (BGH 4 StR 51,55 vom 31. März 1955). Diese Voraussetzung ist jedenfalls dann gegeben, wenn der auf frischer\nTat verfolgte, seiner Persönlichkeit nach unbekannte Täter\n\ndie Verfolger zur Aufgabe der Verfolgung zwingt. um uner-\n\n-A-\n\nkannt zu entkommen. Dess die Täterschaft eincu Bestendteil\nder Tet darstellt und somit die Verdeckung der Täiterschert\neine Verdeckung der — wenngleich an sich bereits bekannten -\nTat bedeutet, ist nicht zweifelhaft und in der Rechtsprechung\nanerkannt (vgl OGH JR 1950, 117; BGH 3 StR 497,’51 vom\n\n16. August 1951, 4 StR 672,551 vom 6. Dezember 1951 = JZ 1052,\n240). Auf die Täterschaft des Angeklagten deuteten die „ahrnehmungen der Kenschen hin, die ihn auf frischer Tat verfolgten und die zu seiner Ergreifung so bereit wie berechtigt\nwaren (§ 127 StPO). Der wert dieser iahrnehmungen für die\nIdentifizierung des Angeklagten musste wesentlich beeinträchtigt werden, wenn es ihm zunächst einmal gelang, sich\nder alsbaläigen Festnahme zu entziehen. Er beabsichtigte\ndaber, durch die bedingt gewollte Tötung von Verfolgern die\nauf seine Täterschaft hindeutenden 3eweisanzeichen, die bei\nseiner sonst befürchteten Ergreifung zur uberführung dienen\nmussten, auszuräumen und damit seine bereits in der Aufdeckung begriffene Täterschaft vollends wieder zuzudecken.\n\n2) Der Strafausspruch einschliesslich der Anordnung\nder Sicherun,sverwahrung kann dagegen nicht bestehen bleiben,\nweil die Anwendung des § 20 a StGB rechtlichen Bedenken begegnet. ' j\n\na) Die Voraussetzungen des § 20 a Abs 1 StGB sind nicht\ndargetan. Zwar ist der Angeklagte vor Begehung der Taten,\ndie den Gegenstand dieses Verfahrens bilden, schon zweimal\nrechtskräftig verurteilt worden, nämlich wegen eines mit\n14 Jahren begangenen Obstdiebstahls zu einer Woche Jugendarrest und wegen eines mit 17 Jahren begangenen Totschlags\nzu vier Jahren Jugendgefängnis. Die erste dieser Verurteilungen muss jedoch nach § 20 a Abs 1 Satz2 StGB ausser\nBetracht bleiben. Als Grundlage für die vom Schwurgericht\nvorgenommenen Strafschärfungen kam daher nur § 20 a Abs 2\nStGB in Betracht. Zrsichtlich hat das Schwurgericht dabei\n\nRAR. )\n\ninaessen ausser icht gelassen, dass die Straischärlung\nınter den Voraussetzungen des 7 20 a Abs 2 StoB im Trmessen des Gerichts steht, aleo im Gegensatz zu \\ ZC a\n\nAbe 1 Stö? nicht zwingend vorgeschrieben ist (RG \"RR 1939\ntr 1452) In den Urteilsgründen wird nämlich benerkt, dass\nder Angeklagte gemäss § 20 a StGB zu bestrafen sei. Dieser\nRechtsirrtum kann die Höhe der verhängten Strafen zu Ungunsten des Angeklagten beeinflusst haben; denn es ist\nnicht auszuschliessen, dass das Schwurgericht mit Kücksicht auf die Jugend des Angeklagten von einer Schärfung\neiniger oder aller Strafen abgesehen hätte, wenn es sich\nseiner Ermessensfreiheit bewusst gewesen wäre. Schon aus\ndiesem Grunde muss der gesamte Strafausspruch der Aufhebung\n\nunterliegen.\n\nb) Es kommt hinzu, dass die Gründe, aus denen das\nSchwurgericht den Angeklagten als einen gefährlichen Gewohnheitsverbrecher kennzeichnet, zum Teil der Prüfung\nnicht standhalten.\n\nEine sehr erhebliche verbrecherische Neigung, ein\nHang zur Verübung von Verbrechen gegen Eigentum, Gesundheit und Leben anderer offenbart sich nach Auffassung des\nSchwurgerichts bereits in den Straftaten, wie sie der\nBeschwerdeführer schon als Jugendlicher in erschreckendem Ausmass verlibt habe. Diese Beurteilung wird von den\nFeststellungen nicht getragen. Kurz nach dem bereits erwähnten Obstdiebstahl war der Angeklagte zurammen mit\nanderen Jugendlichen an einem Einbruchsdiebstahl in eine\nGartenlaube beteiligt und 1947 entwendete er zusammen\nmit seinem älteren Bruder Bernhard nachts aus einen P2erch\nein Schaf; der Angeklagte wurde dieserhalb offenbar überheupt nicht verrolgt, wie auch der Jugendarrest wegen\ndes Obstdiebstahls nicht vollstreckt worden ist. Die\n\n[+2)\n\neinzige woıtere cugenästraftat ist die vorsätzliche Tütong\ndas „achmanns Ko@iR, Jeren wahre .intergründe indessen.\n\nvie das Schwurgericht ausführt, nicht geklürt werden konnten\nFo hatte im Mai 1947 zusammen mit dem inzwischen zu\nirbenslänglicher Zuchthausstrafe verurteilten Bruder Bernharüä\ndes Angeklagcen zwei Raubüherfülle verübt, wobei ein Poliseibeauter erschossen wurde. Nachden 3ernhard ins Ausland geflohen war, plante Koi gemeinsam mit dem Angeklagten\n\nden Raub des Fuldaer Domschatzes; diese Tat kam jedoch nicht\nzur Durchführung, weil der Angeklagte in der Nacht zum\n\n27. Juli 1948 den Kos Gurch einen Pistolenschuss tötete.\nDas Kotiv dieser Tat ist nicht völlig aufgeklärt; das Gericht\nhat damals nur feststellen können, dass der Angeklagte sich\nvon KAM befreien wollte, weil dieser ihn in den Krallen\ngehabt und unmögliche Forderungen gestellt hätte-\n\nMöglicherweise hat hiernach der damals 17jährige Beschverdeführer den Kos gerade deshalb getötet, weil er\ndas geplante Verbrechen nicht begehen wollte und keinen\nanderen Weg sah, sich ihm zu entziehen. Als Beweggrund für\ndie Diebstähle liegt die Not der damaligen Zeit und die\nVerleitung durch endere nahe. Jedenfalls ist bisher nicht\nersichtlich gemacht, dass jede einzelne dieser Jugendstraftaten nach den jeweiligen äusseren Verhältnissen und inneren\n3eweggründen bereits auf einem fest eingewurzelten, durch\nAnlage oder 'ıbung bedingten verbrecherischen Hang beruhte;\nim Gegenteil bleiben die 3eziehungen zwischen der Persönlichkeit der Täter und der Tat in jedem einzelnen Falle\nunklar. Ist aber insoweit ein gleichgeartetes inneres Verhältnis der einzelnen Tat zu dem Wesen des Angeklagten nicht\nnachgewiesen, so kann auch die einzelne Jugendstraftat nicht\nohne weiteres als symptomatischer Ausfluss eines verbrecherischen\nFenges angesprochen werden. Auf Grund der bisherigen Feststellungen können somit die Jugendstraftaten des ıingeklagten zur\n\n- 17.\n\nBegründung der Annahme, er sei ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher, überhaupt nicht herangesogen werden (vgl Aust 58.\n149, 156 £; 70, 214; RG Ji 1934, 1666 Er 29; 3GH 3 StR 51,’5C\nvom 20. Februar 1951; Edi 1953, 673 Kr 16; 1954, 846 Ir 192)\n\nOb aber die weiteren Straftaten allein dem Schrwurgsricht\ndiese Überzeugung vermittelt hätten, bleibt zweifelhaft\nDenn abgesehen von den beiden Unterschlagungen, die später\nliegen, ein völlig abweichendes, gewaltloses Erscheinungsbild darbieten und vom Schwurgericht nicht näher erörtert\nworden sind, drängen sich die gesamten übrigen Straftaten\ndes Angeklagten auf einen Zeitraum von drei kochen (11. September bis 3. Oktober 1953) zusammen. während er sich vorher nach der Entlassung aus dem Jugendgefängnis fast ein\nJahr lang straffrei geführt hatte und auch nachher bis zu\nseiner erneuten Inhaftierung in april 1954 - abgesehen allein\nvon den für eine würdigung nach § 20 a StGB möglicherweise\nausser Eetracht zu lassenden beiden Unterschlagungen -— keiner\nweiteren Straftat verdächtig ist. Alle jene zusammengedrängten\nStraftaten sind zudem einheitlich gekennzeichnet einmel durch\ndie Waffenleidenschaft des Angeklagten, die anscheinend mit\nseinen durch Abenteuer- und Kriminalromane sowie gleichartige\nFilme genährten phantastisch-abenteuerlichen Wunschträumen\nzusammenhängt, sowie durch das inzwischen gelöste Liebesverhältnis zu der Ende August,Anfang September 1953 von ihm\nschwanger gewordenen Helga 3egB, deren Rolle keine eindeutige Klärung erfahren hat. Bei solcher Sachgestaltung mag\nes als zweifelhaft erscheinen, ob sich die abzuurteilenden _\nStraftaten -— für sich allein betrachtet - als symptoma tische\nAusflüsse eines verbrecherischen Hanges darstellen oder\nvielmehr als Jugendverirrungen, die durch ein zufälliges,\nbereits der Vergangenheit angehörendes Zusammentreffen einer\nentwicklungsbedingten Seelenlage und besonderer Lebensunstände mit ungünstigem Einfluss der früheren Geliebten zu\n\n-8B -\n\nerklären sein können Damit würde es übereinetimmen, dass\nes sich bei dem üherdurchschnrittlich intelligenten. willensstarken Angeklagten nach dem Gutachten des Sachverständigen\nnicht anlagebedingt um einen geborenen Verbrecher handelt\n\nGüde Engels Seibert\n\nzugleich für den äurch -\nUrlaub und Ortsabwesen- haager\nheit au der Unterschrift\n\nverhinderten 3R Dr. Lanx-ilinrichsen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-05-26/4-str-131-55","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-05-26/4-str-131-55","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:02.815061+00:00"}}