{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1955-05-26_4_StR_117_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1955-05-26","aktenzeichen":"4 StR 117/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2%\nFür das Nachschlagewerk! 2241 092\nFür die Amtliche Sammlung!\n\nmu m— u... [1 un | wma wm wsern BEER DEI GEM INT ur Aihame min mem me we me 5 Gmup mu ge me ur IB MUB Tewan zum\n\nGesetz: StGB § 315 a Abs 1 Nr 1 und A\n\nl. Rechtssatz: Ein Hindernis kann durch andere als die in\n§ 315 a Abs 1 Nr 4 gekennzeichneten Verstösse\ngegen die StVO jedenfalls dann bereitet werden,\nwenn der Täter vom Verhalten eines normalen Verkehrsteilnehmers dadurch abweicht, dass er die\nSchaffung dieses Hindernisses beabsichtigt.\n\n2. Rechtssatz: Das Hindernis kann auch mittels eines in Bewegung befindlichen Fahrzeugs bereitet werden.\n\nAktenzeichens 4 StR 117/55\nUrteil des BGH vom 26. Mai 1955 Schw Duisburg\n\n4 StR LLi/5»\n\nm Hamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Grubenschlosser Heinz Pen aus DIE - Hein\nNEE. gevoren an GER 1931 in Te,\n\nwegen Steuerhehlerei im Rückfall u.a.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 26. Mai 1955, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Güde\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr, Seibert\nBundesrichter Prof, Dr. Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr, Haager\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr. KEN in der Verhandlung,\nStaatsanwalt SEE bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter ZUR\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nSchwurgerichts in Duisburg vom 23. November 1954 wird\nverworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Angeklagte ist wegen Abgabenhehlerei im Rückfall in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit\nmit Widerstand gegen die Staatsgewalt 'und fahrlässiger\nGefährdung des Strassenverkehrs, zu einer Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr, zu Geldstrafen sowie zu Wertersatzstrafe verurteilt worden; ausserdem ist auf Einziehung von Ware und Entziehung der Fahrerlaubnis erkannt. Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.\n\n1.) Die Annahme des Schwurgerichts, dass der Angeklagte sich in zwei Fällen der Steuerhehlerei (§ 403\nRAbg0O) schuldig gemacht hat, begegnet keinem durchgreifenden Bedenken. Auch die Rückfallvoraussetzungen (§ 404\nRAbg0) sind dargetan.\n\nDie Ansicht der Revision, dass die erste dieser im\nSommer 1953 begangenen Straftaten - die Entgegennahme\nvon fünf Schachteln unverzollter amerikanischer Zigaretten -— durch das Straffreiheitsgesetz 1954 amnestiert\nsei, trifft nicht zu. Denn gemäss § 11 Abs 1 StFr6 1954\nist für die Gewährung von Straffreiheit die Gesamtstrafe entscheidend (vgl BGHSt 6, 312).\n\n2.) Die zweite Tat bestand im wesentlichen darin,\ndass der Angeklagte in Emmerich von einem holländischen\nSchiffer etwa 35 kg nicht ordnungsmässig verzollten und\nversteuerten Röstkaffee übernahm und in einem entliehenen Personenkraftwagen wegschaffte, um ihn abzusetzen.\nObwohl er unterwegs von einem auf der Fahrbahn stehenden uniformierten Zollbeamten, wie er erkannte, zum\nHalten aufgefordert wurde, fuhr er mit ünverminderter\nGeschwindigkeit weiter. Als die Zollbeamten ihn nun\nmit einer Bei.wagen-Maschine verfolgten und einholten,\n\nverhinderte er das von diesen peabsichtigte Überhoien\ndreimal dadurch, dass er den Wagen kurz vor dem Beiwagen-Krad scharf zur linken Strassenseite steuerte\n\nin dem Überfahren des Haltezeichens sowie in dem\nspäteren Zickzack-Fahren erblickt das Schwurgericht ohne Rechtsirrtum einen in Tateinheit mit der Steuerhehlerei begangenen vorsätzlichen Widerstand gegen die\nStaatsgewalt (§ 113 StGB).\n\nDamit ist es vereinbar, dass der Angeklagte wegen\ndes Zickzack-Fahrens einer nur fahrlässigen tateinheitlichen Gefährdung des Strassenverkehrs für schuldig befunden worden ist (§§ 315 a Abs 1 Nr 1, 316 Abs 2 StGB).\nDenn ein vorsätzlicher Verstoss wird insoweit bloss deshalb nicht für erwiesen erachtet, weil der Angeklagte\nmöglicherweise nicht daran gedacht hat -—- obwohl er es\nsich hätte sagen können und müssen -, dass er durch seine vorsätzliche Fahrweise Leib und Leben der ihn verfolgenden Beamten gefährdete (vgl BGHSt 5, 393, 396).\n\nDass der Angeklagte dabei die Sicherheit des Strassenverkehrs durch Bereitung eines Hindernisses (§ 315 a\nAbs 1 Nr 1 StGB) beeinträchtigt hat, nimmt das Schwurgericht zutreffend an. Es führt hierzu aus: Zwar stelle\nnicht jede verkehrswidrige Fahrweise von Kraftfahrzeugen das Bereiten eines Hindernisses dar, Das schliesse\naber nicht aus, dass auch Fahrzeuge Hindernisse im Sinne\nvon § 315 a Abs 1 Nr 1 StGB sein können. Unter einem\nHindernis sei nämlich auch ein in Bewegung befindlicher\nGegenstand zu verstehen, der seine Richtung so nimmt,\ndass er einen anderen an seiner Teiterbewegung hindert.\nIm vorliegenden Falle liessen besondere Umstände es\nals gerechtfertigt erscheinen, auch in einem sich bewegenden Fahrzeug ein Hindernis zu erblicken. Dabei sei\ninsbesondere auf die Willensrichtung des Täters abzu-\n\nstellen, Dem Angeklagten sei es entscheidend darauf\nangekommen, dass ihn die verfolgenden Zollbeamten\nnicht überholten; deshalb habe er sein Fahrzsug immer\nwieder zur linken Seite hinüber gesteuert Er habe danit die Zollbeamten gehindert, ihn zu überholen, und\nsomit auch nach allgemeinem Sprachgebrauch ein Hindernis für diese bereitet Fs handle sich hier nicht um\ndie im Strassenverkehr immer vorhandene, mehr oder weniger vermeidbare Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer, sondern vielmehr um das bewusste Bereiten eines\nHindernisses,\n\nDieser Auffassung steht die Rechtsprechung des\nBundesgerichtshofs nicht entgegen. Der erkennende Senat\nhat allerdings ausgesprochen, dass nicht nach § 315 a\nAbs 1 Nr 1 StGB, sondern nur nach § 315 a Abs I Nr 4\nStGB strafbar ist, wer durch seine Fahrweise - falsches\nÜberholen, Verletzung der Vorfahrt, zu schnelles Fahren\nan besonders gefährlichen Stellen - die Sicherheit des\nStrassenverkehrs beeinträchtigt und dadurch eine Gemeingefahr herbeiführt (BGHSt 5, 298, 392; 6, 221; vgl auch\n1 StR 356/54 vom 19. Oktober 1954), dass also durch die\nin § 315 a Abs 1 Nr 4 StGB aufgeführten Fahrverstösse\nkein Hindernis im Sinne von § 315 a Abs 1 Nr 1 StGB bereitet wird (BGHSt 5, 300, 393 £). Damit wird indessen\nnicht ausgeschlossen, dass durch andere als die in § 315 a\nAbs 1 Nr 4 StGB gekennzeichneten Verstösse gegen die\nStrassenverkehrsordnung, hier durch ungerechtfertigte\nBenutzung der linken Fahrbahnseite (§ 8 Abs 2 Satz 1\nStVO), jedenfalls dann ein Hindernis bereitet werden\nkann, wenn der Täter vom Verhalten eines normalen Verkehrsteilnehmers eben dadurch abweicht, dass er durch\ndie Zuwiderhandlung die Schaffung dieses Hindernisses\nbeabsichtigt, Denn bei solcher Einstellung des Täters\nist die Behinderung des Verkehrs keine blosse Folgeer-\n\nscheinung, sondern der Zweck der verbotenen Fahr-\n\nweise (vgl BGHSt 5, 394). Der Angeklagte hat, wie die\nFeststellungen ergeben, durch seine vorschriftswidrige\nFahrweise ein Linksüberholen unmöglich gemacht, d.h\n\nden oränungsmässigen Strassenverkehr gehemmt; dieser\nErfolg war auch das Ziel seines Handelns. Dass der erstrebte Erfolg durch ein in Bewegung befindliches Fahrzeug erreicht worden ist, steht einer Verwirklichung\ndes Tatbestanädsmerkmals der Hindernisbereitung nicht im\nWege. Der erkennende Senat hat es zwar bisher unentschieden gelassen, ob Hindernisse im Sinne des § 315 a Abs 1\nNr 1 StGB auch dadurch bereitet werden können, dass ein\nin Bewegung befindliches Fahrzeug in die Fahrbahn eines\nanderen Fahrzeugs gerät (BGHSt 5, 299, 393), Der vorliegende Sachverhalt zwingt indessen dazu, diese Möglichkeit zu bejahen (ebenso OLG Stuttgart NJW 1953, 1524\n\nNr 265 1954, 84 Nr 23). Dagegen sprechen umsoweniger\nBedenken, als es für den Bereich des § 315 StGB anerkannt ist, dass das Hindernis auch mittels eines in Bewegung befindlichen Fahrzeugs bereitet werden kann (BGH\n4 StR 94/53 vom 8. Juli 1954; BGHSt 6, 224).\n\n3.) Die Strafzumessung lässt ebenfalls keine zum\nNachteil des Angeklagten ausschlagende Beeinflussung\ndurch Rechtsirrtum hervortreten.\n\nDie Entziehung der Fahrerlaubnis ist nicht an die\nbesondere Voraussetzung gebunden, dass sie zum Schutze\nder Allgemeinheit erforderlich sein muss (BGHSt 5, 168,\n\n174; 7, 165 ff) Das Schwurgericht brauchte daher\nkeine Feststellungen darüber zu treffen, ob sich der\nAngeklagte in der Zeit zwischen der Tatbegehung und\nder Hauptverhandlung in Bezug auf den Strassenverkehr\nstraffrei geführt hat,\n\nGüde Engels Seibert\n\nzugleich für den durch\n\nUrlaub und Ortsabwesen- Haager\nheit an der Unterschrift\n\nverhinderten BR Dr. Lang-Hinrichsen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-05-26/4-str-117-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315a","ref_norm":"315a","n":8},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315","ref_norm":"315","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-05-26/4-str-117-55","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:02.791911+00:00"}}