{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1955-05-25_4_StR_153_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1955-05-25","aktenzeichen":"4 StR 153/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Ixes\n\nTim Namen Seas Yo\n\nTn der Strafsac-ha\ngegen\n\nden Bauschlosser Siegfried X aus HB»:\ngeboren am ine 1914 in Bee nei . SUr\n\n2sit in dieser Sache in Untersushungshaft.\n\nwegen schweren Rückfalldliebstakhls u.a.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 25. Mai 1955, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsiden; Güde\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen\nBundesrishter Dr. Haager\nals beisitzende Richter,\nOberstaaisanwalt Dr. Km in der Verhandlung,\nStaatsanwalı Sie bei. der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter 2\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichys in Hagen vom 15. Dezember 1954\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nAuf die Strafe wird die seit dem 16. Dezember\n1954 eriittene Untersuchungshaft angerechnet,\nsoweit sie drei Monate übersteigt.\n\nVon Rechts wegen\n\n3\n\nBauschlosser Im Jahre 1937 wurde er zum ersien Mal slraffällig. In der Folgezeit wurde er mehrfarh, meist wegen Betpuges und in swei Fällen wegen Diebstahls, bestraft. Im\nletzen Krieg erlitt er eine Verwundung am reshten Arm, dessen Bewegungsfähigkeit dadurch stark eingeschränkt ist. In\nden Jahren 1946 und 1347 erfolgten weitere Verurteilungen -\nwegen schweren und einfachen Diebstahls - durch Leipziger\nGerichte, Nachdem gegen ihn 1949 wegen erneuten Einbruchsdiehstahls ein Strafverfahren eingeleites war, entfloh cr\nin das Bundesgebiet, wo er sich zunächst in Dortmund niederjiess. Um Arbeit bemüh;e er sich nichi, sondern lebte mit\neiner Frau zusammen. Seinen Lebensunterhalt bestritt er aus\ninbruchsdiebstählen. Im Frühjahr 1950 wurde er von der Poizei festgenommen. Es gelang ihm jedoch mit Hilfe seiner\n\n» iin Jahre 1314 geborene Angeklagts Ist gelernter\n\nGefährtin, aus der Haft zu entkommen. Er begab sich nunmehr\nnach Hagen. wo er unter falschem Namen mit einer anderen\nFran zsusammenlebte. Im täglichen Leben trat er als wohlsituierter Biedermann auf und verkehrte in vielen Lokalen, nicht\nzuletzt, um Gelegenheiten für neue Einbrüche auszukundschaften. Unterdessen unternahm er - möglicherweise mit anderen\nungenannt gebliebenen Tätern - eine grosse Zahl weiterer\nnächtlicher Einbrüche. Insgesamt hat er von November 1949\nbis September 1953 63 vollendete und 8 versuchte Einbruchsdiepstähle begangen oder an ihnen teilgenommen, was ihm den\nBeinamen \"Gastwirtsschreck\" eintrug. Der Gesamtwert der Beute belief sich auf 19 000 bis 20 000 DM, die zum Teil bei\nHehlern abgesetzt wurde,\n\nTie Strafkammer hat ihn, unter Freisprechung im übrigen; wegen vollendeten schweren Diebstahls in 63 und wegen\nversuch;en s>hweren Diebstahls in 8 Fällen, sämtlich im Rückfail, als gefähriichen Gewohnheitsverbrecher su einer Gesamt-\n\nayrare .on aurt Jahren Zuchthaus ‚erurteiis, inm die bürgevii:hen Ehrenreshte aherkannt und seine Si>herungsverwahrung angeordnet.\n\nDie Revision des Besthwerdeflührers rügt die Verletzung\ndes sachlichen Strafrechts und wendet sich besonders gegen\ndie Anordnung der Sicherungsverwahrung. Das Rechtsmittel\nhat in Ergebnis keinen Erfolg.\n\nDer Schuldspruch unteriiegt keinen rechtlichen Bedenken. Bei dem Vorfall Nr %6 zum Nachteil Sem hat der\nAngeklagte, da der Hund bellte, bei. der Flucht nur Zigarren\nim Wert von etwa 15,-- DM mitgenommen, Diese Entwendung erfolgte aber ersichtlich nicht zum alsbaldigen Verbrauch, so\ndass nicht etwa ledig’.ich versuchter schwerer Rickfalldiebstahl in Tateinheit nit Mundraub (§ 370 Abs 1 Nr 5 StGB;\nRGSt 53, 198) in Betracht kam (BGH 4 StR 324/53 vom 20. August 1953).\n\nIn den Fällen Nr 16, 19, 21 b, .34, 38, 43 b und 60 lag\nkein strafbefreiender Rücktritt nach § 46 Nr 1 StGB vor. Die\nTäter hatten bei diesen Vorkommnissen die weitere Durchführung des Verbrechensplans aus Furcht vor Entdeckung oder\ndeshalb aufgegeben, weil sie nichts vorfanden.\n\nDie Annahme der Strafkammer, dass keine Fortsetzungstat\ngegeben war, sondern mehrere selbständige Handlungen vorlagen, ist rechtlich nicht angreifbar. Auch die Rückfallvoraussetzungen sind dargetan. Der Beschwerdeführer ist, wie die\nStrafkammer ferner darlegt. für sein Tun voll verantwortlich\n\nDie Verurteilung des Angeklagten als gefährlicher Ge-\n‚wohnheissverbrecher ist im Ergebnis ni:ht zu beanstanden\nDas Landgericht hä:t die förmlichen Yoraussetzungen \"sowohl\n\ndor Ans L als au>h Jos Abs 2\" Aloser Yıveshr'fi für gegsnen. ‚Meser Ausgangspunkt is: allerdings re:htiich bedenüich Damm Ans ? des § 20 a StGB ist sine Hilfsvorschrift,\ndie eingreift. wenn die besonderen Voraussetzungen des Abs 1\nnich* artfüllt oder nicht na>rhweistar sind. Welche \"früheren\nTerurteilungen\" für Abs 1 des § 0 a StGB zugrundegelsgt worden sind. ist den allgemein gehaltenen Ausführungen des Landgeri.:hts nicht su entnehmen. Dieser Rechtsfehler beeinträchtigt indes das Urteil nicht. Denn die Anwendung des § 20 a\nS+GB ist an Hand der vom Tatrichter getroffenen Feststellungen auf Grund des Abs 2 dieser Vorschrift gerechtfertigt\n\n(vgl auch BGH 3 StR 93/55 vom 14. April 1955; 4 StR 133/55\nvom 12, Mai 1355). Eine Strafschärfung, die im Fall des Ans 2\nnicht zwingend vorgeschrieben, sondern in das pflichtmässige\nErmessen des Tatrichters gestellt ist, hat das Landgericht\nni>hi vorgenommen. Insoweit unterscheidet sich die hier zu\nbeurteilende Sachlage von derjenigen, die den Entscheidungen\nBGHSS 7, 178 £ und 4 StR 131/55 vom 26. Mai 1955 zugrundelag:\n\nDie Kusseren Voraussetzungen des § 20 a Abs 2 StGB sind\ndargetan. Der Beschwerdeführer hat, über die Mindesterfordernisse des § 20 a Abs 2 StGB weit hinausgehend, wie oben ausgeführt, eine erhebliche Anzahl rollendeter oder versuchter\nschwerer Rückfalldiebstähle begangen. Die Eigenschaft des Angeklagien als Gewohnheitsverbrecher folgert die Strafkammer\naus der ununterhrochenen Folge dieser Straftaten, die erst\ndurch seine Festnahme ihr Ende fanden. Daraus entnimmi das\nLandgericht, dass er durch fortgesetzie Übung einen Hang zu\ngewohnheitsmässiger Begehung von Diebstählen dieser Art in\nsich entwickelt hat. Diese, etwas missverständliche Wendung\nlässt jedoch nicht die Annahme zu, dass das Landgericht irrtümli>h die gewohnheitsmässige Begehung als ausschlaggebend\nangesehen hat vgl Jazu RGSS 68,,149. 155; Schafheutle JZ 1955,\n45). Die Strafkammer ha“ vielmehr ergichtli:h zum Ausdrurk\n\ner\"ngan wollen, der Angsklagse sei. ein» Persönlishkeit,\ndie Lafolge eines durch Übung erworbenen inneren Hanges\nwiederh»l‘v Rechtsbrüche begangen habe und zu deren Wiederholung nsige., Die Stärko dieses verbrecherischen Hanges\nentnimnt der Tatrichter daraus, dass die Kette der vom Angeklagten begangenen Straftaten sich über den Zeitraum voäa\ndrei Jahren erstreckt hat, und dass er, als er 1950 von\nder Polizei gestellt wurde, seine verbrecherische Tätigkeit nicht etwa aufgab, sondern sie nach einem Ortswechsel\nin neuer Umgebung fortsetzte, und zwer, wie das Landgericht\nsicherlich erwogen hat, hier in viel erheblicher Zahl als |\nvorher im Bezirk Dortmund. (Letzte Dortmunder Tat - Nr 11 -\nim April 1950 begangen; schon im Mai. 1950 - Nr 12 ff - setsen die Hagener Taten ein).\n\nZur Frage, ob der Angeklagte ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist, legt die Strafkammer dar, dass seine\nim Umfang erheblichen und eine grosse verbrecherische Energie beweisenden Taten eine hohe Gefahr für die Allgemeinheit dargestellt hätten. Infolge ihrer Häufigkeit und raffinierten Begehungsweise hätten sie eine erhebliche Unsicherheit und schwere Beunruhigung, besonders in den Kreisen der\nGastwirte ausgelöst. Nach der Überzeugung der Strafkammer\nbestehe auch eine nahezu bestimmte Wahrscheinlichkeit der\nBegehung weiterer Straftaten durch den Angeklagten und damit eine erhebliche Gefährdung des Rechtsfriedens für die\nZukunft. Darin zeigt sich kein Rech;sfehler. Gerade die\nFeststellungen, die das Landgericht zu den - im einzelnen\ndargestellten - jetzt abgeurteilten Straftaten getroffen\nhat, deuten zwingend darauf hin, dass es sich bei diesen\nnicht etwa um Gelegenhei.ts-, sondern ım Hangverbrechen handelte und dass, om Zeitpunkt der Haupsvrerhandiung aus gesehen, hei dem Angeklagten die begründete Besorgnis der Begelhung weiterer erhebli:her Rechtstrüche bestand.\n\nBr k#yıka swar. Für si>h betrarhtet, \"bedenklich ers:heinen, Jass Zas Landgeri-ht Jiese Ümerzeugung ohne rähere DarLegimgen aus dem Torleven des Beszhwerdeführers\ne:höpf:, der tereits früher \"vielfauh und swar teilweise\neinschlägig. teilweise wegen Betruges. also auch eines\nEigentimsdeliktes, vorbestraft\" sei. Einmal ist Betrug ein\nVermögensdelikt. Zum anderen führt das Urteil nur die früheren Verurteilungen auf, ohne die ihnen zugrundeliegenden\nTaten nach Beweggrund und Ausführung zu schildern (vgl BGH\nNIW 1955, 5875 Nr 16), wenn dies auch daran liegen mag, dass\nes sioh um im Bereich der jetzigen Sowjetzone abgeurteilte\nund .daher nicht mehr im einzelnen aufzukiärende Vorkommn!.sse gehandelt hat. Durchgreifende Bedenken sind indes aus diesen Umstand nicht herzuleiten, Es hat sich hierbei, trotz\nder etwas missverständlichen Ausdrucksweise des Landgerichts,\noffenbar nur um eine Hilfserwägung gehandelt. Die Strafkammer konnte die Gefährlichkeit des Angekiagien schon an Hand\nder jetzt abgeurteilten, zahlreichen, gieichartigen Eigentumsverbrechen und ihrer kennzeichnenden Beziehung zu seiner krininellen Persönlichkeit feststellen. Sie hat dies auch getan,\nunbeschadet jener, auf die Vorstrafen hinweisenden Wendung:\nDer Tatrichter hebt noch hervor, dass der Angeklagte sich\nnie um Arbeit bemüht, sondern es vorgezogen habe, sich seinen Lebensunterhalt durch Einbrüche zu verdienen. Wenn die\nStrafkamner bemerkt, dass der Beschwerdeführer gerade als\nKörperbehinderter bei der Arbeitsvermittlung bevorzugt behandeit worden wäre, so isi dabei zwar nicht der Umstand berücksichtigt, dass er aus der Sowjetzone geflohen war, um |\ndort einer weiteren Bestrafung zu entgehen und dass er möglicherweise auch aus diesem Grunds als Arbeitsuchender nicht\nin Erscheinung treien wollte. Das ändert aber nichts an der\nFeststellung, lass er arbeitsscheu war.\n\nDass der Angeklagte. worauf die Revision hinweist, bei\nseinen jetst abgeurtseilten Straftaten in keinem Fall zur Gewaltanwendung gegen Menschen geschritten ist. ist unerheb--\nlich Einmal ist er hei. seinen nächtlichen Einbrüchen nie\nauf einen der Betroffenen gestossen. Zum anderen ist die Anwendung des § 20 a StGB nicht auf die Begehung von Gewaltverbrechen - etwa im Sinne des § 1 der fr, GewaltverbrVO\nvom 5. Dezember 1939, RGBA I 2378 - beschränkt.\n\nDie Anordnung der Sicherungsverwahrung ist zwar knapp,\naber doch noch ausreichend begründet. Diese Vorschrift setzt\nnicht voraus, dass die Strafe nach § 20 a StGB geschärf+; war\n(IK; 7. Aufl Anm II 1 zu § 42 e). Die Strafkammer hat von\ndem Beschwerdeführer den Eindruck gewonnen, dass er von der\nSchwere der von ihm begangenen Straftaten in keiner Weise\nbeeindruckt war und dass ihn auch empfindliche Strafen nicht\ndavon abhalten würden, sich wiederum als Verbrecher zu be- .\ntätigen. Die öffentliche Sicherheit erfordere deshalb seine E\nSicherungsverwahrung. Diese sei die einzige Massnahme, die\ngeeignet und erforderlich erscheine, die Öffentlichkeit vor\nihm zu schützen. Damit hat das Landgericht ersichtlich zum\nAusdruck bringen wollen, die erhebliche verbrecherische Energie des Beschwerdeführers könne selbst durch die beträchtliche - durch Anrechnung der Untersuchungshaft nur teilweise\nverbüsste - Zuchthausstrafe nicht gebrochen oder abgeschwächt\nwerden. Diese Energie werde vielmehr auch nach Verbüssung der\nStrafe noch ungemindert fortbestehen. Bei dieser wesentlich\nauf tatsächlichem Gebiet liegenden Würdigung tritt ein Rechte\nverstoss nicht zutage. Der Hinweis der Verteidigung auf das |\nAlter des Angeklagten is nicht beachtlich. Er würde im Zeitpunkt der Verbüssung noch keine 50 Jahre alt sein. Auch setzt\nder § 42 e StGB, entgegen der Ansicht der Revision, nicht\nvoraus. dass der Verurteilte schon eine Zuchthaus- older lÜiberhaupt eine Freiheitsstrafe verbüsst hat {vgl § 20 a Abs 2\n\nStaa; ha dk 11°, Sa Ne Dh\n\nDass andere mildere Massnahmen geeignet seien, eine\nGefährdung der AllgemeinhseiT durch den alieinstehenden Angeklagten zu \"ermeiden, mazht auch dic Rerision richt geltend.\n\nDie tiosse Mögl!chkeit einer Besserung, die nur an unbestimmte Erwartungen geknüpfte Hoffnung auf künftiiges Wohlverhalten, „vechtfertigt es nicht, von der Anordnung der Sicherungsverwahrung abzusehen (BGH 4 StR 488/53 vom 19. November\n1353).\n\nNach alledem war die kevision als unbegründet zu verwerfen. Die veilweise Anrechnung der weiteren Untersuchungshaft\nerschien aus Billigkeitsgründen angezeigt.\n\n\"Güde Engels Seibert\n\nzugleich für den durch\n\nUrlaub und Ortsabwesen- Haager\nheit an der Unterschrift\n\nverhinderten BR Dr. Lang-Hinrichsen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-05-25/4-str-153-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-05-25/4-str-153-55","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:02.684152+00:00"}}