{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1955-05-21_4_StR_795_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1955-05-21","aktenzeichen":"4 StR 795/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"I4>\n\nStk 1795/52\n\nden Beramann He\n\nseboren on EEE > :: : EB eier =ci1esicn,\nwegen versuchter kotzucht u a;\nhat der 4 Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 21. Mai 1955, an der bellgenommen haben:\nBundesrichter Krumne\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Ergels\nBundesrichter Dr. Eülle\nundesrichter Dr. Jugustin\njundesrichter Dr. Seibert\nals beisitzende Rlceäter.\nBundesanwalt —\nals Vertreter der 3undesanwaltschalt,\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdlienst I]\nals Urkundsbeauter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkanats\n\nsamen des Volkes\nin der Straflsache\ngegen\n\nat\nu\n\nrbe\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts In Bochum von\n\nvember 195? wird verworlen.\n\nÄ\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Kechtsnittels zu tragen:\n\nes)\n\nVon wegen\n\nDer Angeklagte ist wegen versuchter Notzucht in Tateinheit mil gewaltsamer Verübung unzüchtiger Ha andlungen\n\nund wegen t2tlicher Beleidigung verurteilt worden. Seine\n\n2 .\n\nsah abs 2\nsalz 2 StPO entsprechend durch Ängabe von Tatsachen be-\n\nVerfehrensrüge ist nicht der Vorschrift des\n\nur\n\nı1e Sachbe-\n\nyon\n\nsründet worden und dsher unbeachtlich. „uch &\nschwerde Kann keinen krfolg haben.\n\nen\n\nDie Zusseren Merkmale der von der Strafkammer als ver-\n\nwirklicht erachteten Straftatbestände sind den Feststellunzen des angefochtenen Urteils bedenkenfrei zu entnehnen\n\ninsoweit werden von der Revision Anstände auch nicht er-\n\nhoben. Die Urteilssründe lassen indessen mit Sicherheit\n\nerkennen, dass der Angeklaste nach der uberzeupung des\nli\n\nich gehandelt hat\n\nDer Angeklagte hat die Zeugin IB. die ihn vergch-\n©\n\nIıch zu entkommen versucht hatte, trotz ihrer heftigen\nGegenwehr an sich gezogen, sie geküsst und in wollüstiger\n\nAbsicht an 3rust und Geschlechtsteil betastet. Javbei ging\nder Angeklagte zuerst nicht auf Geschlechtsverkehr aus;\nvielmehr ist er erst durch die Gegenwehr des \\Wädchens\n\nerregt und zu dem Versuch, den Geschlechtsverkehr zu er-\n„wingen, gereizt worden. Diese Absicht betätigte er dann\ndadurch, dass er das von hinten umfasste Mädchen zur den\n\nSoden legte. ihr wieder an den Geschlecktsteiil grift und\n\nihren Schlüpfer bis zu den Öberschenkeln herabzog\n\n7\n\nDie Absicht des Angeklagten, mit der Zevein LU ::-\nscalechtlich zu verkehren, wird von der Strafkamner ausdrücklich en, was die Revision hiergegen vorbringt, liegt ausschliesslich auf Gen Gebiet tatsächlicher\n\nWürdigung und kann daher im Revisionsverfarren keine Be-\n\nwusstsein und der Wille der Gevaltanwen-\n\ne\ndung ist den Urteilsfeststellungen einwandfrei zu ent\n\nnehmen. Bei dem anfänglichen Küssen und äbtasten hat\nder Angeklagte, wie die Straikeammer darlegt, körperlichen\n\nZwang zur Brechung des geleisteten Widerstandes angewendet; daraus ergibt sich eindeutig, dass er dio Gewaltanwendung bewusst als Nittel für die Vornahme seiner unzüchtigen Handlungen eingesetzt hat. Auch der intschluss des Angeklagten, den Beischlaf angesichts der\nGegenwehr des Nädchens zu erzwingen, also gegen dessen\nWillen mib Gewalt zu vollziehen, wird in den ürteilsgrün-\n\nden mehrfach erwähnt, Zur inneren YWatseite der Hötigung\n\nSurch Gewalt gehört das Bewusstsein des Täters, dass die\nAngegriffene die von ihm erstrebte unzüchtige landl ung,\n\nSu\nD\n\ninsbesondere den Beischlaf, an sich nicht wolle, aber\nals Folge der engewanäten Gewalt dulde; dsbei reicht der\nbedingte Vorsatz aus, der schon dann vorliegt, wenn der\nTäter damit rechnet, der ihm entgegengesetzte ider\nsei vielleicht ernstlich, die Angegriffene dulüc die ÜUnzucht, insbesondere den Geschlecht sverkenr, vielleicht\nnur infolge der angewandten Gewalt, und wenn er trotzdem\nauf diese Gefahr hin handelt (RC Jü 1938, 2734 Tr 7).\nDass der ängeklagte in diesem Sinne seine Körperkraft\n\nzur Überwindung des ihm geleisteten Widerstandes wissent-\n\nlich und willentlich eingesetzt hat, kann angecichts der\nvon der Strafkamier getroffenen Besistellungen nicht\n\nzweifelhaft sein.\n\nOb die Strafkanner zurecht Tateinheit, statt Tatmehrheit, zwischen dem vollendeten Verbrechen gegen § 176\nir 1 StGB und dem anschliessenden, durch das Dazwischen-Treten Dritter gestörten, Notzuchtsversuch angenommen\nnat, kann unerörtert bleiben, weil diese rechtliche Beurteilung den Angeklagten nicht beschwert.\n\nUhne Rechtsirrtum hat die Strafkammer den Anscklasten\nferner der tätlichen Beleidigung der Zeugin Te fir\nschuldig befunden. Die Auffassung des Tatrichters, dass\ndas Srlassen und Drücken der 3rüste eines NMädchens durch\neinen fremden kann die Nichtachtung - der Geschlechtsehre des NWädchens kundgab, begegnet keinem rechtlichen\nBedenken. Sie vilrd auch von der Revision nicht\nin Zweifel gezogen. Der Vorsatz der Seleidigung ist ebenfalls bedenkenfrei festgestellt. Der Angeklagte wusste\n\nnämlich, wie das Urteil ausführt, dass ein lWädchen,\n\ndas derartige Handlungen von einen frenden ilann in Gegenwart einer Zeugin an sich vornehmen lässt, einen\ngeminderten Persönlichkeitswert besitzt; des beleidigenden Charaxters seiner vorsätzlichen Tätlicnkeit war der\nAngeklagte sich demnach bewusst. lach Überzeugung der\n\nwa irrtin-\n\nen\n\nSstrafkasmmner hat Ger Angeklagte such nicht e‘\nlich eine Einwilligung Ger Zeugin FT: nzsenomnen;\ndiese hatte ihm nämlich duren ihre Senühungen, irn loszuwerden, wiedernolt zu erkennen geg geben, dass seine\n\nApnöherungsversuche ihr unangenehm waren,\nDa auch die Strafzumessungserwägungen keine zu Ungunsten des Angeklagten wirkende Seeinflussung durch\n\nRechtsirrtum hervortreten lassen, war seine Revision\n\nunter Kostenfolge aus § 47% StPO zu verwerfen.\n\nKrunme Engels Hülle\n\nDr. Augustin Selbert","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-05-21/4-str-795-52","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-05-21/4-str-795-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:02.368042+00:00"}}