{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1955-05-20_4_StR_337_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1955-05-20","aktenzeichen":"4 StR 337/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"v a\n\ny str 337/55\n\n2239 047 >\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Adolf J\nam GE 1919 in\n\naus EEE , sehoren\na\n\nwegen fahrlässigen Falscheides u. a.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 6, Oktober 1955, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Güde.\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumime\nBundesrichter Dr. Augustin\nBundesrichter Dr. Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr. Haager\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr. Dr: «>\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\n Justizangestellter BB\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Münster vom 20. Mai 1955 wird verwor-\n\nfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu\ntragen. |\n\nVon Rechts wegen\n\ngründ\n\n63\n“\n- ’ m\n\nDer Angeklagte ist wegen fahrlässigen Falscheides\ngemäß § 163 StGB sowie wegen Betruges in sieben Fällen\ngemäß § 263 StGB zu einer Gefängnisstrafe verurteilt wor-\n\nden: .\n\nMit seiner Revision rügt er die Verletzung verfahrensrechtlicher und sachlichrechtlicher Vorschriften.\n\nSie ist nicht begründet,\n\nZ._Fahrlässiger Falscheid.\n\nDie Rüge, daß das Landgericht bei der Verurteilung\ndes Beschwerdeführers wegen fahrlässigen Falscheides die\nAaufklärungspflicht und das sachliche Recht verletzt habe,\ngeht fehl, Die Verurteilung wird äurch die Feststellungen\ndes Tatrichters getragen. Nach ihnen hat der Angeklagte\nals Gemeinschuldner im Offenbarungseidstermin beschworen,\ndaß er weitere Außenstände als die angegebenen nicht habe\nund außer dem dargelegten Vermögen kein weiteres zur Konkursmasse angeben könne. Tatsächlich hat er jedoch im Jahre\n1949 eine Lebensversicherung abgeschlossen und die Prämien bis zum 31. Oktober 1953 bezahlt, so daß sich auf\nden Zeitpunkt der Eidesleistung ein auf 937 DM berechneter\nRückkaußwert ergab. Diesen Vermögenswert hat er bei der\nVernehmung nicht angegeben. Sein Eid war somit objektiv\nfalsch. Auch die von der Revision erwähnte Erklärung des\nAngeklagten vor der Eidesleistung, er gehe davon aus,\ndaß der Gerichtsvollzieher die im Betrieb und im Hause\nvorhandenen Gegenstände vollständig aufgenommen habe,\nführt zu keiner anderen Beurteilung. Eine Einschränkung\nseiner allgemein gehaltenen Angabe, daß er weiteres Vermögen nicht angeben könne, ist hierin hinsichtlich seiner\n\nVersicherungsforderung nicht zu erblicken, selbst wenn\nsich, was die Revision übrigens nicht behauptet, die Versicherungspolice im Betrieb oder Haus befunden haben\nsollte, Daher brauchte sich dem Gericht auch nicht die\nNotwendigkeit einer Nächforschung aufzudrängen, wo sich\ndie Versicherungspolice im Augenblick der Eidesleistung\nbefunden habe, Der Tatrichter ist auch ersichtlich davon\nausgegangen, daß die Versicherungsforderung dem Beschwerdeführer selbst zustand, Das Landgericht stellt ausdrücklich fest, daß er eine Forderung gegen die Ni»\nLebensversicherungsgesellschaft hatte, Diese Feststellung\nverstößt auch nicht gegen ailgemeir Erfahrungssätze,\n\nEine Regel, daß Lebensversicherungen als Verträge Zugunsten Dritter abgeschlossen werden, gibt es in dieser Allgemeinheit nicht, Im übrigen ist die Behauptung des Beschwerdeführers, ssine Lebensversicherung sei zugunsten\nDritter abgeschlossen - sofern seine Ausführungen in\ndiesem Sinne aufzufassen sein sollten - ein neues tatsächliches Vorbringen, das in der Revisionsinstanz nicht\nzu berücksichtigen ist. Auch die Fahrlässigkeit ist ausreichend festgestellt worden. Die Ausführungen der Revision richten sich insoweit gegen die Beweiswürdigung,\ndie dem Tatrichter obliegt. Daß üessen Schlüsse zwingend\nsind, ist nicht erforderlich. Es genügt, daß sie möglich sind und Verstösse gegen allgemeine Erfahrungssätze und Denkgesetze nicht enthalten. Solche sind jedoch nicht erkennbar,\n\nIl. Beirugsfälle:\n1. Betrug zum Nachteil der Firma DD und Sohn.\n\nIn diesem Fall hatte der Angeklagte durch schriftlichen Vertrag vom 20. August 1952 u. a. eine Spulmaschine\nan die Firma DB und Sohn als Sicherheit für deren\nForderung und um dafür weitere Warenlieferungen auf Kredit\n\nzu erhalten, Üübereignet. Er erklärte hierbei susdrücklich,\ndaß die Gegenstände, also auch die Spulmaschine, sein\nunbelastetes Eigentum seien. Im Vertrauen auf die Wirksamkeit der Übereignung lieferte die Firma dem Angeklagten weitere Waren auf Kredit, Die Spulmaschine war jedoch\nbereits vorher am 26. November/ 5, Dezember 1951 der\nAllgemeinen Ortskrankenkasse in Dog» nit der\nMaßgabe Üübereignet worden, die Übereignung solle Gültigkeit auch für den Fall behalten, daß nach Abtragung der\nzu jener Zeit bestehenden Forderung neue Rückstände aufgelaufen seien, Letzteres war der Fall, so daß die Erklärung. die Maschine sei sein Eigentum unrichtig war und\ndie Firma DD und Sohn das Eigentum nicht erwarb und\ninsoweit keine Sicherung für ihre Torderung erlangte.\nNach den Feststellungen des Landgerichts war die Vermögenslage des Angeklagten im Laufe des Jahres 1952 bereits so,\ndaß er nicht mehr in der Lage war, seinen Verpflichtungen\nnachzukommen, |\n\nDas Landgericht hat die Merkmale des Betrugs rechts.\nirrtumsfrei festgestellt, | ö\n\nDie Angriffe des Beschwerdeführers richten sich gegen\ndie Feststellung des Landgerichts, daß er Kenntnis von\nder PFortdauer des Sicherungseigentums der Allgemeinen Ortskrankenkasse und damit das Bewußtsein der Täuschung und\nSchädigung gehabt habe, Die eingehend begründete Überzeugung des Tatrichters, der Angeklagte habe die die Übereignung an die Allgemeine Ortskrankenkasse enthaltende Urkunde gelesen, enthält Keinen Verstoß gegen Denkgesetze\nund allgemeine Erfahrungssätze. Ein allgemeiner Erfahrungssatz, daß solche Urkunden gewöhnlich nicht gelesen werden,\nbesteht nicht, würde aber zudem nicht ausschließen, daß\ndas Gericht, wie hier geschehen, aus den besonderen Umständen des Falles folgert, daß der Angeklagte von dem Inhait\n\n©\n“\nu\n\nder Urkunde Kenntnis genommen hat. Auch hier ist darauf\nhinzuweisen, dass die vom Tatrichter im Rahmen der freien\nBeweiswürdigung gezogenen Schlüsse nicht zwingend zu sein\nbrauchen. Zu Bedenken gibt jedoch die weitere Erwägung\ndes Landgerichts Anlaß, der Angeklagte habe damsls darüber\nhinaus auch gewußt, daß die Spulmaschine nicht ohne\nausdrückliche Rückübertragung seitens der Allgemeinen\nOrtskrankenkasse in sein Eigentum zurückfallen würde,\n\nda er in einem anderen Falle, nämlich am 9. Februar 1955\nmit der Firma ZB zusärücklich einen Vertrag über\ndie Rückübertragungsverpflichtung dieser Firma hinsichtlich der ihr übertragenen Maschinen geschlossen habe.\n\nDa dieser Vertrag zeitlich erheblich nach demjenigen mit\nder Firma DB uni Sohn liegt, können allerdings aus\nihm Schlüsse für die Kenntnisse des Angeklagten bei Abschluss des letzteren nicht gezogen werden. Dies berührt\nden Bestand des Urteils nicht, da das Landgericht seine\nÜberzeugung unabhängig von diesem zusätzlichen Hinweis\naus anderen Umständen gewonnen hat,\n\n2. Betrug zum Nachteil der Firma ge.\n\nDurch schriftlichen Vertrag vom 7. Februar 1953\nübereignete der Angeklagte der Firma ZB als Sicherheit für ihre Forderung von mehr als 12 000 !M sieben Naschinen seines Betriebes. Unter diesen befand sich auch\nder bereits am 20. August 1952 der Firma DE una Sohn\nübereignete Strumpfautomat Marke Kranzler Nr 7021. In\neiner Zusatzerklärung ebenfalls vom 7. Februar 1953 gab\nder Angeklagte noch ausdrücklich die Versicherung ab, daß\ner zur freien Verfügung über die im Vertrag genannten\nMaschinen berechtigt sei. Im Vertrauen auf die Richtigkeit dieser Erklärung ließ sich der Inhaber der Firma\nZB >:stimnen, unter dem 9. Februar 1953 eine schriftliche Verpflichtung einzugehen, nach welcher er dem Angeklagten die übertragenen Maschinen im Verhältnis der\n\n2\n\ngetilgten Schuldsumme zurückzuübertragen hat. Dabei wurden\nfür die einzelnen Maschinen jeweils feste Zeitwerte zugrande\ngelegt. Entsprechend diesem Vertrag wurden dem Angeklagten durch schriftliche Vereinbarung vom 27. Mai 1955\nfür eine Zahlung von 2 000 DH ein Letzerich-Strumpfautomat, für eine weitere Zahlung von 2 000 DM ein weiterer\nsolcher Automat und für die Zahlung von 800 DM eine Rändermaschine zurückübertragen, - Daß die Firma 7m\nnach dem 7. Februar 1953 noch Lieferungen an den Angeklagten auf Kredit vorgenommen hat, ließ sich nicht ermitteln,\n\nDas Landgericht sieht einen vollendeten Betrug darin, 5\n-daß der Angeklagte bei der Firma ZEEMEB iurch die bewußt unrichtige Zusicherung, er sei über sämtliche sieben\nim Vertrage vom 7. Februar 1953 genannten Maschinen,\nalso auch über den bereits anderweit: zu Eigentum über-\n‚ tragenen Strumpfautomaten Marke Kranzler frei verfügungsberechtigt, den Irrtum hervorgerufen habe, daß ihr auch\nan letzterem wirksam Eigentum übertragen sei. Dadurch\nhabe er sie veranlasst, den Vertrag vom 19. Februar 1953\nabzuschliessen und ihm die obengenannten Maschinen zurückzuübertragen, bevor sie den für den unwirksam übereigneten\nStrumpfautomat Kranzler angesetzten Geldbetrag oder eine\nentsprechende Sicherheit für diesen erhalten hätte,\n\nIm Ergebnis sind Bedenken hiergegen nicht zu erheben,\n\nDurch die im Vertrag vom 9. Februar 1953 eingegangene 5\nVerpflichtung, Maschinen jeweils im angesetzten Verhäitnis E\nzurückzuübertragen, und ihre entsprechend den geleisteten\nBahlungen erfolgte Durchführung gab die Firma ZB si -\ncherungen auf, auf die sie bei Kenntnis des wahren Sachverhalts nicht verzichtet haben würde. Sie tat dies in\nder durch die Täuschung des Angeklagten hervorgerufenen\n\nAnnahme, durch die Übertragung des Strumpfautomaten gesichert zu sein. Daß die Aufgabe dieser Sicherungen das\nVermögen der Firma ZW in einer einem Vermögensschaden gleichkommenden Weise gefährdete, ist im Hinblick\nauf die schlechte Vermögenslage des Angeklagten dem Urteil\neindeutig zu entnehmen. An dem Vorliegen eines Kausa! zusammenhanges zwischen der Täuschung und der Vermögensverfügung und -schädigung kann entgegen der Ansicht der Revision auf Grund der Feststellungen des Tatrichters kein\nZweifel bestehen. Für die Meinung des Beschwerdeführers,\ndaß der gesamte Übereignungsvertrag wegen Knebelung des\nAngeklagten und unzulässiger Übersicherung der Firma\n7 :2ni2 5 138 BGB nichtig sei, ergibt der allein\nmaßgebende, im Urteil festgestellte Sachverhalt keinen\nAnhalt,\n\nEs lag im Rahmen der dem Tatrichter obliegenden freien\nBeweiswürdigung, die einen Rechtsfehler nicht erkennen\nläßt, daß er seine Feststellung auf Grund der Einlassung\ndes Angeklagten und der Vertragsurkunde ohne Vernehmung\ndes Firmeninhabers Zschokke gettoffen hat,\n\n3. Betrug zum Nachteil der Firma DEEP una Sonn.\n\nDurch Vertrag vom 13. bzw. 15. Juli 1953 übertrug ‘R\nder Angeklagte den gleichen Strumpfautomaten Hielscher-Ideal, E\nden er im Vertrage vom 7. Februar 1953 der Firma AO |] E\nübereignet hatte, auf die Firma vu und Sohn, um von\ndieser weitere Warenlieferungen auf Kredit zu erlangen,\nIhm war bekannt, daß die Firma Du und Sohn an diesen\nAutomaten kein Eigentum erwerben würde. Der Inhaber der\n\"irma vn und Sohn ließ sich durch den Angeklagten\ntäuschen und gewährte im Vertrauen auf den wirksamen Erwerb\ndieser Maschine weitere Warenlieferungen auf Kredit bis zum\n\n_\n\n- 8 -\n\n5, August 1953. Angesichts der bereits erwähnten Vermögens--\njlage des Beschwerdeführers hat das Landgericht auch hierin\nzutreffend die Merkmale des Betrugs als gegeben erachtet,\n\nIn diesem Falle werden auch von der Revision Einwen-\n\ndungen nicht erhoben.\n\n4. Weiterer Betrug zum Nachteil der Firma Oo |) und\nSohn iPersonenkraftwagen‘.\n\nAm 28, August 1952 hatte der Angeklagte nach voller\nBegleichung des Kaufpreises einen PKW Ford Taunus zu Eigen-\n\ntum erworben,\n\nAm 20. Mai 1955 wandte er sich an den Zeugen PD»\nmit der Bitte um ein Darlehen von 2 000 DM. Er versprach\nihm zur Sicherheit für die Rückzahlung des Darlehens, die\ninnerhalb von zwei Wochen erfolgen sollte, die Aushändigung\ndes Kraftfahrzeugbriefes seines Wagens. Bi zing auf\ndieses Geschäft ein, zahlte dem Angeklagten die 2 000 DA\nund nahm den Kraftfahrzeugbrief als Sicherheit an sich.\n\nOb sonstige Vereinbarungen bezüglich einer Übertragung\ndes Wagens an Bi getroffen worden sind, ließ sich\nnicht ermitteln.\n\nUm von der Firma DEED und Sohn weitere Warenlieferungen auf Kredit zu erhalten, schloß er mit dieser\nam 18. Juni 1953 einen Vertrag, in den es u. a. heißt:\n\nla ooesceev»\n\n2. Zur Sicherung dieser und künftiger Verbindlichkeiten übereignet die Firma IB cr Firma vg\nund Sohn einen Pi Ford Taunus.\n\n‚ Dieser Wagen steht im Augenblick noch nicht im Eigentum der Firma IP. sondern im vorbehaltenen\nEigentum der Lieferfirma, Es wird deshalb vereinbart, daß das Eigentum in dem Augenblick auf die\nFirma DvBu> und Sohn übergehen soll, in dem die\n\nWI\n\nFirma ED seltst äigentümer wird.\n\n4.Die Firma DB una Sohn ist berechtigt den Restkaufpreis zu Lasten der Firma MD |] notfalls selbst\nzu zahlen, um den Eigentumsübergang herbeizuführen»\n\n„0. vruno\n\nBei Abschluß dieses Vertrages wurde vom Angeklagten\nversichert. daß die Restkaufschuld, die er nach dem Vertrag\nangeblich noch zu tilgen hatte, 400 oder 500 DM betrüge.\n\nIm Vertrauen auf die Richtigkeit der Angaben des Angeklagten lieferte ihm dis Firma DD und Sohn noch wei-\n\ntere Waren auf Kredit bis zum 5. August 1953, was bei Kenntnis des richtigen Sachverhalts im Hinblick auf die Vermögenslage des Beschwerdeführers nicht geschehen wäre,\n\nAm 3. September 1953 verkaufte der Angeklagte den\nPKW an den Zeugen >. Den Kaufpreis verwendete er\nteilweise dazu, um den Kraftfahrzeugbrief bei Egg eirzulösen.\n\nDas Landgericht hat in diesem Sachverhalt einen weiteren Betrug erblickt. Es führt hierzu u. a. aus, die Firma\nDE una Sohn habe nach Abschluss des Vertrages durch\nentsprechende Lieferungen dem Angeklagten weiteren Warenkredit eingeräumt, Dies wäre nicht geschehen, wenn er bei\nAbschluss des Vertrages vom 18. Juni 1953 der Wahrheit\nentsprechend angegeben hätte, dass er den Kraftfahrzeugbrief dem Zeugen Be zur Sicherheit für ein Darlehen\nüber 2000 DM ausgehändigt habe. Dadurch sei der Firma\nDEE una Sohn ein Vermögensschaden erwachsen, da ihre\nweiteren Yarenkredite nicht in dem erwarteten Maße gesichert gewesen seien und der Kraftfahrzeugbrief des Wagens nur gegen Zahlung von 2000 DM von Berger zu erlangen\ngewesen sei, Unter diesen Umständen könne es dahingestellt\nbleiben, ob der Angeklagte dem Zeugen BB zn 20. Mai 1953\nnur den Kraftfahrzeugbrief ausgehändigt oder auch das Eizentum des Wagens übertragen habe, was sich nicht habe\n\nEN\n\nermitteln lassen. Denn auch wenn der Personenkraftwagen\n\nen BEE richt wirksam übereignet worden wäre, hätte sich\ndie Firma Dr und Sohn in Kenntnis des wahren Sachverhalts nicht auf weitere Geschäfte mit dem Angeklagten\neingelassen, insbesondere -ihm keine weiteren Waren geliefert und wäre vor Schaden bewahrt geblieben. Dies habe der\nAngeklagte auch erkannt,\n\nIm Ergebnis ist dem Landgericht zuzustimmen.\n\nNach seinen tatsächlichen Feststellungen hätte die\nFirma DB una Sohn dem Angeklagten weiteren Kredit bei\nKenntnis der Sachlage nicht eingeräumt, Durch die Kreditgewährung wurde sie geschädigt, weil ihre Forderung, wenn\nsie ungesichert war, angesichts der damaligen Vermögenslage der Angeklagten unbeibringlich und daher wertlos war.\nDer Vertrag vom 18. Juni 1953 sollte der Firma Dan und\nSohn zwar auch nach seinem Wortlaut keine schon mit Vertragsschluss wirksame Sicherung verschaffen, wohl aber\neine - allenfalls durch Zahlung von 400 - 500 DM realisierbare - Anwartschaft auf künftiges Sicherungseigentum. In Wirklichkeit erwarb die Firma auch diese Anwartschaft nicht, denn die im Vertrag vorausgesetzte eigene\nAnwartschaft des Angeklagten auf Eigentumserwerb bestand\n\n‚nicht. Sofern bei dieser Sachlage die Firma DEEP una Sonn\n‚durch den Vertrag vom 18. Juni 1953 überhaupt Rechte er-\n“ worben hatte, war ihre Verwirklichung auf jeden Fall da-\n\ndurch erschwert, daß sich der Kraftfahrzeugbrief in der\nHand des Zeugen BED als Sicherheit für ein Darlehen\nvon 2000 DM befand. Nun ist allerdings sachenrechtlich\nfür die Übertragung des Eigentums an einem Wagen die Übergabe des Kraftflahrzeugbriefs nicht erforderlich, Praktisch\nwird jedoch eine Veräusserung ohne Übergabe eines solchen\nkaum durchführbar sein. Denn nach §§ 27 Abs 3 StVZO hat\n\nder Veräusserer dem Erwerber zur Weiterbenutzung des Fahrzeugs Kraftfahrzeugschein und -brief auszuhänäigen, Nach\n\n§ 25 Abs 4 StVZO ist zur Sicherung des Eigentums oder anderer Rechte am Fahrzeug der Brief bei jeder Befassung der\nZulassungsstelle mit dem Fahrzeug, besonders bei Meldung\nüber den Eigentumswechsel vorzulegen. Diese Erfordernisse\nstellen für die Eigentumsübertragung an einem !lagen wesentliche Hindernisse dar, wenn der Brief nicht zur Verfügung\nsteht, Aber auch aus dem weiteren Grunde, daß der Erwerber\neines Kraftfahrzeugs ohne Brief im allgemeinen nicht als\ngutgläubig anzusehen ist, wird gewöhnlich ohne einen solchen\nkein Käufer zu finden sein (vgl des näheren Müller, Straßenverkehrsrecht, 18. Aufl 1954, § 27 Anm 10,13, S 551 ff).\nUnter diesen Umständen war die Realisierbarkeit der Rechte,\ndie die Firma DD und Sohn allenfalls aus der Abmachung\nvom 18. Juni 19553 erworben haben konnte, so gering, daß\n\nsie wirtschaftlich als wertlos anzusehen waren.\n\nSomit verstösst die Feststellung des Tatrichters,\ndie Firma 7) und Sohn hätte sich bei Kenntnis des wahren\nSachverhalts nicht auf weitere Geschäfte mit dem Angeklagten\neingelassen und wäre dann vor Schaden bewahrt geblieben,\nnicht gegen allgemeine Erfahrungssätze und Denkgesetze.\n\nDaß der Angeklagte sich jener Umstände bewußt war,\nstellt das Landgericht ausdrücklich fest,\n\n5. In drei weiteren Fällen, hinsichtlich deren das\nGericht Fortsetzungszusammenhang angenommen hat, hat der\nAngeklagte zu einer Zeit, in welcher, wie das Urteil im\neinzelnen feststellt, seine Vermögenslage \"katastrophal\".\n\nwar, Garne (Fall ‚a Nr 5 und Fall GE Nr 65) una\n\nKunstseide (Fall GW Nr 7) gekauft, die er bei der Firma\n\n- 12 -\n\nre :örven und bei der Firma Fig (Fall Nr 7)\n\nspulen ließ. Er versprach Zahlung nach 30 Tagen bzw.\n\n€ Wochen ausgenommen im Falle der Firma Fi. der er\nsofortige Begleichung zusagte, In allen Fällen hat er\nkeine Zahlung geleistet. Das Landgericht hat Betrug den\ngenannten Firmen gegenüber angenommen. Im Hinbliek auf\nsein Zahlungsversprechen sei er als zahlungsfähiger Käufer bzw. Besteller aufgetreten, obwohl er gewußt habe,\ndaß er seine Zahlungsversprechen nicht werde einhalten\nkönnen: Im Vertrauen auf die Richtigkeit seiner Angaben\nhätten die betroffenen Firmen seine Bestellungen ausgeführt.\n\nIm Ergebnis wird die Verurteilung durch die getroffenen Peststellun;en getragen. Zwar würde die Verurteilung wegen Betruges auf die (durch schlüssige Handlung\nabgegebene) Erklärung, daß er in der Lage sein werde,\nseine Verpflichtungen zu erfüllen, nicht gestützt werden.\nkönnen. Die unrichtige Erklärung, in Zukunft zahlungsfähig zu sein, würde keine Vorspiegelung falscher Tatsachen darstellen, da Tatsachen nur gegenwärtige und vergangene Verhältnisse und Begebenheiten sind, nicht dagegen zukünftige Ereignisse. Wer jedoch ' ‚eine vertragliche\nVerpflichtung übernimmt, behauptet damit, selbst wenn er\nes nicht ausdrücklich erklärt, er sei ernstlich und unbedingt gewillt, sie zu erfüllen. Wird ihm eine Frist gewährt, so liegt in dem Versprechen der Vertragserfüllung\nzwar nicht immer die Behauptung gegenwärtiger Zahlungsfähigkeit, wohl aber die Erklärung, die gegenwärtigen Verhältnisse des Schuldners stünden der vereinbarten Erfüllung\ndes Vertrages nicht im Wege. Dies ist in der Rechtsprechung anerkannt (BGH 1 StR 526/53 vom 15.6,1954 mit\nweiteren Nachweisen), Dem Zusammenhang der Urteilsfeststellungen sind schlüssige Täuschungshandlungen dieser Art\n\n\\\nVRR DIE DRITTEN\n\n- 13 -\n\nzu entnehmen. Die Angriffe der Revision richten sich zum\nTeil’ gegen die vom Tatrichter getroffenen Feststellungen:\nInsoweit sind sie unbeachtlich. Soweit der Beschwerdeführer die Frage aufwirft, ob und in welchem Umfange\n\nein Käufer rechtlich verpflichtet sei, seine Vermögensverhältnisse zu offenbaren, verkennt er, daß er in diesem\nFall wegen Betrugs begangen nicht durch Verschweigen, sondern durch schlüssige Handlungen verurteilt worden ists\n\nIII: Die volle Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten\nhat das Landgericht auf Grund eines Sachverständigengutachtens bejaht. Ein Rechtsirrtum ist hierbei nicht zu\n\nerkennen.\n\n| IV. Soweit die Revision die Strafzumessung rügt,\ngreift sie die Ausübung des freien richterlichen Ermessens\nan. Diese liegt jedoch dem Tatrichter ob und kann, soweit\nnicht ein Ermessensmissbrauch vorliegt, von der Revision\nnicht nachgeprüft werden. Ein solcher ist jedoch nicht ersichtlich: Insbesondere war das Gericht nicht gehindert,\nauch die nicht einschlägigen Vorstrafen zu berücksichtigen\nund nach seiner tatrichterlichen Überzeugung aus ihnen\n\nauf ein rücksichtsloses Gewinnstreben des Angeklagten zu\nschließen. Die nach den hier zur Aburteilung stehenden\nTaten verhängte Meineidsstrafe hat das Gericht bei der\nSrörterung der strafschärfenden Umstände nicht erwähnt,\nsondern lediglich zu Beginn des Urteils bei den Ausführungen über die Persönlichkeit des Angeklagten, Aber selbst\nwenn das Gericht, wofür das Urteil keinen Anhalt bietet,\nihr auf die Strafzumessung einen Einfluß eingeräumt haben\nsollte, würde hierin ein Rechtsfehler nicht liegen. Für\n\nwi.\n\n- 14 -\n\na ET\n\ndie Gesamtheurteilung der Persönlichkeit, die für die Strafzumessung von Bedeutung ist, können auch Taten und Vorstrafen, die nach den jeweils zur Aburteilung stehenden\nVerfehlungen liegen, maßgebend sein (BGH 2 StR 14/55\n\nUrteil vom 10. Mai 1955).\n\nGüde Krumme Dr. Augustin\nLang-Hinrichsen Haager Bi\nBu","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-05-20/4-str-337-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 163","ref_norm":"163","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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