{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1955-05-12_4_StR_61_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1955-05-12","aktenzeichen":"4 StR 61/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"ı StR 61/55 2241 090\n\nIm Nanen des Volkes\nIn der Strafssache\n\ngegen\n\n. den Kellner Wilhelm nn. aus EB, zeboren\nom EEE 1907 in G :\n\n2. den Kaufmann Kurt_ Tr EEEEEEEERn zu: Tem: Gin\ndort geboren EEE 1927,\n\nwegen Zeineids u.a.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 12. Mai 1955, an der teilgenommen haben: j\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Augustin\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Lang-Hinrichsen\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt SEE\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter ZU\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten CU wird\ndas Urteil des Landgerichts in Essen vom 16. Noven-\n\nber 1954 im Schuldspruch dahin geändert, daß der\nBeschwerdeführer und die mitverurteilte Elisabeth\nIE nur wegen “eineides verurteilt werden.\n\n*\n\nHinsichtlich dieser beiden Angeklagten wird\n\ndas Urteil im Strafausspruch mit den ihm zu\nGrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und\ndie Sache insoweit zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung an das Landgericht zurückverwiesen,\ndas auch über die Äosten des Rechtsmittels zu\n\nbefinden hat.\n\nDie Revision des Angeklagten FEED wird\nverworfen.\n\nDieser Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n!\nnn\nj\n\nGrü\n\nu —— |.\n\nde:\n\nDer Angeklagte CE und die Mitverurteilte\nICE. sinä wegen falscher uneidlicher Aussage und\nwegen Meineides, der Angeklagte IE wegen Anstiftung zum Meineid zu Gefängnisstrafen verurteilt worden.\n\nDie Revisionen der Angeklagten CE und TEE\nrügen Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Rechts.\n\n1. Die Rüge des Verfahrensrechts ist nicht durch\nAngabe der den Mangel enthaltenden Tatsachen begründet\nworden und daher unbeachtlich (§ 344 Abs 2 StPO).\n\n2 Soweit die Revision des Angeklagten CEEEER Verletzung des sachlichen Rechts rügt, hat sie Erfolg.\n\nNach den Feststellungen des Tatrichters hat er am\n26. Februar und 12. März 1954 als Zeuge vorsätzlich\nfalsch ausgesagt und die Bekundungen bei seiner zweiten\nVernehmung beschworen. Der Tatrichter nimmt an, daß\ndie falsche uneidliche Aussage im Termin vom 26. Februar\n1954 nicht in der späteren beeidigten Aussage aufgeht,\nda zwei völlig von einander getrennte, falsche Aussagen\nvorlägen, von denen lediglich die zweite beschworen worden\nsei, und daß daher Tatmehrheit gemäß § 74 StGB zwischen\nden Straftaten der uneidlichen Aussage und des Meineides\n(88 153, 54 StGB) gegeben sei.\n\nDiese Auffassung ist nicht zutreffend. Eine selbständige Bestrafung der unbeeidigten Bekundungen kommt\nnur dann in Betracht, wenn zwei getrennte Aussagen gemacht worden sind. von denen die eine unbeeidet geblieben;\ndie andere beschworen worden ist. Sagt jedoch der Zeuge\n\n- sei es in demselben Termin oder bei verschiedenen Vernehmungen — unrichtig aus und beschwört er diese Angaben,\nso ist er nur wegen Meineides nach § 154 StGB und nicat\nausserdem wegen eines selbständigen Vergehene gegen } 153\nStGB, auch wenn der Zeuge den Entschluß zur Eidesleistung\nerst nach seiner vorangegangenen unbeeidigten Bekundung\nfaßt, zu bestrafen, sofern die in den verschiedenen Terminen gemachten Bekundungen eine einheitliche Aussage\ndarstellen (BGHSt 4, 247 £; 5, 44 £f; 7, 186 ££). Diese\nVoraussetzung ist hier gegeben. Nach den Feststellungen\ndes Landgerichts ist die Hauptverhandlung nach der uneidlichen Vernehmung vom 26. Februar 1954 lediglich vertagt und die Vernehmung im Termin vom 12. März 1954 fortgesetzt worden. Die Beeidigung ist deshalb am 26. Februar\n1954 unterblieben. Diese Vernehmung war daher noch nicht\nabgeschlossen. Die Bekundungen in beiden Terminen sind\nsomit inhaltlich als eine einheitliche Aussage anzusehen,\n\nNun liegt allerdings dieser Fall anders als die der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Grunde liegenden Sachverhalte. Dort sind nämlich, soweit die Urteile\nerkennen lassen, die gleichen Bekundungen, die zunächst\nuneidlich- gemacht worden sind, später beschworen worden.\nHier weisen jedoch die Angaben des Angeklagten CEREEm\nbei beiden Vernehmungen Unterschiede auf.\n\nIm Termin vow 26. Februar 1954 sagte er aus,\n\ner habe gesehen, daß, als der Angeklagte F\n\ndie Gaststätte verlassen wollte, im Vorraum ein Herr\nauf ihn zugetreten sei und gesagt habe:\"Kurt, ich\nfahre Dich nach Hause\". Er habe denn TAEEEBb die\nFahrzeugschlüssel abgenommen und beide seien mit\n\nder Angeklagten in den PXW gestiegen, und\nzwar F und hinten, der fremde Herr\nvorn in den Wagen.\n\n3ei seiner Vernehmang von i2. März 1954 machte er in\nwesentlichen die gleiche Aussage. Er erklärte jedoch dieses\nhal abweichend,\n\ner könne sich nicht erinnern, wo die Angeklagte\nICE im Fahrzeig gesessen habe,\n\nEr ist somit von einer unwahren Darstellung zu einer anderen\nübergegangen. Soweit hiernach die unwahren Angaben der\nersten Vernehmung bei der zweiten Vernehmung nicht beeidigt\nworden sind, treffen die bisherigen Entscheidungen nicht\n\nzu. Das Ergebnis ändertsich dadurch indes nicht.\n\nDer Tatbestand der uneidlichen Aussage ist durch\nArt 7 StRäÄndVo geschaffen worden, weil nach Lockerung\nder Eidespflicht uneidliche Aussagen in großem Umfang\nzur Grundlage der Rechtspflege geworden waren und daher\nauch die Erfüllung der Wahrheitspflicht bei uneidlichen\nBekundungen durch eine Strafdrohung gesichert werden mußte\n(Pfundtner-Neubert, Das neue deutsche Reichsrecht II c 6\nS 243, Schönke-Schröder StGB 7. Aufl 1954 § 153 Anm I).\nDieses Strafbedürfnis trifft jedoch nur bei solchen uneidlichen Aussagen zu, die selbständig und endgültig abgeschlossen sind, da nur sie zur Urteilsfindung verwertet\nwerden. Soll jedoch im Falle einer Vertagung oder Aussetzung der Hauptverhandlung die Vernehmung in einem späteren\nTermin fortgesetzt oder der Zeuge erneut vernommen werden, so bildet die frühere Vernehmung keine selbständige\nUrteilsgrundlage mehr, sondern nur im Zusammenhang mit\nden bei der weiteren Vernehmung wiederholten Angaben, oder\nes wird allein die spätere Aussage zur Urteilsfindung verwertet, Geht daher der Täter in einzelnen Punkten seiner\nAngaben von einer unwahren zu einer anderen unwahren Tarst=llung über, von der nur die letzte beschwören wird, Sc\n\n-6 -\n\nkanı es nicht der Sinn des %y i53 StGB sein, den unbseilis-\n\nten Teil der ersten Darstellung durch die Strafdrohung zu\nerfassen. Die Abweichungen in Einzelpunkten führen also\n\nin einem solchen Fall nicht dazu, die früheren Bekundungen\nals eine selbständige Aussage zu werten und die nicht\nbeeidigten unwahren Teile der früheren Aussage nach 5 153\nStGB zu bestrafen. Weichen mithin die bei mehreren Vernehmungen gemachten unwahren, eine Einheit bildenden Angaben\nvon einander ab, so ist nur nach \\ 154 StGB, nicht nach\n\n§ 53 StGB zu strafen.\n\nDas Urteil war daher in sinngemäßer Anwendung des\n§ 354 I StPO im Schuldspruch zu ändern. Im Strafausspruch\nwar es mit den Feststellungen aufzuheben.\n\n3. Änderung und Aufhebung erstrecken sich gemäß\n§ 357 StPO auf die Mitverurteilte ICE. Die im Falle\nCOM angeführten Gründe gelten im wesentlichen auch\ngegenüber dieser Verurteilung.\n\nFreu ICE Hatte bei ihrer ersten Vernehmung ausgesagt,\n\nsoweit sie sich erinnern könne, habe sie neben dem\nAngeklagten FEB vorn im Wagen gesessen. Ob eine\nweitere Person im Wagen gewesen sei, wisse sie nicht.\n\nIn der fortgesetzten Verhandlung bekundete sie eidlich,\n\nsie sei stark angetrunken gewesen und könne sich\nnicht mehr erinnern, wer den Wagen gefahren habe.\nSie wisse auch nicht, ob noch jemand in dem PK7\ngesessen habe. Auf Vorhalt erklärte sie weiter, ihr\nhabe nachträglich keiner gesagt, daß sie ihre Aussage so machen solle,\n\nUnrichtizg war in ihrer ersten Bexundung nur die\nAngabe. sie wisse richt, ob eine weitere Person im\nWagen gewesen sei. Ihre zweite Aussage war abgesehen\nvon der Angabe, daß sie angetrunken gewesen sei, in\nvollem Umfang unwahr. Übereinstimmend ist nur die anwahre Bekundung, sie wisse nicht, ob noch eine dritte\nPerson im Wagen gewesen sei. Insoweit trifft bereits\nder in der bisherigen Rechtsprechung anerkannte Gesichts--\npunkt zu. daß die unbeeidigte in der beeidigten unwahren\nAussage aufgegengen ist. Daß die Verurteilte EEE\nim zweiten Termin anstelle der früheren wahren Aussage\nnunmehr ebenfalls unrichtige Angaben machte, führt nicht\ndazu, beide als selbständige Aussagen zu bewerten. Entscheidend ist, daß es sich auch hier um eine bei der\nersten Vernehmung noch nicht beendete, durch die Vertagung nur unterbrochene Aussage handelt und der unwahre\nTeil ihrer ersten Aussage bei der zweiten Vernehmung beeidigt und somit in der neuen Aussage aufgegangen ist.\nSie war daher nur gemäß § 154 StGB zu bestrafen.\n\n\"4. Die Revision des Angeklagten TE, hatte\nkeinen Erfolg.\n\nSeiner Verurteilung wegen Anstiftung zum Meineid\nder Mitangeklagten ICE Liegen folgende Feststellungen\ndes Gerichts zu Grunde:\n\nVor der ersten Vernehmung bat sie der Angeklagte\nauszusagen, sie sei betrunken gewesen und könne\nsich nicht mehr erinnern, ob er oder TEE»\nden Wagen gefahren habe. Er war sich darüber im\nklaren, daß er damit von der Angeklagten LES\nverlangte, sie solle eine falsche Aussage machen\nAuf ihre Frage erklärte er ferner, daß sie ihre\n\nAussage voraussichtlich nicht würde zu beschwören\nbrauchen. obwohl er damit rechnete, daß sie tatsächlich doch vereidigt werden würde. Er erwartets.\ndaß sie dann, nachdem sie erst einmal falsch ausgesagt hätte, vor die Wahl gestellt, die Jnrichtisgkeit\nihrer Bekundungen zuzugestehen oder einen Meineid zu\nleisten, sich zum Meineid entschließen würde.\n\nVor der zweiten eidlichen Vernehmung drang TEE\nin sie erneut ein, sie solle aussagen, daß sie sich nicht\nmehr erinnern könne.\n\nMit Recht hat das Landgericht angenommen, daß hiermit die Voraussetzungen der Anstiftung zum Meineid erfällt sind. Dem steht nicht entgegen, daß TEE der\nMitverurteilten ICEEEER sagte, sie brauche ihre Aussagen\nvoraussichtlich nicht zu beschwören.\n\nFür die uneidliche Bekundung waren die Bitten und\ndie Jberredung des Angeklagten, verbunden mit seiner Erklärung, daß sie ihre Aussage voraussichtlich nicht zu\nbeschwören brauche, das Mittel zur Anstiftung. Zur\nBeeidigung ihrer unwahren Aussagen wurde sie\ndurch die auf diese Weise geschaffene Zwangslage veranlasst, entweder die Unrichtigkeit ihrer Aussage zu gestehen oder diese zu beschwören. Dass sie in dieser Lage\nnoch die Wahl hatte, sich für das eine oder andere zu\nentscheiden, steht der Anstiftung nicht entgegen, ist\nvielmehr Voraussetzung für sie (LeipzK Bd I 7. Aufl\ni954 § 48 Anm 2 e). Die Mittel, die der Anstifter benutzt, sind nach dem Gesetz unbegrenzt (LeipzK § 48 aa0).\nDaher ist auch das berechnende Vorgehen des Angeklagten\nein solches Mittel im Sinne des % 48 StGB. Daß der Ange-\n\nstiftete sich dessen bewusst ist, zu der strafbaren -Iandlung sns;estiftet worden zu sein, ist nicht erforderlich\n(vgl BGH 4 StR 441/53) Der innere Tatbestand der Anstiftınz zun Meineid ist vom Tatrichter rechtsirrtumsfrei fesl-\n\ngestellt.\n\nDie Revision dieses Angeklagten war hiernach zu verwerfen.\n\nKrumme Engels Dr. Augustin\nSeibert Lang-Hinrichsen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-05-12/4-str-61-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-05-12/4-str-61-55","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:01.660917+00:00"}}