{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1955-05-12_4_StR_133_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1955-05-12","aktenzeichen":"4 StR 133/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"n des\n\n2241 031\n\nvolkes\n\nIn der Strafsache\n\nden Schlachtergesellen Wilheln PIE ,\n\ngegen\n\nohne festen\n\nWohnsitz, geboren am EEE» 1911 in Ta (Ostor ).\n\nzur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft,\n\nwegen schweren Rückfalldiebstahls u.a.\n\nhat der 4. Strafsenat des 3undesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 12. Mai 1955, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr.\nBundesrichter Dr.\nBundesrichter Dr.\nBundesrichter Dr.\n\nals beisitzende\n\nEngels\n\nAugustin\nSeibert\nlang-Minrichsen\nRichter,\n\nStaatsanwalt SED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter ZUR\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision\n\ndes Angeklagten gegen das Urteil\n\ndes Landgerichts in Detmold vom 28. Januar 1955\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon aechts wegen\n\n4\n\n1\n\nGründe:\n\na nn mn m an nn un mn\n\nDer Angeklagte hat in der Zeit von 1930 bis Anfang 1954\nüber zehn Jahre in Strafhaft (Gefängnis oder Zuchthaus) verbracht. Zu seiner in der Sowjetzone lebenden Familie hat\ner seit 1951 keine besonderen Beziehungen mehr.\n\nDie Strafkammer hat ihn, unter Freisprechung im übrigen,\nwegen schweren Diebstahls im Rückfall, wegen fortgesetzten\nschweren und wegen fortgesetzten einfachen Rückfalldiebstahls als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zu einer Gesamtzuchthausstrafe von vier Jahren verurteilt, ihm die\nbürgerlichen Ehrenrechte aberkannt und die Sicherungsverwahrung angeordnet. Ferner ist ihm die Fahrerlaubnis ent-\n\n‘zogen, sein Führerschein eingezogen sowie angeordnet worden,\ndass ihm eine neue Fahrerlaubnis nicht erteilt werden dürfe.\n\nDie Revision des Beschwerdeführers, mit der er die (allgemeine) Sachbeschwerde erhebt, kann keinen Erfolg haben.\n\nDer Schuldspruch unterliegt keinen. rechtlichen Bedenken.\nDie Rückfallvoraussetzungen sind einwandfrei nachgewiesen:\nDer Angeklagte hatte zwar die Richtigkeit des Strafregisterauszugs bezüglich der für die Zeit vor 1945 angeführten\nVerurteilungen bestritten. Der Tatrichter hat jedoch auf\nGrund eingehender, rechtlich nicht angreifbarer Darlegungen\nfür erwiesen erachtet, dass auch diese Vorstrafen den Beschwerdeführer betreffen. Die Revision kommt auf jenen Einwand nicht mehr zurück:\n\nAuch soweit der Angeklagte als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher verurteilt ist. ergeben sich keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Das Landgericht hat die\nförmlichen Voraussetzungen des § 20 a StGB bejaht. Es verweist in diesem Zusammenhang darauf, dass der Angeklagte\n\nN\n\nam 22. Kovenber 1949 vom Landgericht Freiberg (ta ) wegen\nfortgesetzten Wirtschaltsvergerens, Bestechung und enderer\nStraftaten zu einem Jahr und vier konaten Gefängnis, am\n\n13. Juli 1951 durch das ächöffengericht in Kleve wegen wWeidediebstahls zu neun konaten Gefängnis und am 16. „pril 1952\nvom Schöffengricht in Lingen wegen Rückfalldiebstahls zu\neinem Jahr und sechs iionaten Zuchthaus verurteilt worden\nist.\n\nOb die Strafkammer den Abs 1 oder den Abs 2 des § 20 a\nStGB der Bestrafung zugrundegelegt hat, ist nicht eindeutig\nerkennbar. Die \"Frist des § 20 a Abs III StGB\" (d.h. des\nAbs 3 S 1), die das Landgericht als gewahrt ansieht, bezieht sich sowohl auf Fälle des Abs 1 wie des Abs 2 der\nVorschrift. Auch die weiteren Urteilsausführungen befassen\nsich nur allgemein mit der \"Strafschärfungsvorschrift des\n§ 20 a StGB\" und dem demgemÄss für gegeben erachteten geschärften Strafrahnmen.\n\nZum Nachweis der in § 20 a Abs 1 StGB vorausgesetzten\nzwei rechtskräftigen, der neuen Tat vorausgehenden Verur- £\nteilungen würden die oben angeführten Urteile der Schöffen- ;\ngerichte in Kleve und Lingen nicht ausreichen. Als der 3eschwerdeführer am 19. August 1951 die zweite Tat beging,\nwar das Urteil von Kleve noch nicht rechtskräftig. Die\nzweite Tat muss aber nach der sechtskraft des ersten Urteils begangen sein (36HSt 7, 178 f).\n\nDie Strafkammer erwähnt allerdings als erste nach ihrer\nAuffassung einschlägige Verurteilung das Urteil des Vandgerichts in Freiberg vom 22. liovember 1949. (Lach dem Strafregisterauszug erfolgte die Verurteilung wegen fortgesetzten\nunerlaubten Tauschgeschäfts in Tateinheit mit Dezug bewirtschafteter Erzeugnisse, Schwarzschlachtung, 3estechung und\nVergehens gegen §§ 147 der GewOrdng). Es fehlt jedoch inso- i\n\n-4-\n\nweit an der Da. legung, dass es sich hierbei um tyrische\nHangtaten gehardelt hat. Als solche hat die Straikamner\n\ndie zahlreichen Eigentumsvergehen des Angeklagten angesehen. Das Landgericht führt selbst aus, dass die übrigen\nin den Jahren 1946, 1948 und 1949 vom Amtsgericht unä\nFinanzamt Döbeln (Sa.) verhängten Strafen ausser Betracht\nbleiben könnten. Sie lägen ausserhalb des Ralımens der sonst\nvom Angıklagten veriibten Taten und seien für seine esensart nicht symptomatisch. «enn das Landgericht demgegenüber\nausführt, dass die Verurteilung vom 22. \\.,ovember 1949\nschwerer wiege, so hat es dabei in der Bauptsache auf die\nHöhe der damals verhängten Strafe abgestellt, nicht aber,\nwie es geboten gewesen wäre, auf die kennzeichnende 3eziehung der Tat zu der Persönlichkeit des Beschwerdeführers\n(36H NJW 1953, 673, 674 Nr 16). Eine Darlegung in dieser\nHinsicht wäre um so erforderlicher gewesen, als der Angeklagte, wie die Feststellungen ergeben, nach dem letzten\nKrieg während seines Aufenthalts in der Sowjetzone zeitweise seiner Frau in der Landwirtschaft geholfen und mit\nPferden gehandelt hatte.\n\nEs fehlt daher an den Voraussetzungen des § 20 a Abs 1\nStGB. Dieser Umstand ist hier jedoch im \\rgebnis ohne Bedeutung. fach dem vom Landgericht festgestellten öachver- _\nhalt liegen nämlich die äusseren Voraussetzungen der !iilfsvorschrift des § 20 a Abs 2 StGB vor: Falls die “erkmale\ndes § 20 a Abs 1 StGB nicht erfüllt sind, kann auch derjenige als ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher bestraft\nwerden, der mindestens dreimal straffällig geworden ist,\nsofern die ersten beiden Straftaten noch nicht abgeurteilt\nsind, oder, wie hier, die Verurteilungen den Anforderungen\ndes bs 1 nicht genügen. Durch die Aufstellung dieser deutlich greifbaren äusseren Voraussetzungen sollte dem Tatrichter\ndie Verantwortung erleichtert werden (3GESt 3, 169 - 171):\n\n- ner.\n\n.\nnamen nn. 0 n\n\na. mn rn nt\n\nFür diesen Fall ist allerdin.:s, im Gegensatz zu „bs 1 des\n§ 20 a %t0B, die Strafschärfung in das Ermessen des Gerichts\n\nsestellt\n\nNem Urteilszusammenrhang ist zu entnehmen, dass sich. das\nLandgericht dieser Unterschiede bewusst gewesen ist, dass es\njedenfalls auch bei Anwendung des § 20 a Abs 2 die Strafen geschärft hätte, zumal es trotz der Kannvorschrift nur unter besonderen Umständen in Frage kommen wird, von der Ütrafschärfung\nabzusehen (RG RR 1941 ir 91; Schönke-Schröder, Ann V 3 zu\n§ 20 a; vgl auch BGH 3 StR 93,755 vom 14. „pril 1955; 3 StR\n80/55 vom 21: April 1955).\n\nDie sachlichen Voraussetzungen des § 20 a und des § 42 e\nStGB hat die Strafkanmer rechtlich unangreifbar dargetan. Bei\nder Gesamtwürdigung der bisherigen Lebensführung des Angeklagten\nkonnten auch die - nur durch den Strafregisterauszug nachgewiesenen - Straftaten aus der Zeit vor 1945 verwertet werden.\nIm übrigen hat das Landgericht zutreffend nicht auf die früheren\nStrafen, sondern auf die ihnen zugrunde liegenden Taten abgestellt.\n\nDa das Urteil auch sonst keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers erkennen lässt, ist\nseine Revision als unbegründet zu verwerfen.\n\nKrumme . Engels Dr. Augustin\nSeibert Lang-Einrichsen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-05-12/4-str-133-55","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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