{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1955-05-12_4_StR_115_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1955-05-12","aktenzeichen":"4 StR 115/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Für d Nachschl k !\nNicht für die Amtliche Sammlung ! 224 1 09 1\n\nGesetz:\n\nRechtssatz:\n\nAktenzeichen;\n\n4 StR 115/55\nUrteil des BGH vom 12. Mai 1955 LG Münster\n\nStGB § 23 Abs 3 Nr ı\n\nDas Öflentliche Interesse an der Strafvollstreckung kann nur durch schwerwiegende, dem\nEinzelfall entnommene Gründe gerechtfertigt\nwerden, nicht schon durch den Gedanken der\nAbschreckung anderer von der Begehung ähnlicher\nStraftaten.\n\nWenn der Strafrichter von vornherein nur cine\nTeilvollstreckung der kurzfristigen Freiheitsstrafe ins Auge fasst, muss er die Ablehnung\nder Strafaussetzung zur Bewährung unter Berücksichtigung der begleitenden Umstände der Tat,\nihres Unrechtsgehalts, ihrer Folgen für den\nVerletzten urid ihrer Wirkung auf die allgemeine\n\nRechtsüberzeugung besonders eingehend begründen.”\n\nus\n3\n\n4 StR 115,55\n\nIm namen les Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Weichenwärter Heinrich m zus re, dort\ngeboren an EEE 1927,\n\nwegen Meineids\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 12. kai 1955, an der teilgenommen hı.ben;\n\nBundesrichter Krumnme\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Augustin\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Lang-Hinrichsen\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt TEE in der Verhandlung,\nStaatsarwalt EEE bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter ZUM\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten IM wird das\n\nUrteil des Landgerichts in kKünster vom 17. Dezember 1954 mit den Feststellungen aufgehoben,\nsoweit den Beschwerdeführer Strafaussetzung zur\nBewährung versagt worden ist. In diesem Umfang\nwird die Sache zur neuen Verhandlung und Ent-\n\nscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\n\nan das Landgericht zurückverwiesen\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon kechts wegen\n\nDer Angeklagte ist wegen Meineids in Tateinheit mit\nBegünstigung zu einer Gefängnisstrafe von seche Honaten\nverurteilt worden. Er hat in einem Stralverfahren gegen\nden Händler EB, dessen Lieferwagen er gelegentlich\ngegen Bezahlung fährt, bewusst falsch beschworen, er habe\nam 3- Oktober 19553 bei der polizeilichen Prüfung dieses\nFahrzeugs nicht gehört, dass EB die Polizeibeanuten\ndurch Schimpfworte beleidigt habe. Seine Revision ist nur\ninsoweit begründet, als sie sich gegen die Versagung der\nStrafaussetzung zur Bewährung richtet,\n\nZu Unrecht beanstandet der Beschwerdeführer die Ablehnung des Antrages der Verteidiger, einen Ortstermin abzuhalten und den Landwirt Ste sowie dessen Trecker\nund das Fahrzeug des Eändlers EB zuzuziehen. -!ierdurch\nsollte bewiesen werden,\n\n!a) dass während der Kontrolle des Fahrzeugs Stege»\ndessen Motor lief,\n\nb) dass die Kontrolle des Fahrzeugs unmittelbar\nnach der Abfahrt eg: beendet war und\nkurz darauf Ste überholte\nc) und dass durch den Motor bei Stile im Stand wie\nim Vorbeifahren ein so erhebliches Geräusch entsteht,\ndass ein auch laut geführtes Gespräch nicht von Dritten\nzu vernehmen ist, wenn sie nicht in unmittelbarer\nNähe stehen.\"\nDie Strafkammer hat die beiden ersten Behauptungen als wahr\nunterstellt und den Antrag im übrigen mit der Begründung\nabgelehnt, \"die Erforschung der letzten Beweistatsache sei\naus tatsächlichen Gründen nicht erforderlich (§ 244 Abs 5\nStPO).\" Die Revision meint, das Landgericht habe es verabsäumt, den Beweisamtrag. als Ganzes zu betrachten. .it ihm\n\nsollte eine fiederholung des äusseren Vorgangs erreicht\n\nwerden, um feststellen zu xönnen, dass der Angeklagte die\nbeleidigenden Worte EB: wegen des jotorengeräuschs\nnicht hören konnte oder wenigstens nicht hören musste.\nNur so hätte sich klären lassen, wo sich der Angeklayte\nwährend des damaligen Vorfalls tatsächlich aufgehalten\nhat. Nach Durchführung einer Augenscheinseinnahme wäre\ndas Landgericht möglicherweise zu anderen Feststellungen\ngekommen, die eine Verurteilung nicht rechtfertigten.\n\nDie Urteilsgründe lassen keinen Zweifel daran aufkommen, dass der Tatrichter den Inhalt des Beweisamtrags\nin seiner Gesamtheit gewürdigt und seinen Sinn richtig\nverstanden hat; denn die Beweiswürdigung befasst sich\nausführlich mit der Widerlegung der ?3ehauptung, dass der\nAngeklagte die Worte E@WB>s nicht hören konnte und nicht\nhören musste. Im Urteil wird nämlich ausgeführt, wenn der\nTrecker gerade in dem Augenblick vorbeigefahren sein sollte,\nals EBD seine veleiädigenden Äusserungen machte, so würde\ndadurch nicht ausgeschlossen, dass der \"ngeklagte diese .\nWorte hören konnte, ebenso wie die Polizeibeamten die\nBeleidigungen ohne Mühe gehört haben. Da Elf nach den\nAussagen dieser Beamten sehr laut gesprochen und der ıngeklagte unmittelbar neben ihm gestanden habe, müsse er\nsie auch gehört haben. Zur Begründung der tatrichterlichen\nÜberzeugung, dass der Angeklagte die beleidigenden Äusserungen wirklich gehört hat, werden auch noch seine eigenen\nAngaben bei der polizeilichen und der richterlichen Vernehmung verwertet. Die Strafkammer hat dabei ersichtlich\nnicht verkannt, dass die blosse Köglichkeit, ein Gespräch\nzu hören, noch nicht zu der Schlussfolgerung zwingt, dass\nes auch gehört werden muss. Lie hat ihre überzeugung aus\nder durch die Zeugenaussagen erwiesenen besonderen Sachlage gewonnen. ..uf den engeren \\iortlaut des 3eweisamtrages wird im Urteil nur im Rahmen von Filfserwägungen\neingegangen, auf denen der Schuldspruch nicht beruht.\n\nIn dem Unterlassen einer Ortsbesicäatigung unter Zuziehung der Tatzeugen und der zur Zeit des Vorfalls am\nTatort verkehrenden Fahrzeuge kann weder ein Ermessensfehler noch eine Verletzung der Aufklärungspflicht gefunden werden. Das Landgericht hat die \"Rekonstruktion\"\ndes Vorganges vom 3. Cktober 1953 nicht für erforderlich\ngehalten, \"weil es mit Eilfe der festgestellten Tatsachen\naus eigener Sachkunde den Schluss ziehen konnte, dans das\nGeräusch des Treckers den .\\ngeklagten, der etwa 20 m entfernt war, nicht gehindert haben kann, die lauten Worte\ndes nahe bei ihm stehenden EM zu verstehen.\" Diese\nUrteilsausführungen weichen, im Gegensatz zu der Annahme\ndes Beschwerdeführers, von der Begründung des in der Hauptverhandlung verkündeten Ablehnungsbeschlusses inhaltlich\nnicht ab; denn auch mit dieser hatte das Landgericht mur\nzum Ausdruck gebracht, dass es sich ohne Ortsbesichtigung\nauf Grund der Hauptverhandlung ein ausreichendes Bild von\ndem seiner Entscheidung unterbreiteten Vorgang machen könne.\nDie Schuldfeststellungen sind in rechtlich unangreifbarer\nWeise auf die Bekundungen der Tatzeugen über die Entfernung\ndes Treckers, den Standort der an dem Vorgang beteiligten\nPersonen und den lauten Ton der in Erregung gesprochenen\nworte Eile gestützt. Inwiefern eine \"Rekonstruktion\"\ndes Vorgangs an Ort und Stelle zu einen anderen Beweisergebnis hätte führen können, ist bei dieser Verfahrenslage\nnicht ersichtlich. Eine solche Köglichkeit brauchte sich\ndem Landgericht auch nicht aufzudrängen. Durch die von dem\nVerteidiger an sich mit Recht beanstandete Yahrunterstellung,\ndie sich nur in den oben erwähnten Eilfserwiügungen findet,\nwird der Schuldspruch nicht berührt.\n\nvie Verurteilung wird auch sachlich-rechtlich von den\nFeststellungen getragen. Die Strafzumessungserwägungen\nlassen ebenfalls keinen hechtsfehler erkennen. Durchgreifende\n\nBedenken bestehen allein gegen die Entscheidung Über die\nStrafaussetzung zur 3ewährung-\n\nDie Persönlichkeit des Verurteilten und die übrigen\nim § 23 Abs 2 StGB bezeichneten Umstände boten dem Tatrichter keinen Anlass zur Ablehnung der Strafaussetzung.\nEr meint aber, \"das Öffentliche Interesre verlange, dass\ndie Strafe wenigstens teilweise vollstreckt werde, weil\ndie Zahl der Meineidsverfahren gerade im Bezirk des erkennenden Gerichts ständig zunehme und schon einen erschreckenden Umfang erreicht habe; der Zunahme der üidesdelikte könne durch den Strafausspruch allein nicht abgeholfen werden, aus Abschreckungsgründen sei gerade die\nVollstreckung der Strafe geboten.\" Diese .berlegungen\nlegen die Annahme nahe, dass die Strafkammer den Sinn und\nzweck der durch das Dritte Strafrechtsänderungsgesetz geschaffenen Möglichkeit einer Strafaussetzung zur Bewährung\nverkannt habe.\n\nDie allgemeine Ausschliessung bestimmter Arten von\nStrafen, also der Eidesdelikte schlechthin, wäre nach der\nständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs rechtsirrig (BGESt 6, 298). Eine zulässige Erwägung ist allerdings der Hinweis des Landgerichts auf die Zunahme der\nEidesverletzungen in seinem Gerichtsbezirk (vgl 3 StR\n390/54 vom 28. Oktober 1954). Sie allein rechtfertigt\ndie Versagung der Strafaussetzung hier indes nicht. Bedenklich erscheint nämlich, dass der Tatrichter von einer\nStrafaussetzung abgesehen hat, obwohl im Einblick auf die\nPersönlichkeit des Verurteilten im Urteil von vornherein\neine teilweise Vollstreckung der Strafe ins Auge gefasst\nwird, ohne dies näher zu begründen.\n\nDie Einrichtung der Strafaussetzung zur Bewährung\nberuht auf der kriminalpolitischen ürkenntnris, dass die\n\n|\n\nVollziehung kurzer Freiheitsstrafen die Gefshr von Schäden\nfür die Persönlichkeit des Verurteilten in sich birgt,\n\ndie seine „iedereinordnung in die bürgerliclie Gesellschaft\nerschweren und den Strafzweck dadurch vereiteln können.\nMit dieser kassnahme soll die Gesamtkriminalität vermindert werden (vgl Begründung zum üntwurf des Dritten Strafrechtsänderungsgesetzes S 28), Dem Schutz der Öffentlichkeit und der Notwendigkeit, die allgemeinen Wirkungen\n\nder gesetzlichen Strafdrohungen aufrechtzuerhalten, hat\nder Gesetzgeber schon allgemein dadurch Rechnung getragen,\ndass er die Strafaussetzung nur zur Abwendung verhältnismässig\ngeringfügiger Freiheitsstrafen zugelassen hat (Begründung\nS 29; vgl 2 StR 522,54 vom 8. Lärz 1955). Wenn sodann im\n\n§ 23 Abs 3 Nr 1 StGB die Gewährung der Strafaussetzung\nnoch. ausdrücklich für den Fall ausgeschlossen wird, dass\ndas öffentliche Interesse die Vollstreckung der Strafe\n\n. erfordert, so kann es sich hier nur um die Bedeutung\n\nder einzelnen Straftat in ihrer Besonderheit für die Gefährdung der Rechtsordnung handeln. 3ei der Prüfung der\nAnwendung dieser Ausnahmebestimmung muss daher der Zweck\nder Einrichtung, die Verbüssung kurzer Freiheitsstrafen\n\nin aussichtsreichen Fällen (Abs 2) zu vermeiden, im\nVordergrund der tatrichterlichen Erwägungen stehen. Demgegenüber kann das öffentliche Interesse an der Vollziehung der Strafe nur durch schwerwiegende, dem „inzelfall entnommene Gründe gerechtfertigt werden, die nicht\nbloss auf dem allgemeinen Gedanken der Abschreokung\nanderer von der Begehung ähnlicher Straftaten beruhen.\nVielmehr ist hier an solche Fälle gedacht, in denen das\nsechtsgefühl der Allgemeinheit mit Rücksicht auf die\n\nArt der Tat oder um des Verletzten willen Sühne durch\nsofortige Vollstreckung verlangt (Begründung S 29). iuntscheidend sind daher die Gestaltung der Tat mit allen\n\nTenor 2”\n\nre *\n\nDER A\ner\n\nı\n\nihren begleitenden Umständen, ihr Unrechtsgehalt, ihre\nFolgen für den Verletzten und ihre „irkungen auf die\nallgemeine Rechtsüberzeugung ebenso wie die Persönlichkeit des Täters (vgl 3GE 3 StR 190/54 vom 28. Oktober\n\n1954; 5 StR 327/54 von 14. September 1954). Bei der Bewertung der Schwere der Tat kann neben der Berücksichtigung\naller begleitenden Umstände schliesslich auch der allgemeine }bschreckungszweck der Strafe mit in die Waag-\n\nschale geworfen werden (BGIISt 6, 125; 3GI! 1 StR 745/53\n\nvon 23. April 1954; 5 StR 382/54 vom 2. IIovenber 1954).\n\nWenn der Tatrichter, ohne die 3edeutung der Straftat in diesen Beziehungen im einzelnen zu erörtern, von\nvornherein eine Teilvollstreckung der en sich schon\nkurzen Freiheitsstrafe in Aussicht stellt, so lässt\nsich nicht ausschliessen, dass er dem öffentlichen\nInteresse eine den Zweck der Strafaussetzung zur 3ewährung nicht zukommende Bedeutung beigemessen hat.\n\nDies gilt besonders für Eidesdelikte, die als Verbrechen\nvon der Strafaussetzung ausgeschlossen sind und nur infolge der Zubilligung mildernder Umstände unter das im\n\n:§ 23 StGB vorausgesetzte geringere Strafmass für Ver-\n\ngehen fallen. Die Verhängung einer Gefängnisstrafe von\n6 Monaten weist hier schon darauf hin, dass auch die\nTat nach ihrem Gesamtbild nicht von einem starken verbrecherischen \"Willen getragen war. Der .ngeklagte hat\nfalsch geschworen, weil er sich dem Händler ıgbert verpflichtet fühlte, der ihm gelegentlich Nebeneinnahmen\nverschaffte.\n\nDas angefochtene Urteil muss hieruach insoweit aufgehoben werden, als dem Beschwerdeführer Strafaussetzung zur\nBewährung versagt worden ist\n\nKrumnme Engels Dr. „ugustin\nSeibert Lang-Hinrichsen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-05-12/4-str-115-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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