{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1955-05-10_4_StR_394_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1955-05-10","aktenzeichen":"4 StR 394/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"{ _\n\n2240 093 '-\n\nImNamen des Volkes\n\n4_3tR 394/55\n\n..r u nn re am\n\nIn der Strafsache\ngegen.\n\nden Holzkaufmann Julius R EB zus ri dort\ngeboren am 0) 1905,\n\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 1, Dezember 1955, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Güde\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Augustin\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Professor Dr. Lang-Hinrichsen\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr. Dr. U) Az\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten I] gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Aachen vom 10. Mai 1955 wird mit der\nMaßgabe verworfen, daß die tateinheitliche Verurteilung\nwegen Übertretung der Straßenverkehrsordnuig im Schuldspruch entfällt.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu\ntragen.\nVon Rechts wegen\n\n—n B\nm\n\nGr\n\nw——\n\nIn,\n\n&\n\nm ——\n\nDer ängeklagte ist Inhaber einer Holzhandlung in\nRoetgen und besitzt einen außerhalb des Ortes an der Bundesstraße 258 gelegenen Holzlagerplatz. Hier hatten am Nachmittag des 1. Dezember 1954 seine Angestellten einen dem\nAngeklagten gehörenden Lastzug entladen, und zwar zunächst\nden Triebwagen und dann den Anhänger bei hereinbrechender\nDämmerung. Bevor diese Arbeit beendet war, traf der Angeklagte auf dem Lagerplatz ein. Er kam mit seinen Arbeitern\nüberein, den Anhänger auf der Straße abzustellen. Zu diesem\nZwecke wurden der Triebwagen und der Anhänger so aneinander gekuppelt, da3 der Kühler des Triebwagens und das Heck\ndes Anhängers sich einander gegenüber befanden, Der Triebwagen sollte nun rückwärts den Anhänger auf die Straße\nziehen. Der Angeklagte und einer seiner Arbeiter, der Zeuge\n>. begaben sich auf die Straße und standen dort, um den\nVerkehr aus beiden Richtungen zu beobachten und herankommende Fahrzeuge zu warnen; rote Lampen hatten beide nicht,\nobwohl inzwischen die Dunkelheit hereingebrochen war. Als\nder Triebwagen zur Straße so weit vorgeärungen war, daß\nsein Heck etwa 1,30 m in die Bundesstraße hineinragte,\nkam von links ein Personenkraftwagen, der eine Geschwindigkeit von etwa 40 km/st einhielt und mit abgeblendetem\nLichte fuhr. Der Angeklagte warnte den Führer des Triebwagens, weiter zu fahren; daraufhin bremste dieser den\nTriebwagen ab, Weiter gab der Angeklagte dem Personenkraftwagen mit der Hand Winkzeichen, die jedoch nicht gesehen\nwurden,.£Erst auf eine Entfernung von wenigen Metern nahm\nGer Führer des ?ersonenkraftwagens - Su» - den in\nseine Fahrbahn hineinragenden Triebwagen wahr, Er versuchte, naclı links auszuweichen; dies mißlang. Bei dem\nfolzenden Anprall wurde die Lhefrau som. die rechts\n\n1\nvi\n|\n\nneben ihrem kann im Personenkraftwagen saß, so schwer verletzt, daß sie nach fünf Tagen verstarb,\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wie den Führer\ndes Triebwagens, EB, wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung\nzu Gefängnisstrafe verurteilt, Es macht ihm zum Vorwurf,\ndaß er den Triebwagen nicht mit roten Lampen markierte,\nund zwei mit roten Lampen versehene Personen auf der Straße\naufstellte, um heranfahrende Kraftwagen durch Lichtzeichen\nzu warnen. Zur Anordnung dieser Vorsichtsmaßnahmen sei er\nverpflichtet gewesen. Auf der Außerachtlassung der gebotenen Sorgfalt beruhe der Unfall; Probefahrten hätten ergeben, daß das durch den Triebwagen gebildete Hindernis\nerst auf wenige Meter zu erkennen war.\n\nDie Revision des Angeklagten kann im wesentlichen keinen Erfolg haben,\n\nYerfahrensrügen.\nP\n\n1. Die Verhandlung der Strafkammer fand in der Öffentlichkeit statt. Darüber läßt die Sitzungsniederschrift\nkeinen Zweifel. Wurde, wie die Revision behauptet, während\nder Hauptverhandlung ein Eröffnungsbeschluß verlesen,\nder den Anforderungen der §§ 203, 207 St2O nicht entsprach,\nso könnten allenfalls diese Bestimmungen sowie § 243 StPO\nverletzt sein, nicht aber die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens (§§ 169 GVG, 338 Nr 6 StPO).\n\n2. Der Eröffnungsbeschluß vom 7. Februar 1955 (Bl 41\nä- A.) wird den Anforderungen, die §§ 203, 207 StPO aufstellen, gerecht. Lr ist wie folgt abgefaßt:\n\n1: der » I ı 3“\n\n}\nö. der Holzkaufmann Julius Rn ) 30!\nwerden beschuldigt: Einrücken wie Anklage, soweit [ ]\n\nSıe sind dieser Taten hinreichend verdächtig.\n\nAuf Antrag der Staatsanwaltschaft wird daher gegen\nsie das Hauptverfahren vor dem Landgericht hier\neröffnet,\n\nDer aus der Anklageschrift (Bl 30 dA.) Neinzurückende!,\n\ndurch eine Klammer abgegrenzte Teil enthält die genaue\nSchilderung der Tat, die gesetzlichen Merkmale des § 222 StGB\nund die Bezeichnung der anzuwendenden Strafgesetze. Durch\n\ndas \"Einrücken! des entsprechenden Teiles der Anklageschrift\nist dieser Bestandteil des Eröffnungsbeschlusses geworden.\n\nIn dieser Zusammensetzung entspricht der Beschluß den gesetzlichen Erfordernissen (§ 207 StPO). Der Angeklagte hat\neine Ausfertigung erhalten, die die \"einzurückenden\" Worte\nder Anklageschrift enthält (Bl 42 d.A.)>»\n\nDer Hinweis der Revision auf die Entscheidung des\nBayerischen Obersten Landesgerichts (EsyerCoi§ 1950/51 S 499)\ngeht fehl. In jenem Falle verwies der Eröffnungsbeschluß\nin seinem Text zweimal auf die Anklageschrifts \"Der Angeklagte sei verdächtig der in der Anklageschrift bezeichneten\nHandlungen; sie erfüllten den Tatbestand, wie in der Anklageschrift bezeichnet\". Solche Verweise sind allerdings\nnicht zulässig. Im vorliegenden Falle hat das Landgericht\nin seinem Kanzleientwurfe des Eröffnungsbeschlusses nicht\nauf die Ausführungen der Anklageschrift verwiesen, sondern\nsie durch die Verfügung \"Einrücken\" sich selbst zu eigen\ngemacht.\n\nDie weiteren Ausführungen «er Revision, die sich mit\nder Bedeutung des Zröffnungsbeschlusses und mit den Folgen\nseiner etwaigen Mängel befassen, „gehen ins Leere, weil der\näröffnungsbeschluß, wie dargelegt, nicht zu beanstanden\n\ni3tT,\n\n3, Auch § 243 Abs 2 StPO ist nicht verletzt. Laut\nSitzungsniederschrift ist der Eröffnungsbeschluß (BI 41\nä. A.) verlesen worden. Bei diesem Beschluß handelt es sich\num den bezeichneten Kanzleientwurf, Wenn er gewisse Teile\nder {nklageschrift durch \"Einrücken\" übernimmt, so muß\nnach Lage der Dinge angenommen werden, daß diese Teile in\nder Hauptverhandlung aus der Ankiageschrift auch mit verlesen worden sind, Eine andere Handhabung wäre sinnlos genesen, sie würde den Zweck der Verlesung, die Beisitzer\nund Schöffen zu unterrichten und den Gegenstand der Untersushung nach der persönlichen und der sachlichen Seite hin\nabzugrenzen, ve fehlen. Der Vorsitzende, ein Beisitzer und\nder Vertreter der Anklagebehörde haben denn auch bestätigt,\ndaß der sröffnungsbeschluß in dieser Weise zur Verlesung kam,\n\n4. Die Rüge der mangelnden Sachaufklärung ist nicht ausreichend begründet? Die Revision hätte dartun müssen, welche Beweismittel das Jandgericht zu benutzen versäumt hat,\num die von ihr vermißte weitere Sachaufklärung herbeizuführen. Wenn die Revision beanstandet, daß an die vernommenen\nZeugen nicht noch weitere Fragen gestellt wurden, so kann\nsie damit keinen Erfolg haben, denn das Revisionsgericht\nkann nicht nacuprüfen, ob das Landgericht diese Fragen an\ndie Zeugen gerichtet hat, ohne eine weitere Sachaufklärung\nerzielen zu können. Im übrigen übersieht die Revision,\ndaß das Landgericht die Breite der Straße ausdrücklich festgestellt hat (UA S 6) und daß nach den polizeilichen Ermittlungen (Bl 9 d.A.) Bremsspuren an der Unfallstelle\nnicht vorhanden waren.\n\nu\n\n5, Laut Sitzungsniederschrift ist der Sachverständige\nMaessen in der Hauptverhandlung vernomwuen worden; \"die Verteidiger der beiden Angeklagten und der Vertreter der Nebenklägerin hatten ferner Gelegenheit, an die von ihnen ohne\n„iderspruch gegenseitig gestellten Privatsachverständigen\nFragen zu stellen, die von den Sachverständigen beantwortet\nwurden.\" Anträge zur Beeidigung der Sachverständigen wurden\n\n‚nicht gestellt. Eine entscheidung darüber, ob die Sach-\n\nverständigen vereidigt werden sollen, ist seitens des Gerichtes nicht getroffen worden (§ 79 Abs 1 StPO). Mit Recht\nbeanstandet dies die Revision (BGH NJW 1952, 233). Auf diesem Hangel beruht jedoch das Urteil nicht. Es sind keine\nAnhaltspunkte dafür gegeben, daß etwa wegen der Bedeutung\nder gutachtlichen Äußerungen oder zur Herbeiführung wahrheitsgemäßer Gutachten die Vereidigung der Sachverständigen\nerforderlich gewesen wäre (vgl Löwe-Rosenberg 20. Aufl § 79\nAnm 4: KuR StPO § 79 Anm 4). Ist aber davon auszugehen, '\ndaß das Landgericht unter den gegebenen Umständen die Sachverständigen unvereidigt lassen durfte und ersichtlich\nauch nicht vereidigt hätte, so wird der Bestand des Urteils\nnicht davon berührt, daß eine dahin gehende Ermessensentscheidung nicht förmlich ergangen ist.\n\nDie Art der Vernehmung der \"Privatsachverständigen!\"\nin der Hauptverhandlung entsprach möglicherweise nicht den\nVorschriften der Prozeßordnung; doch hat die Revision dies\nnicht gerügt,\n\n6. Nach den Urteilsfeststellungen stand der Arbeiter\n7 auf der Straße, um den aus beiden Richtungen kommenden\nVerkehr zu beobachten, heranfahrende Fahrzeuge zu warnen\nund gegebenenfalls anzuhalten. Er hatte weder eine rote Lampe\nnoch ein anderes Licht. Pg@ ist in der Hauptverhandlung als\nZeuge vernomuen und vereidigt worden, Das beanstandet unter\n\nHinweis au2 §§ 60 Nr 5 S5t20 die Revision, weil der Verdacht\nbestehe, daß auch > durch fahrlässiges Verhalten den\nUnfallahlauf beeinflußt habe. Dem kann nicht zugestimmt\nwerden. 3s kann dahin stehen, ob Rep verpflichtet war,\nmit roter Lampe Warnzeichen zu geben. Jedenfalls hat seine\nin dieser Hinsicht etwa vorhandene Unachtsamkeit zum Unfallgeschehen nichts beigetragen. Pg@@ sollte nämlich, wie die\nUrteilsgründe (UA S 4 oben) ersehen lassen, den Straßenverkehr aus der Richtung Walheim abschirmen, während der\nAngeklagte den Verkehr aus der Gegenrichtung, aus Rödgen,\nwarnen sollte, Von Roetgen kam sgäBEm. Ihn zu warnen,\nwar nicht Aufgabe des PP. Bei dieser Sachlage konnte ein\nTatverdacht im Sinne des § 60 Nr 3 St2O hinsichtlich des\n\nN ]) verneint werden; dessen Beeidigung ist daher nicht\n\nzu beanstandens\n\nInwiefern den Zeugen BD ein gleicher Tatverdacht\ntrifft, hat die Revision nicht ausgeführt. Aus den Urteilssründen kann für diesen Verdacht nichts entnommen werden.\n\nSachrügen.\n\n1) Die Beweiswürdigung des Tatrichters läßt keine\nDenkfehler erkennen, sie enthält auch keine Widersprüche.\nDas gilt insbesondere bezüglich der Wertung der Pekundungen\n\nder Zeugen 79 und zei:\n\n2) Die Annahme einer fahrlässigen Tötung (§ 222 StcB)\nwird von den Urteilsfeststellungen getragen. Nur diese, nicht\nGie vielfach davon abweichende Sachschilderung der Revision,\nsind Grundlage der rechtlichen Würdigung. Das Landgericht\nhat festgestellt, vor der Entladung des Triebwagens sei der\n\n„.ngeklagte auf dem Lagerplatz eingetroffen und mit seinen\nıngestellten übereingekomnen, den Anhänger auf der Straße\nabzustellen. Daß seine Anwesenheit auf einem Zufall beruhte, wie die Revision behauptet, kann die Rechtslage in\nkeiner Weise beeinflussen. Als Inhaber eines Gewerbebetriebes,\nin dessen Ausübung das Abladen des Lastzuges und auch das\nLufstellen des Anhiingers auf der Straße geschah, oblag\n\nihm ganz allgemein die Pflicht zur tunlichsten Sicherung\n\nder mıt dem Betriebe in Berührung kommenden Personen gegen\nGefahren für Leib und Leben; die mit dem Ausfahren aus dem\nHolzlegerplatz verbundenen Gefahren waren auch ohne wei-.\nteres erkenntlich, Als Dienstherr und als Halter des Tastzuges mußte der Angeklagte an Ort und Stelle entsprechende\nAnordnungen für das geplante Vorhaben treffen, zum mindesten\ndessen verkehrsgemäße Ausführung überwachen (BCHSt 2, 226,\n229). Es bedeutet unter diesen Umständen keine Überspitzung\nder von ihm zu fordernden allgemeinen Sorsfaltspflicht,\n\nwenn das Landgericht verlangt, daß er an das Heck des Triebwagens rote Lichtkörper nach beiden Seiten hin hätte anbringen lassen und auf der Straße Warnposten mit roten Lampen\nhätte aufstellen sollen. Auf die Außerachtlassung dieser Sorgfaltspflicht durch den Angeklagten wie durch den Fahrzeugführer zZ ist der Unfall zurückzuführen.\n\nAuch zur inneren Tatseite begegnen die Urteilsausführungen keinen Bedenken. Daß der Unfall voraussehbar war, hat\nGas Landgericht ohne Rechtsirrtum angenommen. Freilich\nbraucht sich ein Verkehrsteilnehmer nicht auf ein Verhalten\nanderer Verkehrsteilnehmer einstellen, mit dem zu rechnen\ner keinen triftigen Anlaß hatte, Mag nun auch ein Fahrzeugführer im Lichte seiner abgeblendeten Scheinwerfer im allgemeinen selbst dunkle Gegenstände auf 20 bis 25 m erkennen\nkönnen, so stellt es doch kein völlig ungewöhnliches Verhalten dar, wenn ein Kraftfahrer einen in seine Fahrbahn\nhineinragenden dunklen Gegenstand, den er an dieser Stelle\n\nnicht vermutet, erst aus nächster Nähe wahrnimmt. Überdies\nstellt das Landgericht auf Grund eigner Fahrversuche fest,\ndaß SD das Heck des Triebwagens erst auf einige\nMeter sehen konnte. Was die Revision hierzu ausführt, ist\nunbeachtlich, weil sie von anderen Voraussetzungen ausgeht als sie dem Urteil zugrunde liegen.\n\nFehlerhaft ist hingegen die tateinheitliche Verurteilung wegen Übertretung des § 17 5tV0. Diese Vorschrift\nwendet sich nur an den Fahrzeugführer; das war der Angeklagte nicht. Der Schuldspruch muß daher dahin abgeändert\nwerden, daß die Annahme einer Übertretung des § 17, 49 StVO\nentfällt. Auf den Strafausspruch hat sich dieser Rechtsirrtum nicht ausgewirkt, darüber lassen die Strafzumessungserwägungen des Tatrichters keinen Zweifel aufkommen.\n\n3) Der Strafausspruch enthält keinen Rechtsmangel\nzum Nachteil des Angeklagten. Die Annahme der. Strafkamner; .\nder Beschwerdeführer habe grob fahrlässig gehandelt, liegt\nim Rahmen des dem Tatrichter vom Gesetz zuerkannten pflichtgemäßen Ermessens. Ein Mitverschulden des SED ist\nnach den Urteilsfeststellungen nicht zu erkennen. Die Gründe,\ndie das Landgericht bestimmt haben, den Angeklagten härter\nzu bestrafen als den Mitangeklagten EP, sind im einzelnen dargelegt. Auch insoweit liegt kein Ermessensmißbrauch\nvor.\n\nDas Landgericht war schließlich nicht gehindert, bei\nder Prüfung der Anwendbarkeit des § 23 StGB Gesichtspunkte\nder Strafzumessung nochmals .zu verwerten. Wenn es mit Rücksicht darauf, daß der Angeklagte, wenn auch nicht erheblich,\nvorbestraft ist, und unter Beachtung der im vorliegenden\nStraffalle gezeigten groben Sorglosigkeit zu der Überzeugung\ngekommen ist, der Angeklagte biete keine Gewähr dafür, daß\n\n- 10 -\n\ner in Zukunft sich im Straßenverkehr und damit überhaupt\nstraffrei führen werde, so handelt es sich auch hierbei um\neine tatrichterliche Entscheidung, die’ das Revisionsgericht nur auf Rechtsfehler nachprüfen kann. Dafür, daß\nder Tatrichter bei dieser Prüfung die Gesamtpersönlichkeit\ndes Angeklagten außer Betracht gelassen habe, geben die\nUrteilsgründe, in ihrem Zusam. enhang betrachtet, keinen\nAnhalt. Ein Rechtsirrtum des Tatrichters tritt sonach auch\nbei der Versagung von Strafaussetzung zur Bewährung nicht\nhervor (§ 23 Abs 2 StGB).\n\nDie Revision kann daher im wesentlichen keinen Erfolg\nhaben. °\n\nGüde Engels Dr. Augustin\n\nSeibert Lang-Hinrichsen\n\ney","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-05-10/4-str-394-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 207","ref_norm":"207","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 203","ref_norm":"203","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 169","ref_norm":"169","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 222","ref_norm":"222","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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