{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1955-05-06_4_StR_332_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1955-05-06","aktenzeichen":"4 StR 332/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4_StR 332/55\n\n2239 024\n\nIm Namen des Volkes\n\nden Transportunternehmer Franz\n\n«B geboren am I) 197 in RB;\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nwegen . Sortgonetzter Heiterei\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\n\nvom 22. ‚Septenber 1955, an der teilgenommen haben:\n\n knerspehedäi Pros\n\nals Vorsitzender,\nBundesriehter Krumme\n\n_\"Bundesrichter Dr. Engels,\n\n\"Staatsanwalt Dr. ER _)} in der Verhandlung,\nbei der Verkündung.\n\nBundesrichter Dr. Augustin\n\nBundesrichter Dr. Lang-Hinrichsen\n\n.als beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr.\n\"als Vertreter der ‚Bundesanwaltschaft,\n\n‚Justizangestellter I w\n\nfür Recht\n\n. als Urkundsbeanter ‚der Geschäftsstelle,\n\nerkenike,\n\nDie Revision des. Angeklagten & gegen das\nUrteil des Landgerichts in: Essen ı vom. E\nÄ 14 Mai“ 1955 wird verworfen. \\\n\nDie Kosten des. Rechtsmittels hat der\n\"Beschwerdeführer zu tragen.\n\nYon Rechts wegen\n\nu ey\n\nrs\n\nund. sachlichrechtläicher Vorschriften.\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen fortgesetzter Hehlerei zu\neiner Gefängnisstrafe verurteilt worden,\n\n‚Seine Revision. rügt Verletzung verfahrensrechtlicher\n\n1. Der Beschwerdeführer macht geltend, daß das Landgericht die Rinlassungen der. £rüheren Angeklagten 1\n\nund u: als Beugenaussagen verwertet habe,\n\nhas dem Protokoll vom 6. Mai 1955 ergibt sich, daß\ndie Hauptverhandlung zunächst ‚gegen die drei Angeklagten .\n\n'@B- @ und den Beschwerdeführer begonnen wurde.\n\nNach der Vernehmung der rei Angeklagten zur Sache\nund der Ehefrau des Beschwerdeführers als Zeugin be=.\n\nschloß das Gericht anläßlich. ‚eines vom Verteidiger des\n\nBeschwerdeführers gestellten Beweisamtrages, das Ver-\n\n‚fahren gegen diesen 'abzutrennen. und auszusetzen; Neuer\n\nVerhandlungstermin. gegen ihn wurde auf den 14. Mai 1955°\nanberaumt. In diesem Termin erschienen die beiden früheren Mitangeklagten fo] und u die in der voran-\n\ngegangenen Verhandlung rechtskräftig wegen Diebstehls\nverurteilt ‚worden waren, als Zeugen. Im allsei Ben\n\n verständnis. wurde von einer Vernehmung Abstän genommen.\n\nIn den Urteilsgründen wird ausgeführt, daß ‘der\nSachverhalt u.a. auf Grund der uneidlichen Aussagen\nder \"Zeugen\" pP \"wer HB festgestellt worden sei.\n\n“ Auch an anderen Stellen’ des Urteils werden die Genannten\n\nals Zeugen bezeichnet. Es kann dahingestellt bleiben,\n\nob hieraus zu schließen ist, daß der Tatrichter die An-\n\ngaben der früheren Mitangeklagten tatsächlich als Zeugenaussagen gewürdigt oder nicht vielmehr nur im Ausdruck\nfehlgegriffen hat, da ihm bekannt war, daß 2 na\n\nIo 9) in der früheren Verhandlung nur als Mitangeklagte\ngehört worden sind. Jedenfalls ergeben die Urteilsgründe,\n\ndaß das Urteil nicht auf diesen Verstoß beruht. Die An-\n\ngaben der beiden ‚früheren Mitangeklagten haben. ersichtlich keinen Einfluß auf die Feststellung des Sachverhalts gehabt. Denn der Angeklagte hat den Ankauf der ge-\n\n\"stohlenen Gegenstände unter den von Gericht ‚festgestell-\n\nten Umständen und zu den festgesetzten Preisen zugegeben\nund nur bestritten, daß er von ihrer Herkunft aus. einer\nstrafbaren Handlung gewußt habe oder diese nach den Um\nständen annehmen mußte. Auch insoweit er im Falle II 5\n\nentgegen. der Feststellung des Gerichts bestritten hatte,\n\nfrüher eine Quittung von X % erhalten zu haben, hat das\nGericht diese Einlassung nicht auf Grund der. Angaben von.\nArntz, sondern auf Grund der eigenen widerspruchsvollen.\nEinlassung des Beschwerdeführers für widerlegt erachtet.\nDas Urteil ergibt auch nicht,. daß der Tatrichter zu der\n\nÜberzeugung, daß der Angeklagte die ‘Herkunft der ‚Gegen-\n.. stände kannte oder den Umständen nach‘ ‚annehmen mußte, in\nauf Grund der Angaben von Er ar a 1 gelan, gt ist.\n\nVielmehr beruht diese auf Schlußfolgerungen : aus ‚den vom.\n\nAngeklagten, eingeräumten Umständen des Erwerbs; Daß der\n\nEindruck von AB und :c Vo den das Landgericht zum\nNachteil des Angeklagten verwertet hat, bei Berücksichtigung., des Umstandes, daß es ‚sich um Mitangeklagte handelt,\nanders gewertet worden wäre, erscheint ausgeschlossen.\n\nDie Rüge mußte daher erfolglos bleiben,\n\n| 2. Laut Verhandlungsprotokoll vom 6. Mai 1955 hat\ndas Gericht auf einen Beweisamtrag des Verteidigers be-\n\nschlossen:\n\n\"Es soll für dieses Verfahren als wahr. unterstellt\nwerden, daß im Altreifenhandel nicht fede Listenpreise,\nsondern meistens Gütepreise genommen vn “\n\nDie Rüge der. Revision zu diesen Punkt ist dahin auszulegen, daß das Gericht sich an diese Wahrunterstellung\nnicht gehalten. und ferner mit: seiner weder auf. ‚ein Sachverständigengutachten noch auf Augenscheinseinnahme gestützten Feststellung, der Angeklagte habe die beiden\nbereiften IKW-Räder (II 3 ‚des Urteils) sehr billig gekauft, seine. Aufklärungspflicht verletät habe...\n\nDie Rügen sind unbegründet:\n\nDie Urteilsgründe ergeben nicht; daß das. s Landgericht entgegen seiner Wahrünterstellung davon ausgegangen\nsei, im Altreifenhandel. gälten festen. Listenpreise. Vielmehr hat der Tatrichter seine Überzeugung, daß der Angeklagte die Reifen sehr billig gekauft ‚habe, auf die Tatsache gestützt, daß. die bestohlene Firma die Reifen nach\n. den Bekundungen der Zeugen . ed 7 und rg wenige\nMage: or dem Diebstahl für 250 Mark. ‚gekauft hat, während.\nder. Angeklagte für. sie 120 Mark bezahlte. Die. Behauptung.\nder Revision, die: genannten Zeugen hätten ausgesagt,, ‚die\n\nReifen seien \"zum Teil’nur 40 bis 60. Kig gewesen\", findet Be\n\nin den für die. ‚Revision allein maßgebenden Urteilsgründen keine. Grundlage. 0 -\n\nEs lag ferner im Ermessen des Tatrichters, ob er\nzur Feststellung des Wertes der Reifen die Einholung eines\nSachverständigengutachtens oder die Einnahme des Augenscheins für erforderlich oder die Angaben über die kurz\n\nvorher bezahlten Kaufpreise für ausreichend hielt. Daß\n\ner sein Ermessen nicht ‚pflichtgemäß ausgeübt habe, ist\nnicht ersichtlich, Be “\n\n30 Auch die Weitere Rüge ist unbegründet; erre das\nGericht sich an die von ihm beschlossene Wahrunterstellung nicht gehalten habe, der Angeklagte sei etwa in\nder Mitte, der Woche, bevor die Kriminalpolizei. bei ihm u\n\n| erschienen sei, bei HER zewesen und habe gebeten, für\n\ndie Quittungen des (angeblichen) Vertreters | eine\nordnungsgemäße (Quittung der Firma 7 y auszustellen, - \\\nsei aber abgewiesen worden, weil Eu selbst nicht zu\nHause gewesen sei. Zwar könnte ‘die Wendung der Urteilsgründe \"wenn er überhaupt bei : war\" Bedenken err\ngen. Die übrigen Ausführungen \"ergeben jedoch, daß' der\nTatrichter von der Annahme ausgegangen ist, daß der\ngeklagte tatsächlich bei I] war. Denn er prüft aus- |\närücklich, welche Bedeutung diese Tatsache für die subjektive Einstellung des Täters hatte. Daß er hierbei\nzu anderen Schlüssen gelangt, “ der. Angeklagte sie |\ngezogen \"haben will, enthält keinen Rechtsfehler. Die Eu\n\n‚als ‚wahr unterstellte Tatsache unterliegt im Rahmen =\n‚des gesamten Falles der freien Beweiswürdigung wie jeae.\n\nandere bewiesene Tatsache (KMR 8 244 Anm. 17 Ss 347).\nDaher konnte der‘ Richter aus ihr ‚auch den Schluß ziehen,\n\ndaß der Beschwerdeführer nicht zu Hg ging, weil er.\nzu dieser Zeit noch daran glaubte, daß X und DB\ndie ihm die Reifen geliefert hatten, Vertreter des Dr |\n\nseien, sondern weil er nachträglich bei letzterem eine\n\nRückendeckung suchte, Diese Würdigung setzt sich mit der\nWahrunterstellung nicht in Widerspruch . Dies gilt auch\ninsofern, als das Gericht als wahr unterstellte, der Angeklagte habe ] um die Ausstellung einer \"Nordnungsge- '\n‚mäßen\" Quittung bitten wollen. Dies brauchte das Gericht\n\n| nicht, wie die Revision meint, notwendig in dem Sinne zu\nwürdigen, daß der Angeklagte sich vorher bei ) über\ndessen angebliche Vertreter ug und N 3 habe erkundigen\nwollen. Vielmehr konnte’ es unter einer \"ordnungsgemäßen\"\nQuittung auch verstehen, daß der Angeklagte eine; ‚für\n\n| 7% die Reifen (eventuell durch seine\nee ie und 4 verkauft und den Kaufpreis. we\n„dafür empfangen na Be\n\nDie aus der Wahrunterstellung vom Gericht für die\nBeweiswürdigung gezogenen Schlüsse 'sind möglich. Daß\nsie zwingend sind, ist‘ nicht erforderlich, “\n\n4 Evenfalls unbegründet ist die Rüge, daB das dem.\nricht zu Unrecht einem Beweisamtrag, im Handel mit Teilen\nvon ausgeschlachteten Kraftfahrzeugen sei der Verkauf von\nReifen mit Schläuchen und Felgen üblich, nicht stattgegeben habe. Ein solcher Antrag ist nach der Sitzungsniederschrift nicht gestellt worden. Daher konnte: der\nTatrichter nach seinem pflichtgemäßen Ermessen davon\nausgehen, es sei im ordnungsgemäßen Reifenhandel nicht\nüblich, nicht nur Reifen, sondern komplette Räder zu =\nverkaufen. 0. | BE NE “ u\n\nm. Sachrügen: u\n\nDie Sachrüge greift die tatsächlichen Feststellungen\nund die Beweiswürdigung des Tatrichters an. Diese sind\n\njedoch für das Revisionsgericht bindend, sofern nicht\nDenkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt\nsind. Solche Verstöße liegen jedoch nicht vor, Insbesondere sind die Ausführungen des Landgerichts,\n\ndaß die Einlassung des Angeklagten hinsichtlich der\nQuittungen widerspruchsvoll sei, in sich schlüssig.\nDie setzen übrigens nicht die Annahme des Gerichts\nvoraus, daß rt | nicht nur drei, sondern vier Quittungen ausgestellt, habe.\n\nDie Erwägung : >\nmessung, der Angekla\nder Diebstahlss\nden Bedenken keinen Anlaß. er\nnicht, daß der Angeklagte, als er\nfrage von N ) zur Abnahme von T\nreit erklärte, daran dachte, daß diese Zusage die\n‚früheren Mitangeklagten erst zu den. Dieb ihlen veranlassen werde. Wohl aber stellt das Landgericht.\nfest, daß die jugendlichen Diebe erst durch das\nfortdauernde Kaufangebot des Angeklagten zu ihren\n\nAmen en ten a Te. cl a. Dur et\n\nStraftaten angereizt wurden. Im weiteren Verlauf\n\nohters bei der Strafzu-\n\nder Ankäufe mußte aber der Angeklagte nach den getroffenen Feststellungen die Herkunft der Reifen usw:\naus strafbaren Handlungen annehmen.\n\nGüde. . . . Krumme Engels\nDr. Augustin . . Iang-Hinrichsen\n\n.","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-05-06/4-str-332-55","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-05-06/4-str-332-55","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:01.223086+00:00"}}