{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1955-05-06_4_StR_103_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1986-04-03","aktenzeichen":"4 StR 103/86","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"47\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR_103/86 BESCHLUSS.\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nEdith Maria M HH cceborene Rob\naus Soup-L EEE, geboren am 6. Mai 1955 in N@-\n\n7?\n\nwegen Hehlerei\n\nLT\n\nDer 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführerin am 3. April 1986 gemäß § 349 Abs. 2 und\n\n4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Saarbrücken\nvom 19. Juni 1985, soweit es die Angeklagte betrifft, im Ausspruch über die\nGesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu\n\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine °\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen,\n\nLI\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen Hehlerei\nin zwei Fällen unter Einbeziehung der Strafe (nicht des\nUrteils - vgl. Dreher/Tröndle, 42. Aufl. § 55 Rdn. 10\nm.w.Nachw.) aus dem Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken\nvom 3. April 1984 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Die Revision der Angeklagten rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.\n\nSoweit sich die Revision gegen den Schuldspruch\nund die Festsetzung der Einzelstrafen richtet, ist sie\nunbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung\nhat in dieser Hinsicht keinen Rechtsfehler zum Nachteil\nder Angeklagten ergeben.\n\nDie Gesamtstrafenbildung ist jedoch fehlerhaft,\nDie Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken\nvom 3. April 1984 durfte vom Landgericht nicht in seine\nVerurteilung mit einbezogen werden. Die Angeklagte hat\ndie dem früheren Urteil zugrunde liegende Tat nämlich\nbereits am 11. August 1982 begangen, wie die Gründe\ndes angefochtenen Urteils ergeben (UA 16). Kurz nach\ndieser Tat ist sie am 23. September 1982 vom Amtsgericht\nSaarbrücken wegen anderer Taten zu einer Freiheitsstrafe\nverurteilt worden (UA 16 - Vorstrafe Nr. 7). Da in jenem\nVerfahren die Tat vom 11. August 1982 hätte mitabgeurteilt\nwerden können, liegen insoweit die Voraussetzungen für\neine nachträgliche Gesamtstrafenbildung gemäß § 55 Abs. 1\nSatz 1 StGB aus den Strafen der Urteile vom 23. September 1982\n\n-uL-\n\nund vom 3. April 1984 vor. In diese Gesamtstrafe können\ndie Einzelstrafen für die erst im Jahre 1983 begangenen\nbeiden Taten des vorliegenden Verfahrens nicht einbezogen\nwerden, weil insoweit die Zäsurwirkung des Urteils vom\n\n23. September 1982 entgegensteht (vgl. BGH StV 1981,\n\n620, 621; BGHSt 32, 190, 193). Somit kann nach der materiellen Rechtslage, die in einer derartigen Situation allein\nmaßgebend ist (BGHSt 32, 190, 192/193; BGH, Beschluß vom\n17. Januar 1985 - 4 StR 746/84), für die Strafe aus dem\nUrteil vom 3. April 1984 nur eine (nachträgliche) Gesanmtstrafenbildung mit den Einzelstrafen aus dem Urteil vom\n23. September 1982 in Betracht kommen. Die vom Landgericht\n\nim Widerspruch zu dieser Rechtslage gebildete Gesamtstrafe\nwar deshalb aufzuheben.\n\nSalger Hürxthal Knoblich\nGoydke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-04-03/4-str-103-86","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-04-03/4-str-103-86","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:01.204405+00:00"}}