{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1955-05-05_4_StR_54_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1955-05-05","aktenzeichen":"4 StR 54/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4_StR 54/\n\nın\nm\n\nJ\n\n224100\n\nIm Naıaen dee volkes\n\nIn der ‚strafsacle\ngegen\n\nden Transportunternehmer Wilhelm T Em aus Dei,\ndort geboreren an EEE 1912,\n\nwegen fahrlässigen Falscheides\n\nhat der 4. Strafsenet des Bundesgerichtshöfs in der\nSitzung vom 5. Mai 1955, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Güde\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr: ingels\nBundesrichter Dr. Augustin\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Haager\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwelt SCHE in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt Dr. MCEEEEEEEE bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter ZU\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten NEW wird das\nUrteil des Landgerichts in Dortmund vom 18. Oktober 1954, soweit der Beschwerdeführer verurteilt\nworden ist, mit den Feststellungen aufgehoben. In\ndiesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurlickverwiesen\n\nVon Rechts wegen\n\nLi\n\nGründe:\n\nDie Verfahrensrügen des nur wegen fahrlässigen Falscheides verurteilten Angeklagten sind offensichtlich unbegründet; dagegen hat die allgemeine Sachbeschwerde Erfolg\n\nDer ängeklagte stand mit dem Bauunternehmer Sie in\nwechselseitiger Geschäftsverbindung: IB baute für den\nAngeklagten, während dieser Fuhren und Nateriallieferungen für DB übernahm. Der Angeklagte beanstandete zwei\nspezifizierte Rechnungen BER, die ihm beide nebst einem\nfür das Bauamt bestimmten Durchschlag übersandt worden\nwaren, nämlich die Rechnung vom 23. Kovember 1950 über -\n\n3.198 DM und die Rechnung vom 11. Januar 1951 über 2.592,47 DM.\n\nNoch vor Weihnachten 1950 hatte der Rentner Le auf\n\nWunsch des Angeklagten die lassen und Preise der Rechnung\n\nvom 23. November 1950 überprüft und war zu einem berechtigten\nBetrage von nur 2.454,60 Dil gelangt; die Ziffern der\nRechnungsreinschrift hatte er dabei mit Rotschrift abgeändert, was aber der Angeklagte möglicherweise nicht gewusst hat. Au 11. :'ärz 1951 verhandelte der Angeklagte,\n\nder dazu den städtischen Bauamtsangestellten KEEEEEB\nmitgebracht hatte, mit BEER Über eine Herabsetzung der\n\nzwei Rechnungen. Nan kam dahin überein, dass beide Rechnungen\n. unter Verminderung von Einzelposten zugunsten des Angeklagten\nabgeändert wurden; die Änderungen trug Di mit Rotstift\n\nin je einem Rechnungsdurchschlag ein. Der von keinem der\nBeteiligten abhängige KB setzte alsdann unter je\n\neine Rechnung folgenden Bleistiftveruerk: \"Rechnung wurde\nnach nochmaliger gemeinsamer uberprüfung .. auf die in\n\nrot eingesetzten Zahlen abgeändert und anerkannt. Die in\n\nrot vorgenommenen Änderungen wurden persönlich durch Herrn\nBEE vorgenommen. gez. Anton CE.\" Die mit diesem\nVermerk versehenen Rechnungen nehm der Angeklagte an sich.\n\nIm Sommer 1951 erhob der Angeklagte gegen SCHE vei\ndem Landgericht Dortmund Klege auf Zahlung von 1.619,15 DM\nfür Fuhren und verauslagtes Baumaterial. Zur r.lagebegründung\nberief er sich darauf, daes die Rechnung BEibs vom 23. 1.ovember 1950 bei der Verhandlung am 11. Kärz 1951 auf\n2.454,60 DM herabgesetzt worden sei, und legte die mit\nRotstift auf diesen Betrag berichtigte Reinschrift der\nRechnung vor, die den oben erwähnten Bleistiftvermerk\nKs trug. SER Destritt, die roten Zahlen in der\nvorgelegten Reinschrift geschrieben zu haben, und. behauptete,\ndiese Rechnung sei lediglich auf 3.060,35 DU herabgesetzt\nworden, wie sich das auch aus einer von ihm im Dezember 1952\nüberreichten, von ihm mit Rotstift abgeänderten Abschrift\nder Rechnung vom 23. November 1950 ergibt, die den Vermerk\nOR nicht trägt. Es ist nicht ausgeschlossen, dass\nEEE au 11. .ärz 1951 unbemerkt die schon von LEE\nabgeänderte Reinachrift der Rechnung vom 23. Lovember 1950\nmit seinem Vermerk versehen hat, die der Angeklagte möglicherweise unbewusst in die Unterredung eingeführt haben\nkann.\n\nBEER wurde nach 3eweiserhebung antragsgemäss zur\nZahlung verurteilt und legte 3erufung ein. Das Oberlandesgericht beschloss, u.a. durch eidliche Parteivernehmung\ndes Angeklagten Beweis darüber zu erheben, ob die Rechnung\nvom 23. November 1950 am 11. kärz 1951 richt auf 2.454,60 Di,\nsondern auf 3.060,25 DI berichtigt worden sei und ob die\nroten Zahlen in der Originalrechnung vom 23. fovember 1950\nbei dieser Besprechung nicht vom Beklagten DEE eingesetzt worden seien, der Vermerk unter dieser Rechnung\nvielmehr erst später gefertigt woräen sei. Der Angeklagte\nhat am 27. kai 1952 vor dem ersuchten Amtsgericht in Dortmund als Partei eidlich folgendes bekundet:\n\n\"Die Rechnung vom 23. lovember 1950 ist auf den\nniedrigeren Betrag von 2.454,60 DE berichtigt worden. Die\n\nroten Zahlen der Originalrechnung von 23. Hovember 1950\nsind von dem Bekla,ten WB singesetzt worden Ich bekunde\ndies ausdrücklich, obgleich mir die andere Schreibweise\n\nder roten Ziffern in dem Durchschlag vom 11. Januar 1951\nvorgehalten wird- Die Vermerke unter den Rechnungen in\nBleistift, geschrieben von KB, .. standen .. schon\nunter den Rechnungen, als ich sie mitnahm.\"\n\nDie Berufung Blibs wurde daraufhin durch Urteil vom\n18. September 1952 zurückgewiesen\n\nDie eidliche Aussage des Angeklagten vom 27. Mai 1952\nwar, wie die Strafkamner feststellt, objektiv falsch. Denn\ndie roten Zahlen der Originalrechnung vom 23. November 1950\nsind nicht von BB, sondern von ICE eingesetzt worden.\n\nDie Schuld des Angeklagten erblickt das Landgericht.\nin folgendem;\n\na) Er sei bei seiner Vernrehmung vom 27. Kai 1952\ndurch den ersuchten Richter auf die jedem Dritten sofort\nauffallende unterschiedliche Schreibweise der roten Ziffern\nin der Rechnungsreinschrift vom 23. November 1950 und in\n- dem von De geänderten, auch vom Angeklagten als richtig\nanerkannten Durchschlag der Rechnung vom 11. Januar 1951\naufmerksam gemacht worden. WEM habe die ungelenke und\nungeübte Handschrift eines Handarbeiters, während die\nÄnderungen in der Rechnungsreinr chrift vom 23. November\n1950 von der nand eines Nenschen vorgenommen seien, der\ndie für Architekten, Techniker und Ingenieure typirche\nHandschrift mit ganz besonders ausgeprägten Ziffern schreibe.\nDarin, dass der Angeklagte trotz dieses Hinweises bei seiner\nAussage verblieben sei, \"liege ein den Vorwurf der Fahrlässigkeit begründender Hangel an Sorgfalt insbesondere\ndeshalb, weil er im Augenblick der unrichtigen Aussage\nden erkennbar zu Gebote stehenden äusseren Anhaltspunkt\n\nder offensichtlich verschiedenen Schreibweise auf beiden\nihm vorgelegten Rechnungen zur Verbesserung und Richtigstellung der Aussage nicht benutzt, sondern offensichtlich\nmissachtet habe.\n\nb) Auch seiner Vorbereitun.spflicht sei der Angeklagte\nnicht nachgekommen. Ihm sei der Streitstoff und die wesentliche Frage, ob dem streitigen Rechtsv.rhältnis die\nRechnungsreinschrift vom 23. Kovember 1950 zugrunde zu\nlegen war oder nicht, bekannt gewesen. Insbesondere das\nUrteil erster Instanz’ habe sich eingehend mit den Zweifeln\nund Widersprüchen hierzu auseinandergesetzt. Es sei daher\nvom Angeklagten zu fordern gewesen, dass er gerade bei dem\nletzten, dem Gericht noch möglichen Beweismittel, nämlich\ndem Parteieid, vor seiner Vernehmung eingehende Jberlegungen anstellte, um alle auch nur denkbaren Fehlerquellen\nauszuschliessen. Mit den bestehenden Zweifeln und Widersprüchen aber habe sich der Angeklagte, wie sich aus\nseiner Aussage ergebe, vor seiner Vernehmung am 27. Mai\n1952 nicht auseinandergesetzt.\n\nDiese Darlegungen vermögen indessen den Schuldspruch\nnicht zu tragen.\n\nEs bleibt unklar, ob die Strafkammer dem Angeklagten\nzur last legt, dass er den Unterschied in der Schreibweise\nder roten Zahlen auf der Rechnun;sreinachrift von 23. November 1950 einerseits und dem Rechnungsdurchschlag vom\n11. Januar 1951 andererseits trotz des richterlichen Hinweises nicht erkannt habe, oder ob sie ihm vorwirft, er\nhabe der Erkenntnis dieses Unterschiedes keinen Einfluss\nauf seine Jberzeugungsbildung eingeräumt. Die Redewendungen\ndes angefochtenen Urteils sprechen zum Teil für die eine,\nzum Teil für die andere Deutung.\n\n1.) Der etwaige Vorwurf Jer Nischterkenntiie der unterschiedlichen Schreibweise von Ziffern kann durch den Rechtsfehler beeinflusst sein, dass die Strafkammer ihrer Beurteilung nicht das spezielle Zinsicrtsvermögen des Angeklagten\nund seine Erkenntnismittel zur Zeit der Aussage, sondern\ndie ihr durch die Hauptverhandlung vermittelte Klarsicht\nzugrunde gelegt hat. Daraus, dass die Unterschiede in der\nSchreibweise identischer Schriftzeichen als offensichtlich\nund unverkennbar erscheinen, nachdem sie von zwei Sachver-\n\n- ständigen ins Auge gerückt, erläutert und zur Bewusstheit\nerhoben worden sind, folgt noch nicht, dass sie ohne solche\nHilfsmittel einem Henschen zugänglich wären, dem vielleicht\njedes Empfinden für Schriftformen abgeht. Das gemeinhin\nals normal festgestellte verstandesmässige Einsichtsvermögen des Angeklagten besagt in dieser Hinsicht nichts.\n\n2.) Will die Strafkammer dem Angeklagten dagegen - wie\ninsgesamt wahrscheinlicher - zur last legen, dass der erkannte Unterschied in der Schreibweise der roten Ziffern\nihn nicht zum Zweifel an der Urheberschaft B&Wbs hinsichtlich der roten Zahlen auf der Rechnungsreinschrift vom\n23. November 1950 veranlasst habe, so kann ihr Gedankengang in mehrfacher Beziehung auf Rechtsirrtum beruhen.\n\nDass der Angeklagte den äusseren Anhaltspunkt der\nunterschiedlichen Schreibweise nicht benutzt, sondern missachtet habe, schliesst die Strafkammer erklärtermassen\naus dem Umstand, dass seine protokollierte Aussage vom\n27. Mai 1952 hinsichtlich der Urheberschaft Bes auch\nauf richterlichen Vorhalt hin keinerlei Unsicherheit erkennen lässt. Entsprechend hat das Gericht den damaligen\nKitangeklagten KUEEEER von Vorwurf des fahrlässigen Falscheides deshalb freigesprochen, weil seine Zeugenaussage vom\ngleichen Tage Unsicherheiten offenbart und auf Vorhalt ge-\n\nDs |\n\nmachte Zinschränkungen enthält; hieraus hst die Strafkamuer\ngeschlossen, dass r ER, versucht habe, seine Kenntnisse\nund Fähigkeiten entsprechend den damaligen Umständen anzuspannen, um zu einer richtigen Aussage zu gelangen. Diese\nFolgerung begegnet keinem rechtlichen Bedenken. Wenn die\nStrafkammer aber umgekehrt aus der Sicherheit der vom Angeklagten erstatteten Aussage den Schluss zieht, dieser\nhabe Zweifelsgründe missachtet, so kann dem eine Verkennung\ndes Umfangs der Aussagepflicht zugrunde liegen. Die im Zivilprozess zum Zwecke des Beweises vernommene Partei ist,\nebenso wie der Zeuge, verpflichtet, das anzugeben, was ihr\nvon dem Gegenstand ihrer Vernehmung bekannt ist (§§ 451,\n396 ZPO). Die Offenbarungspflicht der Auskunftsperson bezieht sich hiernach zunächst nur auf das Ergebnis ihrer\nNahrnehmungen und Überlegungen, nämlich auf ihre Überzeugung,\nnicht dagegen auch auf eine Darlegung der möglicherweise\nverwickelten Erwägungen und Gegenerwägungen, die sie zu\nihrer Überzeugung geführt haben; hierüber braucht sie erst\nAuskunft zu geben, wenn sie danach gefragt wird. Wenn dengemäss die Aussage des Angeklagten vom 27. Mai 1952 hinsichtlich der Urheberschaft Mills keine Unsicherheit der\nüberzeugung zutage treten lässt, so kann daraus nicht gefolgert werden, dass sich der Angeklagte Zweifeisgründen\nverschlossen hätte; die Sicherheit der Bekundung kann vielmehr ebensogut besagen, dass der Angeklagte diese Zweifelsgründe erwogen und überwunden hat. Es kommt hinzu, dass\n\nder Wortlaut der Aussage regelmässig vom Vernehmungsrichter\nfestgelegt wird und nur das wesentliche Ergebnis der Bekundung zu entlıalten pflegt. Der schlichte Vermerk, dass\nder Aussagende trotz eines Vorhalts bei seiner auffassung\nverbleibe, lässt daher die Köglichkeit einer ausführlichen\nStellungnahme zu den Zweifelsgründen offen.\n\n-5-\n\nDie Strafkammer verkennt ferner, dass die Jberzeugung\ndes Angeklagten, die roten Zahlen in der Originalrechnung\nvom 23. Niovenber 1950 seien von BB eingesetzt worden,\nnicht schon dadurch erschüttert zu werden brauchte, dass\nsie möglicherweise von anderer hand stamnten als die roten\nZahlen auf dem Rechnungsdurchschlag vom 11. Januar 1951,\nsondern erst dann, wenn es für ihn feststiand oder feststehen musste, dass die beiden Rechnungen unmöglich von\ndemselben Urheber mit roten Zahlen überarbeitet worden\nsein konnten. 3eide Vergleichstücke trugen den unwiderlegt in unmittelbarem Anschluss an die Besprechung vom\n11. kärz 1951 niedergelegten Vermerk des unbeteiligten\nAugenzeugen KEEED, dass die Änderungen in rot von BB\npersönlich vorgenommen worden seien. Der der Aussage des\nAngeklagten vom 27. Mai 1952 zugrunde liegende Beweisbeschluss des Oberlandesgerichts setzt den Vermerk KÜREENEEDs\nunter der Originalrechnung vom 23. Kovember 1950 mit der\nFrage der Urheberschaft der roten Zahlen in Verbindung und\nwies so auch den Angeklagten in diese Blickrichtung. Durfte\naber der Angeklagte ohne Verschulden beide Vernerke 7\nfür zuverlässig halten, so brauchte es nichts zu besagen,\ndass die roten Zahlen auf den beiden Rechnungen von verschiedener Hand stammen konnten; denn dann blieb die Möglichkeit einer Identität des Schreibers offen, so dass die\ninhaltliche Richtigkeit des Vermerks KÜEEEB= unter der\nRechnung vom 23. November 1950 vom Angeklagten nicht in\nZweifel gezogen werden musste. Dies wäre erst dann der\nFall gewesen, wenn er hätte erkennen können und müssen,\ndass die beiden xechnungen unmöglich von demselben Urheber mit Rotstift geändert worden sein konnten.\n\nAber selbst wenn dem Angeklagten mit Recht zur last\ngelegt wäre, dass er nicht gezweifelt habe, wo er hätte\nzweifeln müssen, so würde damit der Vorwurf des falschen\n\nzides noch nicht gerechtfertigt sein. Dieser setzt näulich\nweiterhin den Nachweis eines ursächlichen Zusammenhangs\nzwischen der von der Strafkammer angenommenen Unterlassung\nund dem Ergebnis der Aussage voraus, bedingt somit die Feststellung, dass der Zweifel vom Angeklagten nicht hätte Üüberwunden werden können; denn wenn er einen Zweifel an der\nIdentität des Schreibers ohne Verschulden zu überwinden vermochte, brauchte, ja durfte er ihn möglicherweise in der\nbeschworenen 3ekundung nicht mehr zum Ausdruck bringen:\n\nDer Schuldspruch wegen fahrlässigen Falsclheides erfordert\nsomit den Nachweis, dass ein Zweifel an der Identität des\nSchreibers der roten Zahlen für den Angeklagten unüberwindlich gewesen wäre, dass er mit anderen Worten die Unmöglichkeit der Annahme erkannt haben würde, beide Rechnungen\nkönnten von derselben Hand mit Rotstift abgeändert worden\nsein. Dass die Strafkammer dem ängeklagten eine solche\nSchriftsachkunde beimisst, ist nicht klar ersichtlich und\nkann kaum angenommen werden. Zwar werden die Entscheidungsgründe des oberlandesgerichtlichen Urteils nicht mitgeteilt;\naber wenn das Oberlandesgericht der „uffassung des Angeklagten beigetreten ist, obwohl auch ihm die Ünterschiedliche Schreibweise der roten Zahlen vor Augen stand, So\n\nkann das jedenfalls nach den bisherigen Feststellungen\n\nnur dahin verstanden werden, dass auch ihm .dieser Unterschied der Schreibweise als nicht durchgreifend erschienen\nist. Die Strafkammer selbst hat die Begutachtung durch\n\nzwei Schriftsachverständige für erforderlich gehalten, ehe\nsie zu der Überzeugung gelangte, dass Bolle die roten Zahlen\nauf der Originalrechnung vom 23. Lovember 1950 nicht geschrieben haben könne. Es kann nicht davon ausgegangen\nwerden, dass sie dem Angeklagten ein grüsseres Beurteilungsvermögen zuschreiben wollte. -\n\n- 10 -\n\nSowcit die Strafkanmer mit der Ausführung, der Angeklagte\nhabe sich bei der Vorbereitung seiner Aussage \"mit den bestehenden Zweifeln und Widersprüchen\" nicht auseinandergesetzt,\nnoch etwas anderes meint, als die unterschiedliche Schreibweise der roten Zahlen, ist ihr Vorwurf zu unbestimmt, um\neine rechtliche Jberprüfung zu ermöglichen. Wenn sich im übrigen\ndas Zivilurteil erster Instanz bereits eingehend mit diesen\n\"Zweifeln und „idersprüchen\" auseinandergesetzt hatte und gleichwohl zu der Auffassung gelangt war, der Angeklagte sei im „echt,\nso ist nicht ersichtlich, welche neuen Umstände diesen dazu\nverpflichtet haben sollten, zu einer abweichenden Auffassung\nzu gelangen.\n\nDie Sache bedarf hiernach erneuter tatrichterlicher Erörterung.\n\nGüde Engels Dr. Augustin\nSeibert Haager","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-05-05/4-str-54-55","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 396","ref_norm":"396","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 451","ref_norm":"451","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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