{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1955-05-05_4_StR_124_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1955-05-05","aktenzeichen":"4 StR 124/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"l-\n\n2241 035\n\nlı Namen des Volkes,\nIn der Strafsache\ngegen\n\nJen Autonechaniker Alfons N m aus Aw, zeboren am EEE 19353 i. Gem, Xreis Leguumm ’: GENE»,\n\nwegen Beihilfe zur Notzucht u.a.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 5. Mai 1955, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Güde\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Augustin\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Haager\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr. IE.\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter ZB\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten ME gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 6.\nDezember 1954 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rethtsmittels zu tragen.\n\nAuf die Strafe wird die seit dem 7. Dezember\n1954 erlittene Untersuchungshaft angerechnet,\nsoweit sie drei Monate übersteigt.\n\nVon Rechts wegen\n\nDie Revision des wegen Beihilfe zur Notzucht und\nwegen Unfallflucht in Tateinheit mit unterlassener Hilfsleistung verurteilten Angeklagten Mg hat keinen kirfolg.\n\nDie Ablehnung des Antrags auf Besichtigung der einzelnen Stellen, an denen das Motorrad vor der Vergewaltigung\nder Anna Kl gehalten hatte, enthält keinen Ermessensmißbrauch (§ 244 Abs 5 StPO). Die Rüge, das Landgericht\nhabe seiner Aufklärungspflicht nicht entsprochen, lässt\ndie erforderliche Angabe vermissen, durch Benutzung welcher Beweismittel eine weitere Zrmittlung hätte versucht\nwerden sollen (BGHSt 2, 168). Was die weithin auf neues\nVorbringen gestitzte Revision sonst gegen die Urteilsfeststellungen vorträgt, erschöpft sich in unzulässigen Anzriffen gegen die tatrichterliche Würdigung, die weder Widersprüche, noch Denkfehler oder eine Außerachtlassung allgemeiner Erfahrungssätze hervortreten lässt.\n\nDie - gemäß § 103 JGG übrigens nicht zutreffende - Verfahrensrüge, die als Erstgericht tätig gewordene Jugendkammer sei zur Verhandlung gegen den Beschwerdeführer sachlich nicht zuständig gewesen, ist erst nach Ablauf der Begründungsfrist in der Revisionsverhandlung geltendgemacht\nworden und daher gemäß § 344 Abs 2 StPO unbeachtlich.\n\nDie Sachbeschwerde ist ebenfalls unbegründet.\n\n1.) Die Behauptung der Revision, Kim sei schon\nin der regelrechten Ausübung des Geschlechtsverkehrs mit\nder KW begriffen gewesen, als der Beschwerdeführer dazu\nkam, widerspricht nicht nur den Urteilsfeststellungen,\nsondern ist auch unerheblich. Denn Beihilfe kann über die\n\n]\n1\nI\n\nVYoilendung der Tat kinaus bis zu ihrer tatsächlichen Beendigung geleistet werden (RGSt 71. 1945 RG JW 1934, 837\nNr 8; HRR 1940 Nr 469; OGHSt 3, 3): Das Landgericht stellt\ndie bewußte und gewollte Förderung der Tat fest, denn der\nBeschwerdeführer half dem Kililip, indem er die Beine des\nMädchens auseinanderschob, um dadurch dem Kim den\nGeschlechtsverkehr zu ermöglichen oder zu erleichtern\n\nDas tat er, obwohl er aus den Hilferıfen, dem Jammern\n\nund den vergeblichen Befreiungsversuchen des Määchens erkannte, daß Kim sich an dem Mädchen gegen dessen Willen geschlechtlich befriedigen wollte.\n\n2.) Auch die äußeren und inneren Tatbestandsmerkmale\nder Unfallflucht (§ 142 StGB) sind den Urteilsgründen einwandfrei zu entnehmen. Die Revisionsbehauptung, der Beschwerdeführer habe sich vom Unfallorte entfernt, um Hilfe zu holen, widerspricht den Feststellungen; er schlug\ndem Ki nämlich vor, sie wollten ihre Beteiligung\nverheimlichen und alles abstreiten, und fuhr dann nach\nHause, ohne sich um das Schicksal der Verletzten Ki\nzu kümmern. Hieraus ergibt sich zugleich auch das Bewußtsein, daß er durch sein Verhalten zur Verursachung des\nUnfalls beigetragen hatte, indem er dem bereits erheblich\nübermüdeten, zu sicherem Fahren nicht mehr fähigen Kiel\ndie Führung des Motorrades überließ und die KB zum Mitfahren veranlasste, obwohl nur Platz für zwei Personen\nvorhanden war.\n\n3.) Daß der Beschwerdeführer nach § 330 c StGB die\nPflicht hatte, dem infolge des Unfalls schwer verletzten,\nbewußtlos liegen gebliebenen Määchen Hilfe zu leisten, und\nsich dieser Verpflichtung auch bewußt war, ergibt sich\n\naus den Jrteilsfeststellungen einwandfrei uni wird selost\nvon der Revision nicht in Frage gezogen. Insbesondere hat\nder Beschwerdeführer hiernach gewußt, daß dem Mädchen etwas passiert und Hilfe erforderlich war. Gegen die Fest-\n\nstellung, daß der Beschwerdeführer gleichwohl die Unfallstelle verlassen hat. ohne sich um die Folgen zu küm.aern.\nkämpft die Revision vergeblich an.\n\n4.) Schließlich lassen auch die Strafzumessungserwägungen keinen zum Nachteil des Beschwerdeführers ausschlagenden Rechtsmangel erkennen. Insbesondere hält sich\ndie Entziehung der Fahrerlaubnis von Rechtsirrtum frei.\nDie Vorschrift des § 42 m StGB setzt nicht voraus, daß\ndas Kraftfahrzeug als Werkzeug zur Begehung einer Straftat verwendet worden ist; es genügt vielmehr ein äusserer\nZusammenhang zwischen der Führung des Fahrzeugs und der\nstrafbaren Handlung. Dieser war jedenfalls hinsichtlich\nder Unterlassung der Hilfeleistung und der Unfallflucht\ngegeben. Die Würdigung des Tatrichters, daß der Angeklagte sich durch seine Taten als ungeeignet zum Führen von\nKraftfahrzeugen erwiesen habe, ist mit Rechtsgründen nicht\nzu beanstanden. Auch eine allgemeine charakterliche Unzuverlässigkeit, die im Zusammenhang mit der Führung eines\nKraftfahrzeugs durch die Straftat offenbar geworden ist,\nkann nämlich das Tatbestandsmerkmal der Ungeeignetheit\nerfüllen (BGHSt 5, 179).\n\nNach alledem war das Rechtsmittel unter Kostenfolge\naus § 473 StPO zu verwerfen,\n\nDie Anreohnung weiterer Untersuchungshaft enispricht\nder Billigkeit.\n\nGüde Engels Dr. Augustin\nSeibert Haager","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-05-05/4-str-124-55","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 142","ref_norm":"142","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 330c","ref_norm":"330c","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-05-05/4-str-124-55","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:01.161843+00:00"}}