{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1955-05-05_4_StR_119_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1955-05-05","aktenzeichen":"4 StR 119/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"[SD\n\n2241 021\n\nIm eınıen des volkesz:\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Invaliden Karl S me aus DEEEEEB- Oi. Zeboren\nar EB 7900 in TER Kre. m.\n\nwegen Schändung\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 5. Mai 1955, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Güde\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Augustin\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Haager\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr. Keime\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter ZUR\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Dortmund vom 29. Novenber\n1954 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit\ndem Beschwerdeführer Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist. In diesem Umfange\nwird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIn übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n-2_\n\nGrürdesx\n\nDer Angeklagte ist durch Urteil des Landgerichts in\nDortmund wegen eines Verbrechens nach § 176 Abs 1 Ziff 2\nStGB zu einer Gefängnisstrafe von neun konaten verurteilt.\nEr hat ein 25 Jahre altes, an hochgradigem Schwachsinn\nleidendes “ädchen in einem Falle zum ausserehelichen Beischlaf missbraucht.\n\nHit seiner Revision rügt er die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Mechts. Er beschränkt sie,\nwie der Begründung zu entnehmen ist, auf den Strafausspruch\nund auf die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung.\n\nDie Verfahrensrüge ist unzulässig, da sie nicht angibt, inwiefern ein Verfahrensverstoss vorliegen soll\n(§ 344 Abs 2 Satz 2 StPO).\n\nBei ihrem Angriff gegen die Strafzumessung irrt die\nRevision, wenn sie meint, die Strafkammer habe die bei\nZubilligung mildernder Umstände und bei Annahme vernminderter Zurechnungsfähigkeit zulässige kindeststrafe von\n1 1/2 ionaten in der rechtsirrigen Annahme überschritten,\nes handele sich nicht um den leichtesten Fall eines Verbrechens der Schändung. Dabei übersieht die Revision, dass\nder Angeklagte mit seiner Tat in grober Weise das kindliche\nVertrauen missbrauchte, das ihm das Hädchen auf Grund nachbarschaftlicher Bekanntschaft entgegenbrachte. Auch im\nübrigen lässt die Strafzumessung, bei der das Gericht die\nfür den Angeklagten günstigen Umstände ausreichend berück-\n\nsichtigt hat, keinen Rechtsfehler erkennen, insbesondere a\n\nlässt sich aus dem Urteil auch nicht entnehmen, dass sie\ndurch fehlerhafte Erwägungen zur Strafaussetzung beeinflusst ist.\n\nBei der intacheidung Über die Aussetzung der Strafvollstreckung hat üle Strafkanmer zutreffend ausgeführt, die Tatsache, dass der .ngeklagte in Zukunft ein gesetzmässiges\nund «eoränetes Leben erwarten lasse, schliesse es nicht\naus, dass das öffentliche Interesse aus dem Gesichtspunkt\nder ibschreckung anderer und der Sühne für begangenes Un.\nrecht die Vollstreckung der Strafe erfordern könne (BGHSt 6,\n125). Nicht bedenkenfrei sind jedoch die Ausführungen, mit\ndenen das Landgericht ein der Strafaussetzung entgegenstehendes öffentliches Interesse bejaht hat. Es hst seine Auffassung damit begründet, dass bereits die Sühne der keineswegs geringen Schuld des ıngeklagten eine mindestens teilweise Verbüssung der Strafe erfordere. Ferner sei die Vollstreckung zum Zwecke der Abschreckung Dritter wegen der erhöhten Schutzbedürftigkeit sol.ch unglücklicher Menschen wie\ndes missbrauchten Äädchens geboten. Hinzu komme das Aufsehen, das das Verbrechen an dem in der näheren Nachbarschaft bekannten iiädchen erregt habe. Die Entscheidung ist\nzwar ir .las Ermessen des Tatrichters gestellt (BGHSt 6. 299\n130175 BGH 5 StR 382,54 vom 2. November 1954 = IM § 23 StGB\nNr 17). Des Revisionsgericht hat jedoch zu prüfen, ob er\ndabei von zutreffenden rechtlichen Erwägungen ausgegangen\nist. Das Bedürfnis der Allgemeinheit nach Ausgleich der\ndurch die Tat herbeigeführten Verletzung der Rechtsordnung\nund die Notwendigkeit, die Rechtstreue der Bevölkerung zu\nstärken, können die Vollstreckung erforderlich machen (BGH\n5 StR 382,554 vom 2. November 1954 = Iäl § 23 StGB Nr 17),\nweil das Rechtsgefühl der Allgeneinheit durch eine ..ussetzung verletzt würde. Kit dem Hinweis auf den Strafzweck\nder ibschreckung und der Sühne für die keineswegs geringe\nSchuld und auf das äufsehen, das die Tat des Beschwerdeführers in der Nachbarschaft erregt hat, hat die Strafkamner\nGesichtspunkte angeführt. die gegen die Strafaussetzung\nsprechen (3G6HSt 6. 125 /12T7): Um das öffentliche Interesse\n\nan einem sofortigen Strafvollzug zu rechtfertigen, hat sie\napder ausserdem noch auf die erhöhte Schutzbedürftigkeit\ngeisteskranker Frauen abgestellt und damit in fehlerhafter\nWeise den allgemeinen Strafzweck zur Entscheidung über die\nStrafaussetzung im Einzelfall verwertet.\n\nAuch der Satz, dass die Sühne der keineswegs geringen\nSchuld des Angeklagten \"eine mindestens teilweise Verbüssung\nder Strafe!\" erfordere, gibt zu Bedenken Anlass. Wenn die\nStrafkammer, was sich nach den Urteilsgründen nicht ausschliessen lässt, die Strafaussetzung etwa deshalb versagt\nhätte, weil der Angeklagte voraussichtlich doch nur einen\nTeil der Strafe zu verbüssen haben werde, so hätte sie Sinn\nund Zweck des § 23 StGB verkannt (BGH 2 StR 522,54 vom\n8, lärz 1955). wenn der Tatrichter von vornherein die Teilvollstreckung einer im Sinne des § 23 StGB kurzen FreiheitssLrafe in Aussicht nimmt, so deutet das darauf hin,\ndass er sich möglicherweise des gesetzgeberischen Zieles,\ndie kriminalpolitisch unerwünschte Vollstreckung kurzzeitiger #reiheitsstrafen nach Möglichkeit zu vermeiden,\nnicht genügend bewusst gewesen ist. Dieses Ziel des Gesetzgebers, :ıit dem Mittel der Strafaussetzung zur Bewährung\ndiejenigen Bestraften, die einer solchen Einwirkung zugänglich sind, zu einem gesetzmässigen Leben zurückzuführen und so die Gesamtkriminalität zu mindern (vgl Be-\n\ngründung zum Entwurf des Dritten Strafrechtsänderungsgesetzes\n\nS 28), bildet selbst einen wesentlichen Richtpunkt des\nöffentlichen Interesses, gegenüber dem die aus den Umständen des Einzelfalles zur Vollstreckung drängenden\nLiomente abgewogen werden müssen. Deshalb muss äle äntscheidung insoweit aufgehoben werden, als dem Beschwerdeführer Strefaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.\n\nnie,\n\n-5-\n\n3ei der erneuten Entscheidung wird die Strafkammer unter\nFerücksichtigung der erörterten Gesichtspunkte auf die Persönlichkeit des Täters und die Umstände der Tat einzugehen\nund sie gegenüber den Belangen der „l1gemeinheit abzuwägen\nhaben (36GESt 6. 299 ‚30275 BGH NW 1955, 30 Nr 185 BGH 2 StR\n522/54 vom 8. Lärz 1955 zur Veröffentlichung im Nachschlage--\nwerk bestimmt). Sie wird dabei insbesondere zu prüfen haben,\nob bei Berücksichtigung des schweren Lebensschicksals des\nAngeklagten, der ungewöhnlichen Versuchungssituation und seiner\nEinstellung zur Tat das Rechtsgefühl der Allgemeinheit die\nsofortige Vollstreckung der Strafe erfordert oder ob die Durchführung des gerichtlichen Verfahrens und die Aburteilung auf\ndie Allgemeinheit erzieherisch und abschreckend genug wirken\nund dem Vergeltungsbedürfnis gerecht werden wird;\n\nGüde Engels Dr. Augustin\nSeibert Haager","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-05-05/4-str-119-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-05-05/4-str-119-55","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:01.140396+00:00"}}