{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1955-05-05_4_StR_109_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1955-05-05","aktenzeichen":"4 StR 109/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4 St2 109755\n\n2241 019\n\nIm Nanen des Volxes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Schuhmacher Hans Johann T En zus GR.\ngeboren ar ME 1905 in TE zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Diebstahls im Rückfall\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 5. Mai 1955, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Güde\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Augustin\nBundesrichter Dr. Seibert .\nBundesrichter Dr. Haager\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr. Keim\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter ZU\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Jrteil des Landgerichts in Münster (Westf.) vom\n29. Oktober 1954 im Strafausspruch mit den ihm\nzugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben\n\nand die Sache in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und äntscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Im übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon techts wegen\n\nnm\n\nGrünle:\n\nDer Angexlagte ist wegen Rückfalldiebstahls als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher zu Zuchthausstrafe verurteilt worden; seine Revision hat teilweise Erfolg.\n\n1. Der Schuldspruch begegnet xeinen Bedenken. Das Landgericht hat die Jberzeugung gewonnen, daß der Angeklagte\nam 19. April 1954 dem Landarbeiter HB. als dieser,\nauf der Grabenkante sitzend, eingeschlafen war, die Geldbörse aus der Tasche nahm und ihr 25 IM oder mehr entwendete.\nDie Angriffe, die die Revision gegen diese Feststellungen\nrichtet, gehen fehl. Allgemein ist hierzu zu sagen, daß\ndas Revisionsgcricht an Feststellungen des Tatrichters gebunden ist; daher müssen Ausführungen des Inhaltes, um,\nWEB habe nicht so ausgesagt, wie das Landgericht es dargestellt habe, vielmehr habe das Landgericht seine Sachdarstellung \"aus der Iuft gegriffen\", unbeachtet bleiben.\n\na) Den Beweisamtrag des Angeklagten, den Arbeiter\nSCHE darüber zu vernehmen, daß der Angeklagte am 19. April\n1954 gegen 21.30 Uhr den Sb um den Schlüssel zum Eßsaal gebeten habe, hat das Landgericht abgelehnt, weil die\nin das Wissen des Zeugen gestellte Tatsache als wahr unterstellt werde, Den Urteilsausführungen kann nicht entnommen\nwerden, daß sich das Landgericht an diese Zusage nicht gehalten hat. Zu einer Vernehmung des Zeugen brauchte sich\nder Tatrichter entgegen der Auffassung der Revision nicht\ngedrängt fühlen. Es kann freilich Fälle geben, in denen die\nWahrunterstellung einer behaupteten Tatsache zur Aufklärung\ndes Sachverhaltes, insbesondere des Ausmaßes der Schuld\neines Angeklagten, nicht ausreicht (BGNSt 1, 137). Im vorliegenden Falle ging es um die Frage, ob der Angeklagte die\n\n®\n\nTat ausgefürrt haben konnte, wenn feststeht, daß sr gegen\n2.30 Uhr bereits im Astift den SCH um den Schlüssel zum Eßsaal gebeten hatte. Nach dem übrigen Beweisergebnis war die Tat spätestens um 21 Uhr ausgeführt; der\nAngeklagte konnte aber in der Zeit von 21 Uhr bis gegen\n21.30 Uhr vom Tatort zum AB stift gelangt sein. Unter\ndiesen Umständen bedurfte es der Vernehmung des Sb»\nnicht. Die Bekundung des HOME, der Vorfall sei \"mitten\nin der Nacht\" geschehen, hat das Landgericht so verstanden,\ndaß zu jener Zeit bereits volle Dunkelheit eingetreten war.\nDiese Würdigung war möglich; sie verstößt nicht gegen Denkgesetze oder die Lebenserfahrung.\n\nb) Den weiteren Beweisamtrag der Verteidigung, den\nPolizeimeister Sch darüber zu hören. daß TomEEEEEEEES\nbei der Anzeige die einzelnen Umstände des Diebstahls nicht\nmitgeteilt und nur von einer Wegnahme von 25 IM gesprochen\nhabe, hat das Landgericht abgelehnt, weil auh diese Beweisbehauptungen als wahr unterstellt werden könnten. Auch hierbei hat das Landgericht die seinem richterlichen Ermessen\ngesetzten Schranken weder überschritten noch seine Aufklärungspflicht verletzt (§ 244 Abs 2 u 3 StPO). Das Landgericht hat sich eingehend damit befaßt, wie die unterschiedliche Schilderung des Vorfalles durch den Zeugen\nHOEEEEEEED bei seiner polizeilichen Vernehmung und in der\nHauptverhandlung zu erklären sei; es legt die Gründe dar,\ndie es veranlaßt haben, der letzteren Darstellung den\nVorzug zu geben, Es brauchte sich bei dieser Sachlage von\neiner Vernehmung des Polizeimeisters für die Aufklärung\ndes Sachverhaltes nichts zu versprechen. Denn es geht\nselbst davon aus, daß HOME bei der Polizei abweichende\nAngaben gemacht und. gewisse Einzelheiten nicht angegeben\nhabe. Der Tatrichter hatte auch keine Veranlassung, den\n\nFolizeibeamten darüber zu höre., ob HB seine Anzaben\nin aufgerestem Zustand gemacht hatte Darüber konnte\nSEE, bei seiner Vernehmung in dcr Hauptverhaudlung selbst\nAufschluß geben und muß dies auch getan haben, wie sich\n\naus den Urteilszründen ergibt Die Strafkammer verstieß\n\nauch nicht gegen die übernommene Pflicht der Wahrunterstellung, wenn sie annahm, der Angeklagte habe 25 DM oder mehr\nder Geldbörse entnommen. „ie Wahrunterstellung bezog sich\nnur darauf, daß HOME bei der Polizei erklärt hatte,\nihm seien 25 DM gestohlen worden,\n\nc) Die Ausführungen des Tatrichters, die sich mit der\nWürdigung des Beweisergebnisses befassen, verstoßen nicht\ngegen Denkgesetze oder die Lebenserfahrung. Es mag dahinstehen, ob es zutrifft, daß Angaben, die unmittelbar nach\neiner Tat gemacht werden, diese eher. richtig wiedergeben\nals spätere Sachschilderungen, ferner, ob man sich leicht\nin falsche Vorstellungen hineinsteigern kann und als Verletzter geneigt ist, seine Verluste immer höher zu verenschlagen. Es stellt jedenfalls keinen Rechtsfehler dar, wenn\ndas Landgericht aus besonderen, eingehend behandelten Gründen die in der Hauptverhandlung gegebene Sachdarstellung des\nEEE als glaubwürdig angesehen hat, obwohl sie in\neinem wichtigen Punkte von seiner polizeilichen Aussage\nabweicht.\n\nd) Die Revision irrt, wenn sie meint, das Landgericht\nhabe den Schuldspruch nur auf die Angaben des TED\nstützen dürfen. Seine Jberzeugung kann der Tatrichter aus\ndem Inbegriff der in der Beweisaafnahme zutage geförderten\nTatsachen schöpfen, Es ist nicht zu beanstanden, wenn das\nLandgericht mit Hinsicht auf die vielen Vorstrafen des Angeklagten bemerkt, die Tat sei dem Beschwerdeführer zuzutrauen.\n\nEs stellt auch keinen Rechtsirrtum dar. wenn es zur Stütze\nseiner Jberzeugung darauf hinweist, daß die Angaben des\nAngeklagten über die Herkunft seiner Geldmittel, mit denen\ner nach der Tat seinen Lebensunterhalt bestritt. in sich\nwiderspruchsvoll und deshalb unglaubwürdig seien.\n\ne) Dem Landgericht kann auch nicht zum Vorwurf gemacht werden, mit der Wahrunterstellung habe es der Verteidigung die Möglichkeit genommen, an die benannten Zeugen\n“ weitere Fragen zu stellen. Wollte die Verteidigung die\nBeweisaufnahme auf neue Gesichtspunkte ausgedehnt haben,\nso mußte sie die Zeugen für diese Beweisbehauptungen benennen. Das ist nicht geschehen.\n\nf) Selbst wenn es zuträfe, daß der Vorsitzende den\nVerteidiger in seinem Schlußvortrag mit dem Zuruf: \"Dann\nist er es ja doch gewesen\", unterbrochen hat, so’könnte\ndie Revision nicht unter Bezugnahme auf § 338 Ziff 8 StPO\nauf diesen Vorfall gestützt werden; denn es handelt sich\nnach dem eigenen Vortrag der Revision nicht um einen Beschluß des Gerichts, der -— nach der Meinung der Revision -\ndie Verteidigung. in unzulässiger Weise beschränkt hat, Die\nvon der Revision angeführte Entscheidung des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs 5 StR 591/52 vom 2. Juli\n1953 betrifft den Fall, daß der Vorsitzende einer Strafkammer die Redezeit des Verteidigers für seinen Schlußvortrag von vornherein begrenzte. Um einen solchen Fall\nhandelt es sich hier nicht.\n\n2. Der Strafausspruch kann dagegen nicht bestehen\nbleiben. Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte sei\nals gefährlicher Gewohnheitsverbrecher anzusehen, wird\nvon den bisherigen Feststellungen nicht getragen. Allerdings sind die formellen Voraussetzungen des § 20 a Abs 1\n‚StGB dargetan. Das Urteil gibt auch in seinem Zusammenhang\n\neine ausreichende Gesamtwürdigung des Täters. Es schildert\nseine Lebensführung und schließt aus der Vielzahl der vom\nAngeklagten begangenen Verbrechen, insbesondere deren\nrascher Aufeinanderfolge, daß sich der Angeklagte seit\nseiner Schulentlassung einen Hang zum Diebstahl erworben\nhat. Es fehlt aber an einer umfassenden Türdigung der Straftaten. Das Landgericht mußte dartun, daß jede der nach\n\n8 20 a Abs I StGB der Gesamtwürdigung zugrunde gelegten\nStraftaten Ausfluß dieses Hanges war. Hierzu reicht es\nkeinesfalls aus, wenn das Lanägericht nur die Straftaten\nnach dem verletzten Gesetz sowie die verhängten Strafen\nmitteilt. Es bedurfte vielmehr eines näheren Singehens auf\ndie Entstehungsgeschichte der einzelnen Verfehlungen nach\nder jeweiligen äußeren Lage und den Beweggründen des\nTäters; denn nur so läßt sich deren gleichartige innere\nBeziehung zum Wesen des Angeklagten, nämlich zu seinem\nverbrecherischen Hang zum Stehlen, erkennen (BGH NJW 1953,\n673). Dieser Nachweis war im vorliegenden Fall umsomehr\nerforderlich, als sich aus den Urteilsgründen nicht ergibt, daß die Vorstrafen aus den Jahren 1947 und 1950\nunter Anwendung des § 20 a StGB ausgesprochen wurden.\nMöglicherweise handelt es sich um Gelegenheitstaten und\nnicht um Taten, die dem Hang des Angeklagten zum Stehlen\nentsprungen sind.\n\nSchließlich hätte es der Erörterung bedurft, ob von\ndem Angeklagten in Zukunft mit Wahrscheinlichkeit Straftaten zu erwarten sind, die ihrer Natur nach über unerhebliche Störungen des Rechtsfriedens hinausgehen. Aus\nallen diesen Gründen ist die Annahme, daß die Tat des\nAngeklagten als solche eines gefährlichen Gewohnheitsverbrechers anzusehen ist, bisher nicht ausreichend dargzetan.\nDaß der Angeklagte im Jahre 1943 als Gewohnheitsverbrecher\n\n—]\n\nverurtcilt wurde, entpanäd das Gericht nicht von der Verpflichtung, die kennzeichnende gleichartige innere Bezi,ehung zwischen dem Angeklagten und seinen Taten bei allen\nSymptomtaten darzutun. Andererseits wird, entgegen der\nAuffassung der Revision, die Anwendung des § 20 a StGB\nnicht schon durch den Umstand ausgeschlossen, daß der\n\nmäter bei seiner Tat unter Alkoholeinfluß stand (RGSt\n\n74, 218).\n\nZu einer Verweisung der Sache an ein benachbartes\nGericht besteht kein hinreichender Anlaß.\n\nGüde Engels Dr. Augustin\nSeibert Haager","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-05-05/4-str-109-55","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-05-05/4-str-109-55","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:01.121847+00:00"}}