{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1955-05-05_4_StR_103_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1955-05-05","aktenzeichen":"4 StR 103/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"in Yaıaenı weß Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\ndei berofslosen Horst Vom „aus Dei dort zeboren om EB 1955, z.Zt. in Untersuchungshaft,\n\nwegen bandennässigen Strassenraubes u.a.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 5. Mai 1955, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Güde\nals Vorsitzender,\nBunädesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Augustin\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr, Haager\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt SCHE in der Verhandlung,\nOberstaatsanwealt Dr. EEE bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter ZUM\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten VB wird das Urteil\nder Jugendkammer des Landgerichts in Dortmund vom\n\n29. Oktober 1954, soweit es diesen Angeklagten betrifft, mit den der Verurteilung zugrunde liegenden\nFeststellungen aufgehoben. Im Umfange der Aufhebung\nwird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung.\nauch über die Äosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Angexlagte ist äurch Urteil des Landgerichts in\nDortzund wegen bandennässigen Strassenraubes in vier\nFällen, davon zweimal in Tateinheit mit gefährlicher\nKörperverletzung, sowie wegen eines vollendeten und\näreier versuchter bandenmässiger Einbruchsdiebstähle zu\neiner Gesamtstrafe von sieben Jahren Gefängnis verurteilt:\nSeine Revision, mit der er die Verfahrens- und die Sachbeschwerde erhebt. hat Erfolg.\n\nSie beanstandet mit Recht, dass die Jugendkammer ihre\nEntscheidung darüber, ob der am 3. Juli 1935 geborene Angeklagte zur Zeit der Taten im November 1955 noch einem Jugendlichen gleichgestanden habe, ohne Anhörung eines Jugendpsychiaters getroffen habe. Die allgemein zweckmässige Zuziehung eines Sachverständigen ist in den Fällen geboten,\nbei denen Zweifel über die Frage der Reife auftauchen (BGH\n4 StR216/54 vom 7. Oktober 1954 = IM § 105 JGG Nr 6). Der\nBeschwerdeführer hat in den Jahren 1950 und 1952 zwei Gehirnerschütterungen erlitten, von denen eine so schwer war,\ndass er sechs Wochen im Krankenhaus zubringen musste. Bei\nBerücksichtigung dieser Tatsache hätte die Jugendkammer\nZweifel darüber haben müssen, ob nicht als Folge dieser\nbeiden Unfälle eine im Rahmen des § 105 Abs 1 Nr 1 JGG beachtliche Reifeverzögerung vorliegt, sodass zur Entscheidung dieser Frage die Anhörung eines Sachverständigen geboten war.\n\nDer Beschwerdeführer macht ferner zutreffend geltend,\ndas Gericht habe ohne sachverständige Untersuchung seine\nvolle Zurechnungsfähigkeit bejaht. Dabei rügt die Revision\nausdrücklich die Verletzung der Aufklärungspflicht und\n\n#\n\nfıhrt dazu aus. es hätte, da es sich bei dem Angexlagten\n\num eine krankhafte Persönlichkeit handele, einer eingehenden\nUntersuchung bedurft. Auch ohne Angabe des Beweismittels.\ndas dis Jugendkammer hätte beuutzen müssen, ist die tige\nausrcichend begründet, da nach dem Inhalt der Revisionsbegründung, insbesondere im Zusammenhang mit dem Verlangen\nauf Erhebung eines jugendpsychiatrischen Gutachtens, ein\nanderes Beweismittel als ein Sachverständigengutachten liber\ndie Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten nicht in Frage kam\nDas Urteil stellt bei der Schilderung des Lebenslaufs des\nBeschwerdeführers lediglich fest, dass er wegen einer in\nden Jahren 1950 und 1952 erlittenen Gehirnerschütterung\n\nund Schädelprellung sechs Wochen im Krankenhaus gelegen\nhabs. \"Auch eine weitere Gehirnerschütterung heilte ohne\nFolgen aus.\" Wenn das Sericht damit die volle Zurechnungsfähigkeit bejahen wollte - das Urteil geht an keiner anderen\nStelle auf die zweimalige Gehirnerschütterung und auf die\nZurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers ein -, so fehlten\nihm zumindest zur Beurteilung der Auswirkung der schweren,\neinen sechswöchigen Krankenhausaufenthalt nach sich ziehenden Gehirnerschütterung allerdings, wie mangels weiterer\nDarlegungen im Urteil angenommen werden muss, die medizinischen Fachkenntnisse (4 StR 479/53 vom 25. Februar 1954;\n1 StR 528,53 vom 12. Januar 1954). Dies gilt insbesondere\nbei einer derartigen Gehirnerschütterung von Jugendlichen,\nbei denen sich Hirnverletzungen, zu denen auch Gehirnerschütterungen gehören, oft als Störungen der geistigen und\ncharakterlichen Entwicklung auswirken (Langelliddecke, Gerichtliche Psychiatrie, S 252). Da sich erst nach Xlarstellung der Unfallfolgen zuverlässig beurteilen lassen\nwird, ob die Anwendung des § 51 Abs 1 oder Abs 2 in Betrecht kommt. muss das Urteil wegen des Mangels in vollem\nUnlang aufgehoben werden.\n\n|\n\nBei der neuen Entscheidung wird die Jugendkamnmer darlegen müssen. ob der Angeklagte neben unverminderter Verstaudeskraft, die die Einsicht in das Unerlaubte der Taten\nermöglicht, auch das erforderliche Hemmungsvermögen besass, um nach dieser Einsicht zu handeln. Ferner wird sie\nihre Feststellung, dass es sich weder um eine Jugendverfehlung handelt, noch dass der Angeklagte einem Jugendlichen gleichzustellen ist, durch eingehende Würdigung\neinnal der Taten und andererseits der Persönlichkeit des\nHeranwachsenden begründen müssen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Entscheidungen des Senats (4 StR\n276/54 vom 29. Juli 1954 und 4 StR 216/54 vom 7. Oktober\n1954 = IM § 105 JGG Nr 5 und Nr 6) verwiesen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts:\n\nGüde Engels Dr. Augustin\nSeibert Haager","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-05-05/4-str-103-55","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":3}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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