{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1955-05-03_4_StR_315_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1955-05-03","aktenzeichen":"4 StR 315/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2239 049°\n\n4 StR 315/55\n\n[m Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n| den Kraftfahrer Johann F IB aus Nm.\n. geboren on EB 1927 in rn. Kreis BED\n\n\"wegen fahrlässiger Tötung\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 6: Oktober 1955, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Güde\n„als Vorsitzender,\n| Bundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Augustin\nBundesrichter Prof,Dr.Lang- -Hinrichsen\n‚Bundesrichter Dr. Haager\nals beisitzende. Richter,\n. werstaatsenwalt DrDr 4\nDee 20. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\non Tüstizangestellterb Non.\n| = als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n. für Recht erkanntı en TTS\n\nAuf. die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Trier vom 3. Mai 1955 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit dem Beschwerdeführer Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zur erneuten Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\nVon Rechts wegen\n\n«\n\n“\nDV\n\nDer Angeklagte wurde wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit nit fahrlässiger Körperverletzung und wegen eines\ntateinheitlich hiermit begangenen Vergehens nach 8 26 Nr 3\nStVG zu einer Gefängnisstrate von acht Monaten verurteilt.\n\nEr fuhr am 13, Oktober 1954 mit seinem um rund 1600 kg\nüberladenen Lastkraftwagen mit einer Geschwindigkeit zwischen\n50 und 60 km/st auf der rechten Straßenseite in einem Abstand von 100 m hinter einem Lastzug. Als der Führer dieses\nTastzuges vor einer Straßenkuppe mit Rücksicht auf zwei\nvor ihm laufende Fußgänger sein Fahrzeug abbremste, konnte\nder Angeklagte infolge Versagens der Fußbremse, die schon\nseit Tagen nicht mehr ordnungsgemäß arbeitete, nicht mehr\n\nrechtzeitig hinter dem Lastzug halten. Um ein Auffahren zu\n. ‚vermeiden, bog er nach links aus. Dadurch kam es zu einem\n\n= Zusammenstoß mit einem entgegenkommenden Volkswagen-Kombina-\n\ntionswagen. Der Führer dieses Wagens würde, ‚schwer verletzt, seine. Beifahrerin getötet.\n\nDie Revision des \"Angeklagten rügt die Verletzung des u\nVerfahrensrechts und des. sachlichen Rechts. 5\n\n© Unterlassung der Belehrung der Zeugen\nüber ihr Zeugnisverweigerungsrecht nach\n§ 55 Abs 2 StPo kann die Revision nicht gestützt werden\n(BGHSt 1, 39)» .\n\n2) Aus der Begründung der Beschlüsse zur Nichtbeeidi-\n\ngung der Zeugen EB: ED. EB .-: «EEE ::::\n\nsich erkennen, welchen der im Gesetz vorgesehenen Fälle\ndas Gericht als vorliegend erachtet hat (BGHSt 1, 175 ff).\n\nN\n\nDaß das Gericht, wie die Revisionsbegründung zu verstehen\n.sein wird, bei seiner Ermessensentscheidung etwa von der\nrechtlich fehlerhaften Erwägung ausgegangen ist, die Zeugen\nkönnten nur wegen ihrer Eigenschaft als Verletzte oder\nihrer verwandtschaftlichen Beziehungen zu dem Angeklagten un\nbeeidigt bleiben, 1&äßt sich weder aus der Begründung der :\nBeschlüsse noch dem Urteil selbst entnehmen (BGH 1 StR 179/55:\nvom 10. Juni 1955), Ä | ;\n\n3) Ob die Belehrung der Zeugen gg und des sachverständigen zeugen iD trotz des Vermerks im Protokoll\nnicht ordnungsgemäß erfolgt ist, kann dahingestellt bleiben,\nda auf die Verletzung der Ordnungsvorschrift des § 57 StPO\ndie Revision nicht gestützt werden kann {KMR 8 57 Anm 2).\n\n4) Mit der Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht\nbeanstandet die Revision einmal offensichtlich, daß keine\nweiteren Fragen an die Zeugenggp un 3 und teilweise\nauch an den Sachverständigen gerichtet wurden. Eine Ver-.\nfahrensrüge kann jedoch nicht darauf gestützt werden, daß\nder Vorderrichter ein Beweismittel nicht völlig ausgeschöpft hat (BEHSt 4, 125 (rzelı Date 3,59). |\n\n5} Die Rüge der Verletzung‘ der‘ Aufklärungspflicht wegen\nUnterlassung eines Augenscheins scheitert schon daran, |\ndaß der Revisionsführer nicht angibt,welche bestimmte Beweistatsache durch die unterlassene Beweiserhebung hätte fest-\n\"gestellt werden sollen. “\n\nNach dem Urteilszusammenhang hat sich das Gericht bei\nAuswertung der Aufzeichnungen des Fahrtenschreibers ersichtlich der Hilfe des Sachverständigen bedient. Die insoweit erhobene Aufklärungsrüge ist daher unbegründet,\n\n-4-\n\nDas Gericht hat offensichtlich seine Feststellungen\nüber die zur Herbeiführung einer ordentlichen Bremswirkung\nerforderliche Mindestmenge der Bremsflüssigkeit und über\ndie Ursachen des Verlustes der Bremsflüssigkeit unter Verwertung der Angaben des Kraftfahrsachverständigen getroffen,\nso daß nicht ersichtlich ist, wieweit es hierbei seine\nAufklärungspflicht verletzt haben soll.\n\n6) Was die Revision weiterhin als Verletzung des\n§ 264 StPO beanstandet, sind unzulässige Angriffe gegen\ndie Beweiswürdigung»\n\nII; Verstöße gegen das sachliche Recht.\n\nDie Angriffe gegen die Beweiswürdigung wollen dartun,\ndaß der Tatrichter eine andere Schlußfolgerung aus dem\nfestgestellten Sachverhalt hätte ziehen müssen. Sie sind\nunzulässig, da die Beweiswürdigung keinen. Widerspruch\n\nZU. den Denkgesetzen und Erfahrungssätzen erkennen läßt.\n\n\\ Dies gilt einmal für die Behauptung, das Gericht hätte zu\n\nder liberz eugung kommen müssen, daß nicht der Zeuge >.\nsondern: die getötete Beifahrerin den ‚Kombinationswagen gesteuert habe, Ferner trifft dies zu für die Feststellung\n‚über die ZUr Gewährleistung einer einwandfreien Brenmswirkung erforderliche Mindestmenge an Bremsflüssigkeit\nund über die Ursachen des ‚Auslaufens der Bremsflüssigkeit,\ninsbesondere stellt es keinen sachlichrechtlichen Verstoß\n‚dar, wenn das Gericht von der Möglichkeit ausgegangen ist,\nlaß die, ‚ Brensflüssigkeit allmählich ausgeflossen ist,\n\n:bensowenig 1&ä8t sich ein aus dem Urteil ersichtlicher\nWiderspruch und ein Verstoß gegen die Denkgesetze darin\nsehen, daß nach den Feststellungen, denen u. a. die Aufzeichnungen des Fahrtenschreibers zugrunde liegen, der\nZeuge GEW ich: plötzlich scharf abgebremst hat, und\n\ndaß die Generalüberholung des Lastwagens des Angeklagten bereits im März 1954 erfolgt ist. Der Tatrichter war weiterhin\nnicht gehindert, aus der Tatsache, daß der Angeklagte be--\nreits am Vormittag des Unfalltages vorschriftswidrig einen\nschweren \\iasserwagen an seinen Lastwagen angehängt hatte, }\nzu folgern, daß der Angeklagte gegenüber Verkehrsvorschriften ‘\neine gleichgültige Einstellung einnahm, E\n\nAuch eine Unklarheit enthält das Urteil entgegen der\n\n\"im Rahmen der Verfahrensrügen aufgestellten Behauptung der\n\nRevision darin nicht, daß das Gericht ausführt, bei der\nFahrt mit dem Zeugen 0) habe der Angeklagte das Ge-\n\n'triebe zum Regulieren der Geschwindigkeit benutzt, Damit\n\nbringt die Strafkammer deutlich zum Ausdruck, daß der Angeklagte durch Einschaltung eines niedrigeren Ganges den\nMotor als Bremse benutzt hat. Der dabei aufgetretene \"kleine\nRuck\" braucht nicht, wie die Revision meint, durch das Einkuppeln entstanden zu sein (Revisionsbegründung Bl 8), er\nkann ebenso beim Umschalten auftreten. |\n\nAuf Grund des ohne Rechtsverstoß ermittelten Sachverhalts hat das Gericht, das auch die Kenntnis des Angeklagten\noder zumindest die schuldhafte Nichtkenntnis von der Unzuverlässigkeit der Bremsen festgestellt hat, mit Recht be-.\njaht, daß er durch Fahrlässigkeit den Mod und die Körperverletzung eines Menschen verursacht und außerdem zumindest fahrlässig sein Fahrzeug überladen hat.\n\nBei der Strafzumessung ist das Landgericht, das von\neinem Mitverschulden des Fahrers des Kombinationswagens an\ndieser Stelle nichts erwähnt, erkennbar davon ausgegängen,\ndaß diesen kein Mitverschulden ‚trifft. Die bei der Beweiswürdigung enthaltene Wendung des Urteils, eine zu große\nGeschwindigkeit dieses Fahrzeugs habe nicht Testgesteilt\n\nın\n\nwerden können, könnte zwar für sich allein Anlaß zu Zweifel\n\nREEL 2 NE Peg ERBE Zugang\n\n‚sich der. Fahrer des 'Kombinati\nmi übrigen 1äßt die Strafzumessung keinen Rechtsfehler\nerkennen. Die Nachlässigkeit des Angeklagten in der Yartung\ndes. Fahrzeugs konnte. strafschärfend verwertet werden.\n\ngeben; die weiteren Ausiührungen zeigen jedoch, daß\n\nsie sich davon überzeugt hat. daß die Fahrweise des\n\nKombinationswagens entgegen den Ausführungen der Re-\n\n‚ vision nicht zu beanstanden ist. Diese Auffassung läßt\nauch keinen Rechtsfehler erkennen, insbesondere gibt\nder‘ Sachverhalt keinen Anlaß zu der Annahme, daß dieses\n‚ Fahrzeug eine zu ‚große Geschwindigkeit hatte, da es nach.\n\ndem Befahren der Straßenkuppe auf der bis zum plötzlichen\n\n| Ausbiegen des Wagens des Angeklagten freien rechten Fahr-\n\nbahn fuhr. Auf ein derartig ünvernünftiges Verhalten, daß\n\n‚ein Wagen trotz des Entgegenkommnens eines anderen Fahr-\n\nzeugs auf, die linke Straßenseite geraten würde, brauchte\nwagens nicht einzustellen,\n\nBedenken bestehen ‚gegen die Versagung der Straf-\n\nusactzungs” ‘Das Ländgericht hat dazu. ausgeführt, \"die\n\n11 der Verkehrsunfälle, auch der mit tödlichem\n\n‚Ausgang, verbiete es, die Strafe auf Bewährung auszusetzen.\n\nDie. Belange der. Allgemeinheit verlangten, daß Strafen\n\ngegen. Verkehrssünder. mindestens teilweise vollstreckt werden, \"wenn nicht besondere Gesichtspunkte für eine Aus-Setzung sprechen\", die jedoch hier nicht gegeben seien, Diese\n\nErwägungen legen es nahe, daß der Tatrichter Sinn und Zweck\nder. ‚durch das 3. Strafrechtsänderungsgeseta geschaffenen\nMöglichkeit der Strafaussetzung zur Bewährung verkannt hat,\nHiervon ausgehend hat der erkennende Senat in der Entscheidung vom 12. Mai 1955 dargelegt (NJW 1955,996 Nr 15),\ndaß es sich bei der Versagung der Strafaussetzung nach § 23\nAbs 3 Nr 1 StGB gegenüber der vom Gesetzgeber aus kriminal- .\npolitischen Gründen grundsätzlich eingeführten Strafaus- |\nsetzung für kürzere Freiheitsstrafen um eine Ausnahmeregelung\n\nI.\n\ngleitumständen, ihrem Unrechtsgehalt, ihren Folgen für die\n\nhandelt, Bei der Prüfung der Anwendung dieser Ausnahmebestimmung muss. der Zweck der Einrichtung, die Verbüßung kurzfristiger Freiheitsstrafen zu unterbinden, im\nVordergrund der tatrichterlichen Erwägungen stehen. Entsprechend dem Charakter einer Ausnahmebestimmung müssen besondere Gründe für eine sofortigs Vollstreckung vorliegen.\nGegen diesen grundsätzlichen Ausgangspunkt hat das Landgericht verstoßen, wenn es umgekehrt verlangt, es müßten\n\"besondere Gesichtspunkte für eine Aussetzung sprechen!\" (4\nStR 227/55 vom 7. Juli 1955). Auch der Satz, daß die Strafe\nmindestens teilweise vollstreckt werden müsse, deutet\n- wie der erkennende Senat in der Entscheidung vom 5. Mai\n1955 (4 StR 119/55; vgl auch 2 StR 522/54 vom 8. März 1955)\nausgeführt hat - darauf hin, daß sich der Tatrichter des\noben dargelegten gesetzgeberischen Zieles nicht genügend E\nbewußt gewesen ist. Daher muß das angefochtene Urteil insoweit\naufgehoben werden, als dem Beschwerdeführer Strafaussetzung zu\nBewährung versagt worden ist. Bei der neuen Entscheidung u\nwird das Gericht die in den erwähnten Urteilen erörterten\nGrundsätze zu beachten haben, wonach das öffentliche Interesse an der Vollstreckung. durch schwerwiegende Gründe im\nEinzelfall gerechtfertigt sein’ muß und nicht bloß auf dem\nallgemeinen Gedanken der Abschreckung Dritter beruhen kann.\nEs kommt dabei auf die Ausgestaltung der Tat mit ihren Be-\n\nBr\n\nVerletzten und ihre Wirkung auf die allgemeine Rechtsüberzeugung an. Dabei kann der Gedanke der Abschreckung\nmit herangezogen werden (BGHSt 6, 125). Es wird ferner\nauf die Persönlichkeit des Täters einzugehen sein (BGHSt\n6, 299 [302]; BGH NJW 55,30 Nr 185 BGH 4 StR 119/55 vom\n5. Mai 1955 und 1 StR 167/55 vom 12. Juli 1955),\n\nGüde .Krumne Dr. Augustin\n\nLang-Hinrichsen Haager","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-05-03/4-str-315-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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