{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1955-05-03_4_StR_293_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1955-05-03","aktenzeichen":"4 StR 293/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2239 033\nim. N ame a . des V oi kes\nIn der Strafsache\n‚gegen\n\nden Bauhilfsarbeiter Ernst B PEREE aus BB, sort\ngeboren am 1 1922, zur Zeit in dieser Sache in\nUntersuchungshaft,. EEE\n\nwegen versucht n Rabeb wa.\n\nFr gast 1955, an der teilgenommen haben:\n\ndesrichter Dr. PR\n\n\\ s Vorsitzender; De .\nBundesrichter Dr, Seibert BEE\nB \\desrichter Dr. Hübner\n\n0 Bundesrichter Dr, Hengsberger\n\n_ Bundesrichter Dr. Haager\n‚als beisitzende Richter,\n\na Oberstaatsanwalt Dr.Dr; «>\n\n\"als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\n dJustizangesteliter =\nals Urkundsbeamter ger Geschäftsstelle,\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Bochum vom\n3. Mai 1955, soweit es ihn betrifft, mit.\n\nden Feststellungen aufgehoben und die Sache\n\nzur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an das\nLandgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der\n\n| ' Der Angeklagte ist wegen versuchten Raubes in\nu Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Gefängnisstraf:\nvon einen Jahr und vier Monaten verurteilt.\n\nDas Re smittel des Angeklagten [3 ar da)\nist für sulässig zu. erachten, obwohl es - wörtlich ‚genommen - nür ‘die Bitte. um ‚Einlegung der Revision aus- u\nspricht. ‘Der Rechtfertigungsschrift ‘des Verteidigers |\nist zu. entnehmen, daß Verletzung der Aufklärungspflicht\nund des sachlichen Strafrechts. gerügt. wird. Das ‚Rechts-\n\nAuf ‚die Verfahrensrüge braucht nicht eingegangen\nzu werden, weil jedenfalls die Sachbeschwerde durchereifbii\n\nan 2) De A nicht sehr übersichtlichen Urteilsdarlegungen\nwel Rast 71, 25 ff) ist folgender Sachverhalt zu ent-\n\n; nehmen: An einem Tag im Februar 1955 hatte der Angeklagte init seinem Kameraden EB I mehrere Gastwirt-\n\nschaften ufgesuücht.. Insgesamt‘ trank jeder von i;hnen\n\na 17 Glas Bier. Dabei geselite sich der schwer\n kriegsbeschädigte, einarmige- Angestellte Johann (>\nzu ihnen. Als dieser zu später Stunde auf einen Hof\n\nE ging, erhielt er einen Schlag auf den Kopf, fiel zu\nBoden und war einen Augenblick. besinnungslos. Als: er\ndas Bewußtsein wiedererlangte, bemerkte er, daß zwei\n\nMänner, .. die erin der Dunkelheit nicht erkannte, weiter\n\"auf ihn einschlugen, seine Taschen durchsuchten und\nsich dabei unterhielten. Die Täter konnten jedoch bei\n\ndem Überfallenen kein Geld finden. Einer der beiden war\nder Beschwerdeführer. Den Mitangeklagten Si n=+t üas\nLandgericht mangels Beweises freigesprochen.\n\nDie bisherigen Feststellungen der Strafkammer\ngegenüber dem Beschwerdeführer Ei 7 sind nicht geeignet, den Schuldspruch. zu a tragen. Dur\n\nDer Tatrich gründet die Verurteilung, soweit\nersichtlich, im wesentlichen auf die eigene Einlassung\ndes Angeklagten. > o %W ‚Er hebt aber andrerseits hervor,\n\ndaß dessen Angaben unklar seien, und der eigentliche\nTathergang, was die Frage einer. gemeinschaftlichen Begehung betreffe, nicht genügend aufzuklären ‚gewesen sei,\n\nletztere Darlegung bezieht sich zwar unmittelbar auf. |\ndie Frage einer gemeinschaftlichen Körperverletzung\n\n(8 223 a StGB), beeinträchtigt aber auch die Ausführungen :\n\nzur äusseren und inneren Tatseite des - versuchten -\n\n ‚Raubes, ‚insbesondere hinsichtlich des Merkmals ‚der\n'Gewalttanwendung (§ 249 Abs 1 StGB). Zudem führt der\n- Tatrichter bei Erörterung der Körperverletzung aus, die\nEinlassung des Beschwerdeführers bezüglich der. Beteili-\n‚gung seines Kameraden sg könnte nicht ohne weiteres.\n‚auf einen anderen. unbekannten Mittäter übertragen wer-\n. den. Hinsichtlich des dem Angeklagten zur Last gelegten\n Raubüberfalls hat: das Landgericht dagegen jene, Erwägung\nnicht, angestellt. Das. ‚erscheint ohne nähere Begründung.\n ‚widerspruchstoll.. u | ”\n\n| Ferner erwähnt das Landgericht, der von Anfang an\ngeständige Angeklagte DB habe seine Beteiligung an\nder festgestellten Tat zugegeben und sich zu seiner\nTat bekannt (S 3, 5 UA): Dabei ist möglicherweise nicht\n\nx\n\nberücksichtigt, daß die Einlassung des Beschwerdeführers\nu.a. dahin ging: Er selbst habe lediglich die Taschen\n‚des - nicht von ihm - niedergeschlagenen CB .2cn\nGeld durchsucht. Es bleibt sonach die Möglichkeit offen,\ndaß der Angeklagte erst nach dem Niederschlag hinzukam\nund ohne im Einvernehmen mit dem unbekannten. ‚Gewalttäter\nzu handeln, bloß die Taschen des am Boden liegenden\nOpfers äurchsuchte. Dann würde sein Verhalten insoweit\nnur als versuchter Diebstahl zu werten sein. on\nBezüglich der Körperverletzung hat das Landgericht\nzwar, wie erwähnt, dargelegt, der Angeklagte u sei\n\"einer von den beiden! gewesen, die weiter auf den am\n‚Boden liegenden Angestellten ED einschlugen. Da-\n‚bei ist jedoch gleichfalls nicht berücksichtigt, daß\nder \"voll geständige\" Beschwerdeführer sich dahin eingelassen hatte, er habe lediglich die Taschen des Opfers\ndurchsucht. Darin sollte oder konnte jedenfalls ein Beö streiten des Einschlagens. auf DB liegen. Auch hier-.\nu | sich die- Strafkammer deutlicher auseinandermüssen, zumal. 'sie an anderer. Stelle der Urteils- |\nzu Gunsten des Angeklagten hervorhebt, er habe\nnicht den Eindruck eines Gewaltverbrechers gemacht und .\nauch früher keine voll einschlägigen Straftaten be=\n\n\"'gangen.\n\n© Die Aufhebung des Urteils muss weiter deshalb erfolgen, weil sich der Tatrichter nicht hinreichend mit\nder Frage befaßt hat, ob die strafrechtliche Verant-\n\"wortlichkeit des als klein und schmächtig bezeichneten\nBeschwerdeführers infolge des für erwiesen erachteten\nAlkoholgenusses ausgeschlossen oder erheblich vermindert\nwar (§ 51 Abs 1 oder 2 StGB). Die Strafkammer beschränkt\n\nsich auf die beiläufige Bemerkung, der Angeklagte habe\nzur Tatzeit \"nicht ganz unerheblich unter Alkoholeinfluß\" gestanden, \"was sich enthemmend auf ihn ausgewirkt haben dürfte\". Das reicht keinesfalls aus. Beträchtlicher Alkoholgenuss vermag gerade das Hemmungsvermögen i. S. des § 51 StGB auszuschliesen oder\nwesentlich zu beeinflussen.\n\nHinsicht bedarf es weiterer Erörterungen durch den Tatrichter, insbesondere über -\n\nden Alkoholgehalt: der getrunkenen Biermengen, die\nTrinkzeitei, Alkoholverträglichkeit oder Intcleranz,\nAlkoholabbau und Ausscheidung, etwa genössene Spei-\n\nsen, die allgemeine und besondere körperliche Konstitution\ndes Angeklagten (vgl BGH 4 StR 216/53 v 2. Juli 1953;\n\n4 StR 432/53 v 25. März 1954; Weltzien im Deutschen\n\n. Autorecht 1955 S 48 ff, sowie: Bergmann; \"Blutalkehol\n\nbei Verkehrsstraftaten\"). Hierbei wird sich die Zu-\n\n ziehung® eines ärztlichen Sachverständigen empfehlen.\nFür einen pathologischen Rausch (BEHSt 1, 196), wie\nihn die Revision behauptet, ist allerdings einstweilen nichts ersichtlich. Eine Verurteilung wegen\n\n' Vergehens gegen § 330 a StGB würde die bestimmte\nFeststellung. der Zurechnungsunfähigkeit des Angeklagtem voraussetzen. (BEnSt BE 2715 £ und 325 PM.\n\nDie Urteilsaufhebung gibt der Strafkammer ZU |\n\ngleich Gelegenheit, den Sachverhalt nach Möglichkeit\n\nu weiter aufzuklären. Bei nicht behebbaren Zweifeln ist\n. von der dem Angeklagten günstigsten Sach= und Rechts-\n\n22\n\nlage auszugehen. Anderseits darf er auf Grund seiner\nEinlassung nur dann verurteilt werden, wenn das Gericht\nvon deren Richtigkeit überzeugt ist (§ 261 StPO; OGHSt 1,\n361, 378, 379). |\n\nDr. Peetz 0. Beibert | Hübner\n| _ Dr. Hengsberger . Haager","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-05-03/4-str-293-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 330a","ref_norm":"330a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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