{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1955-05-02_4_StR_302_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1955-05-02","aktenzeichen":"4 StR 302/55","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Im Name n des Vo lkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann und Steinmetz Franz J BB :: cm, . wi\ngeboren am au» 1922 in CD. Bezirk —\nm\n\nwegen orig WERE\n\nhat der = Strafsenat des Bundesgerichtshofs ' in der Sitzung\nvom 29. Septenber 1955, an der teilgenommen haben:\nSenatspräsident Güde DE\n5 als Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Engels\n'Bundesrichter. Dr. Augustin\nBundesrichter - Dr. Seibert\n| Bundesrichter Dr. Haager\noo als beisitzende Richter,\n. Oberstäatsanwalt m EN\nals‘ Vertreter. der Bundesanwaltschaft, u.\n„eesiingnde tier «> ls\n\n“\n\n\"als Urkundsbeanter der. De\n\nwre. die Revision des Angeklagten wira das Urteil,\ndes Landgerichts in Dortmund vom 2. Mai 1955. mit.\n.. den Feststellungen insoweit ‚aufgehoben, als dem. 2\nAngeklagten. Strafaussetzung zur Bewährung versagt.\n- ist. In diesem Umfange wird die Sache zur neuen,\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten.\ndes hechtsmittels, an das Landgericht zurückver- u\n“ wiesen. Ba .\n| Im übrigen wird. die Revision des Beschwerdsführere\nverworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDureh Urteil des Schwurgerichts in: Dortmund. vom 7: Oktober 1955 war der Angeklagte wegen, 'fahrlässiger Transportgefährdung in Tateinheit mit Verkehrsübertretungen sowie\nwegen Nötigung in Tateinheit mit Verkehraunfallflucht zu\n\nSeine Revision hatte teilweise Erfolg: Der\nUrteil vom, 8 uli 1954 den, Strafainnpräch,\n\neit mit Verkehrsunfallflucht zu Br Gefängnisstrafe\n\nrien Nonaten verunteilt und im übrigen das Verfahren\n\ni aes Angeklagten. richtet\" sich“ gegen den\n‚insbesondere die Versagung von Strafaus-\n\na Bine Binsteliung des Verfahrens auf Grund des’ Stras-\n\n\"£reiheitsgesetzes (1954). auch bezüglich des Teiles der An-\n% age; der zur Verurteilung des Angeklagten geführt hat,\n\nkam nicht in Trage. Allerdings mussten,. da Tateinheit _\n\nzwischen amestiefähiger (Nötigung) ‚und nicht, amnestie-\n\nfähiger Gesetzesverletzung (Verkehrsunfailflucht). ange-\n\nnommen würde; : die ‚Voraussetzungen der Straffreiheit für\n\n‘die erste Rechtsverletzung. gesondert geprüft werden\n\n_ (BGHSt 7, 305); Da indes das Landgericht für das Vergehen der Nötigung eine Gefängnis sstrafe von vier Nonaten in\nfür schuldangemessen erachtet hat, schied Straffreiheit.\naus (8 2 Abs 1 Strf6).\n\nstandes nicht durch 'blossen Strafausspruch, sondern durch\n\n- 3 -\n\nb) Die Strafzumessungserwägungen des Tatrichters lassen\nkeinen Rechtsirrtum zum Nachteil des Angeklagten erkennen.\nDas Landgericht hat sich insoweit auch nicht mit den Fest--\nstellungen \"zur bereits rechtskräftig entschiedenen Schuldfrage in Widerspruch gesetzt. Überdies trägt die Revision,\nausser der allgemeinen Sachrüge, hierzu nichts Näheres vor:\n\ne) Dagegen kann die Versagung von Strafaussetzung zur\nBewährung nicht bestehen bleiben, Das Landgericht geht davon aus, dans von. dem bisher unbestraften Angeklagten in\nZukunft ein straffreies und gesetzmässiges Leben erwartet\nwerden könne; das, öffentliche Interesse verbiete jeäöch\n\"gie Aussetzung mindestens der vollen Verbüssung der Strafer.\nEine wenigstens teilweise Vollstreckung werde hier neben\ndem Bedürfnis nach Sühne des geschehenen Unrechts, das\ntrotz Zubilligung des § 51 Abs 2 StGB ein nicht unerhebliches\nVerschulden aufweise, vor allem durch das Aufsehen ‚gefordert;\ndas die Tat in der Öffentlichkeit erregt habe. Die Belange\nder Allgemeinheit. an dem Schutz vor verantwortungslosen\n\nund disziplinlösen: Kraftfahrern und die Abschreckung ‚solcher\nElemente machten. es. notwendig, dass derart schwere Ent-\n„gleisungen, wie Sie sich der Angeklagte habe zuschulden \\\n\"Kommen lassen, bei aller Würdigung seines Brregungssäu-\n\n. Vollstreckung, jedenfalls eines Teiles der Strafe, geahndet\nwerde, und zwar auch, wenn sich der Abschluss des Verfahrens\nlängere Zeit kingezogen habe.\n\nun B. Diese Ausführungen halten, wie die Revision zutreffend\nausführt, einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand; .\n\n\\ | Wie der Senat wiederholt ausgesprochen hat (BGH NW\n1955, 996), kann das öffentliche Interesse an der Straf- _\n‚vollstreckung nicht schon durch den Gedanken. der Abschreckung\nanderer von der Begehung ähnlicher Strataten gerechtfertigt\n\n25\n\nwerden, sondern nur durch schwerwiegende, dem Einzelfall\nentnommene Gründe. Die Vollstreckung der Strafe muss also\ngerade mit Rücksicht auf die abgeurteilte Straftat ein\nöffentliches Anliegen bilden. |\n\nDas hat der Tatrichter an sich nicht verkannt: er.\nstützt seine Entscheidung nieht lediglich auf das Erfordernis\nder Abschreckung anderer vor der Begehung solcher Straftaten. Er weist vielmehr auch auf das allgemeine Bedürfnis\nnach. Sühne des. vom \"Angeklagten begangenen schweren Unrechts\nhin. Wenn er. aber in diesen Zusammenhang das grosse. Aufsehen hervorhebt, das die Tat in der Öffentlichkeit erregt\nhabe, so hat er dabei 'verkannt, (dass es nicht auf die Erregung der Öffentlichkeit schlechthin, sondern auf das\nberechtigte Verlangen der Allgemeinheit nach 'Sühne für\nein geschehenes Unrecht ankam. Dabei war es von Bedeutung,\nob die Allgemeinheit bei ihrer Meinungsbildung die ‚krank-\n\n\\ ‚hafte Verfassung des Beschweräeführers im Augenblick der\n\n| Mat berücksichtigt hat. Das. kann den Urteilsfeststellungen\n‚nicht. entnommen, werden. a\n\nga Bedenken gibt Weiterhin Anlass, dsss das Landgericht\nne \"wenigstens teilweise Verbüssung der Strafe\" für errlich hält. Möglicherweise, hat es damit zum Ausdruck\n\n1 wollen, der Angeklagte habe doch nur einen ‘Teil\nder. Strafe zu verbüssen. Dann wären aber Sinn und Zweck\ndes‘ § 23 StGB nicht. genügend beachtet: die Vollstreckung\n\n| kurzfristiger freiheitssträfen aus kriminalpolitischen\n\nGründen möglichst zu vermeiden. Dieser Grundgedanke der\n\n| Neuregelung würde gerade in sein Gegenteil verkehrt werden,\nwollte man noch Teile einer an sich kurzen Freiheitsstrafe\nvollstrecken lassen ‚(Urteil des Senats vom 5. Kai 1955\n\n4 StR 119/55, 4 KLs 24/54 LG Dortmund). Derartige Erwägungen\nmüssen daher bei der Entscheidung, ob Strafaussetzung zur\nBewährung zu gewähren ist, ausscheiden. j\n\nDas Urteil kann daher insoweit nicht bestehen bleiben,\nals Strafaussetzung zur Bewährung versagt ist. Im übrigen\nmuss das Rechtsmittel ohne Erfolg bleiben.\n\nGüde nn Engels Dr. Augustin\n\nSeibert\n\nHaager","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-05-02/4-str-302-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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