{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1955-04-28_4_StR_97_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1955-04-28","aktenzeichen":"4 StR 97/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"TY\n2241 028\n\nManen des Volkes\n\nnt\nB\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Volksschullehrer Hubert TEE zus 1 EEE,\n\nKreis U, geboren ar GE 1900 in ce-De,\nBezirk’ og,\n\nwegen Unzucht mit Abhängigen\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 28. April 1955, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Güde\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr, Augustin\nBundesrichter Professor Dr. Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr. Yaager\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr. KM in der Verhandlung,\nStaatsanwalt SCENE Dei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,.\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revicion des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Siegen vom 10. November 1954 wird\nverworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechts- |\nwittels zu tragen,\n\nVon Rechts wegen\n\n0.\nun. er\n\na air ie\n\nDer Angeklagte war von 1946 bis zum 1. April 1953\nHauptlehrer an der Volksschule in Kies, alsdann\nin gleicher Eigenschaft an der Volksschule in VEEENERn»\ntätig. Er ist, weil er mit seinen Schülerinnen unzüchtige\nHandlungen vorgenommen hat, wegen Unzucht mit Abhängigen\nin drei Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Unzucht mit Kindern, zu einer Gefängnisstrafe von zehn Monaten verurteilt worden. Seine Revision hat keinen Erfolg.\n\n1. Die Verfahrensrüge ist unbegründet.\n\nIn der Hauptverhandlung hat der Sachverständige Dr. Schmorl,\nOberarzt an einer neurologisch-psychiatrischen Klinik in Herborn, sich über die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten gutachtlich geäußert. Den im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung gestellten Hilfsamtrag der Verteidigung, nach längerer\nAnstaltsbeobachtung den Beschwerdeführer daraufhin untersuchen zu lassen, daß sein Verhalten auf eine seelische Erkrankung zurückzuführen sei, hat das Landgericht in den Urteilsgründen zurückgewiesen, weil bereits durch das Gutachten\ndes Dr. Schmorl das Gegenteil festgestellt sei. Hierin findet\ndie Revision zu Unrecht einen Verfahrensverstoß. Es kann schon\nfraglich sein, ob der Hilfsamtrag einen echten Beweisamtrag\nund keine Beweisanregung darstellte, da zweifelhaft ist, ob\ner eine bestimmte Beweisbehauptung und nicht nur eine bloße Sr\nVermutung der Verteidigung enthält (vgl BGH L-M § 244 Abs 3 ER\nStPO Nr 2). Geht man davon aus, daß es sich um einen Be- ;\nweisamtrag handelt, so hat sich Gas Landgericht mit äessen\nAblehnung innerhalb der ihm vom Gesetz gewiesenen Schranken\ngehalten (§ 244 Abs 4' StPO). Die Revision meint allerdings,\ndem Antrag hätte mit Rücksicht auf die überlegene Forschungs-\n\nk\n\n7\n\n2\n\nmethode des neuen Sachverständigen stattgegeben werden müssen,\nDem kann nicht gefolgt werden. Soll der Tatrichter erkennen,\ndaß der neue Sachverständige Über bessere Forschungsmittel ver.\nfügt, so genügt es nicht, wenn der Antragsteller eine dahingehende Behauptung aufstellt. Es bedarf vielmehr einer\ngenauen Darlegung, damit der Tatrichter einen Vergleich\n\nder in Frage stehenden Forschungsmethoden vornehmen kann»\nNun führt die Kevision selbst nicht en, welche besonderen\nForschungsmittel zur Erkenntnis der \"seelischen Erkrankung\" des Beschwerdeführers überhaupt zur Verfügung stehen. Der allgemeine Hinweis darauf, daß eine längere Beobachtung in einer Anstalt Zür sich allein schon eine besserce Methode darstelle, versagt. zs ist nicht erfind-\n\nlich, warum sie nicht Tr. Schmorl zur Verfügung stände,\n\nwenn er eine solche Untersuchung des Angeklagten für nötig\nerachtet hätte. Er hat zudem den Beschwerdeführer vor der\nHauptverhandlung untersucht und ein schriftliches Gutachten\nüber ihn erstattet.\n\n. 2. Der Schuläspruch wird von den getroffenen Feststellungen getragen. Im Falle III hat der Angeklagte zwei\nSchülerinnen im Alter von 12 bzw. 13 Jahren aufgefordert,\nvor ihm den Oberkörper zu entblößen. Zögernd kamen die\nMädchen dem wiederholten Verlangen insoweit nach, als sie\ndas Hemd hinten hochzogen und dem Angeklagten den nackten Rücken in gebückter Stellung zeigten, worauf er beiden Kindern mit der Hand über den Rücken strich. Im Falle V\nnahm der Angeklagte \"Messungen\" in Entlassungsjahrgängen\nseiner Oberklasse vor. Die Hädchen mußten sich bis auf\nHemd und Schlüpfer entkleiden. Der Angeklagte stellte\ndann Körpergröße, Körnergewicht und Brustunfang der Kinder\nin ein- und ausgeatmetem Zustande fest. Dazu legte er den\nke&dchen ein Bandmaß so um ie Brust, das es jeweils über\ndie Brustwarzen zu liegen kam, und berührte die Schülerinnen\nan der Brust.\n\nHandlungen, die stets unzüchtig sind, gehören zu den\nAusnahmen. Regelmäßig ist die Entscheidung bedingt durch\ndie Rücksicht auf die beteiligten Personen, die gegebenen\n‚Verhältnisse, den Ort der Tat und den Zweck. Der Handlung\nmuß ferner an sich eine geschlechtliche Beziehung innewohnen.\nHat sie diese nach ihrem äußeren Erscheinungsbilde nicht, so\nwird sie auch nicht dadurch unzüchtig, daß sie dem Täter zur\nErregung oder Befriedigung seiner Geschlechtslust dienen soll\n(BGHSt 2, 212). Diese Grundsätze hst das Landgericht nicht\nunbeachtet gelassen. Den Taten des Angeklagten mangelt in\nallen Fällen nach ihrer äußeren Erscheinung nicht die geschlechtliche Beziehung, In den Fällen V wird sie dadurch\nherbeigeführt, daß der Angeklagte die'nur mit Hemd und\nSchlüpfer bekleideten Mädchen an der Brust betastete. Im\nersten Falle (III) wurden durch das Hochziehen des Hemdes\ndie teils nackten Oberkörper beider Mädchen wollüstiger\n\nBerührung ausgesetzt. Wenn unter den geschilderten Umständen\n\ndas Landgericht feststellt, die Handlungen des Beschwerde- u.\nführers verletzten das allgemeine Scham- und sittlichkeitsgefühl in geschlechtlicher Hinsicht, so sind diese im wesent- N\nlichen tatrichterlichen Wertungen mit Rechtsgründen nicht anzugreifen. Mit Recht hat das Landgericht dabei auch beachtet,\ndaß sich die Vorfälle zwischen einem Lehrer und seinen Schülerin- 5\n‚nen abgespielt haben. Die wollüstige Absicht des Täters stellt “\ndie Strafkammer für jeden Fall ausdrücklich fest, Es verneint ;\nauch die in der Revision behauptete Möglichkeit, daß die Taten in einem - \"Schulmonarchentum\", einer gewissen Verschrobenheit oder Ungeschicklichkeit des Angeklagten ihre Erklärung\nfinden könnten. Was die Revision in diesem Zusammenhang noch\nvorträgt, geht an den eindeutigen Urteilsfeststellungen vorbei und ann daher nicht beachtet werden.\n\na ee\n\n-\n\nDie Strafkammer war sich auch ausweislich der Urteilsgründe bewußt. daß verhältnismäßig geringfügige Berührungen\neines kindes, selbst wenn sie auf Sinnenlust beruhen, nur\nden Unrechtegehalt einer Beleidigung haben (BGH NJW 1954, 120)»\n\nEs führt aber im einzelnen an. daß es sich bei der Dauer\n\nund Stärke der fraglichen Verfehlungen nicht nur um Zudringlichkeiten geschlechtlichen Charakters gehandelt hat,\nWenn es schließlich bei der Strafzumessung von \"Grenzfällen\"\nspricht, so ist das dahin zu verstehen, daß es eich bei den\nabgeurteilten Straftaten - gemessen am typischen Unrechtsgehalt solcher Taten - um Fälle geringer Intensität handle.\n\nSchließlich ist die Annahme von gleichartiger Tateinheit\nin den Fällen III und Vb zutreffend, weil der Angeklagte\njeweils durch eine und dieselbe Aufforderung mehrere Kinder zur Begehung unzüchtiger Handlungen verleitet hatte\n(BGHSt 6, 81). Ob diese rechtliche Beurteilung auch im\nFalle V a Platz zu greifen hatte, kann dahin stehen. Der\nAngeklagte ist jedenfalls durch diese rechtliche Würdigung\nnicht beschwert.\n\n3: Bei der Strafzumessung mußte vom Strafrahmen des.\n§ 174 StGB ausgegangen werden, weil er der schärfere gegenüber dem des § 176 StGB ist. Dann durfte der Tatrichter allerdings nicht Tatbestandsmerkmale des § 174 StGB als Straferschwerungsgründe verwerten. Das tut das Landgericht indes\n‚nicht,. wenn es straferschwerend berücksichtigt, daß der Angeklagte durch sein Tun das Vertrauen seiner Schülerinnen\nin verwerflicher Weise mißbraucht habe. Das Landgericht\nbringt damit zum Ausdruck, daß die Mädchen ihrem Lehrer\ntatsächlich Vertrauen entgegengebracht haben. Das ist aber\nkein Tatbestandsmerkmal des § 174 StGB. Nicht das in der\nBestimmung angeführte Unteroränungsverhältnis, sondern\ndas in den Lehrer gesetzte Vertrauen der Kinder bildet demnach die Grundlage der Straferschwerung. Bei dieser Deutung\nder Urteilsgründe läßt sich ein Rechtsfehler nicht erkennen:\n\nAus allen diesen Gründen kann das Rechtsmittel keinen\nErfolg haben.\n\nGüde Dr. Engels Dr. Augustin\n\nLang-Hinrichsen Haager\n\na nn anne\n\na nenne\n.; .—.","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-04-28/4-str-97-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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