{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1955-04-28_4_StR_91_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1955-04-28","aktenzeichen":"4 StR 91/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4 StR 91/55 22417 027\n\nım Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Gärtner Matthias Cm aus NE Kenoren\nam > 1912 in MC zur Zeit in Untersu-\n\nchungshaft,\nwegen Rückfalldiebstahls u.a.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 28. April 1955, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Güde\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Augustin\nBundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen\n\nBundesrichter Dr. Haager\n' als beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt SC.\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter ZUM\n“ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nAuf-die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-\n\ngerichts in Bielefeld vom 10. Januar 1955 mit den Feststel-\n\nlungen insoweit aufgehoben, als der Angeklagte wegen Diebstahls im Rückfall verurteilt ist. Auch die Gesamtstrafe\nwird aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nSn rar\n\nDer Angeklagte ist wegen Diebstahls im Rückfalle und wegen\nUnterschlagung verurteilt, Seine Revision greift, wie sich aus\nder Revisionsbegründung ergibt, die Verurteilung wegen Diebstahls an; nur in diesem Umfange werden Bedenken gegen das angefochtene Urteil vorgetragen. Soweit der Angeklagte wegen Unterschlagung verurteilt ist, ist daher das landgerichtliche Erkenntnis in Rechtskraft erwachsen, Die Revision hat in dem bezeichneten Umfange Erfolg.\n\nDie Tatbestandsmerkmale des Diebstahls im Rückfalle sind\nallerdings zur äußeren Tatseite dargetan.: Die Geldbörse, die\nder Angeklagte in einer Gastwirtschaft an sich nahm, gehörte\ndem Bauführer WEM. Dieser hatte auch noch Gewahrsam an der\nBörse. Sie war ihm auf den Boden gefallen und zwischen seinem\nund dem Stuhl des Angeklagten zu liegen gekommen, ohne daß er\netwas davon merkte. Unter diesen Umständen kann dahinstehen,\nob, wie das Landgericht ausführt, Sachen, die jemand in einer\nGastwirtschaft verliert oder liegen 1äßt, sich im Gewahrsam des\nGastwirts befinden, weil sich der Herrschaftswille des Wirtes\nauf sie erstrecke, schon deshalb, um sie evtl. zurückgeben zu\nkönnen (vgl dazu RG JW 1925, 784 und GA 65, 3715 Staudinger\nBGB § 854 I 6 d; BGHZ 8, 130).\n\nDaß der Angeklagte die Geldbörse als fremde Sache ansah\nund, als er sie wegnahm, auch die Absicht der Zueignung hatte,\nist den Urteilsausführungen mit Sicherheit zu entnehmen. Die\nBehauptung der Revision, der Beschwerdeführer habe die Börse\nzunächst untersuchen und sich danach gegebenenfalls über die\netwaige Aneignung ihres Inhalts schlüssig machen wollen (für\ndiesen Fall wäre Unterschlagung anzunehmen: R6St 52, 147),\nfindet in den Urteilsgründen keine’ Grundlage. Danach hat sich\n\nder Angeklagte die Börse mit ihrem Inhalt bereits aneignen\nwollen. als er sie vom Boden aufnahm. Es ist auch mit Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn die Strafkammer zur Stütze\ndieser ihrer Überzeugung den Umstand verwertet, daß der Angeklagte die Börse weder dem Gastwirt noch einem Gaste ablieferte. Dabei geht die Strafkammer, was die Revision verkennt,\nnicht von der Auffassung aus, der Beschwerdeführer sei zu einen\nderartigen Verhalten verpflichtet gewesen.\n\nDiebstahl scheidet aber aus, wenn der Angeklagte der Annahme war, an der Börse habe niemand Gewahrsam (RGSt 53. 302;\nRMG 14, 205, 207). Das Landgericht läßt es dahingestellt, ob\nder Angeklagte gewußt habe, daß die Börse dem WAREMEB zehörte oder ob er glaubte, sie sei von irgendeinem andern Gast verloren worden; denn in jedem Falle habe er fremden Gewahrsam gebrochen. Dem ist, was die äußere Tatseite anlangt, zuzustimmen.\nFür die innere Tatseite ist aber von folgendem auszugehen: Hatte der Angeklagte angenommen, daß er, wenn er die offensichtlich einem Geste zu Boden gefallene Börse an sich nehme, vom\nEigentümer oder dem Wirt daran gehindert werden könne, dann\nentsprach seine Vorstellung dem Tatbestand, der dem Rechtsbegriff des Gewahrsams zugrunde liegt; es kam dann nicht weiter\ndarauf an, wen er für den Gewahrsamsinhaber hielt. Hat er aber\ngeglaubt, an der Börse bestehe kein fremder Gewahrsam mehr, was.\nbei laienhafter Betrachtung bedeutet, er könne die Börse an\nSich nehmen, ohne befürchten zu müssen,von irgendeinem endem daran.\ngehindert zu werden, so läge ein Tatbestandsirrtum vor mit der\nFolge, daß die Annahme von Diebstahl ausscheidet. In der Erklärung, man habe die Sache für verloren gehalten, kann aber\ndie Auffassung stecken, die Sache sei nicht mehr im Gewahrsam\neines Andern gewesen, Das kann das Landgericht verkannt haben.\nDass dem Angeklagten bewußt: war, im vorliegenden Falle könne\nauch der Gastwirt Gewahrsamsinhaber sein, kann den Urteilsgrün-\n\nj>\n1\n\nden nicht entnommen werden, Wenn schließlich die Strafkammer\nausführt, an der vorsätzlichen Begehung der Tat habe das Gcricht bei dem Verhalten des Täters keinen ZweifeLi, so läßt\n\nsich aus dieser mehr formelhaften 'endung nicht erkennen. ob\ndas Landgericht dabei auf den gekennzeichneten Gesichtsrunkt\n\nabgestellt hat.\n\nDas Landgericht wird daher den Sachverhalt in dieser Richtung hin weiter erforschen müssen.\n\nGüde Engels Dr. Augustin\nLang-Hinrichsen Haager","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-04-28/4-str-91-55","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-04-28/4-str-91-55","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:59.242984+00:00"}}