{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1955-04-28_4_StR_42_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1955-04-28","aktenzeichen":"4 StR 42/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4 Stn 42.755\n\n2241 011 7,\n\nNamen des vol-kes\n\nIn Jer Strafszche\ngegen\n\nden Ingenieur Theo Tem aus Ye, zeboren an\n\nGE 1905 ir. 1ER,\n\nwegen Sittlichkeitsverbrechens u.a.\n\nhat der 4. Strafsenat des 3undesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 28. April 1955, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Güde\nals Vorsitzender,\n3undesrichter Dr. Engels\n3undesrichter Dr. Augustin\nBundesrichter ?rof.Dr. Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr. Eaager\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt SCENE\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter |\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Frau Hilde Ah als\nNebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts\nin Essen vom 30. Juni 1954 wird das Verfahren\nauf Grund des § 2 Abs 2 StTrG auf Kosten der\nStaatskasse eingestellt.\n\nVon Rechts wegen\n\nDer angeklagte ist von der Beschuldigung, in der Zeit\nvom 6. April bis 25. Mai 1953 durch eine fortgesetzte handlung a) mit Gewalt unzüchtige Handlungen an der ülebenklägerin\nAlthoff vorgenommen, h) sie vorsätzlich körperlich misshandelt\nund c) beleidigt zu haben, und zwar mittels Tätlichkeiten,\nindem er sie bei verschiedenen Gelegenheiten plötzlich mit\nGewalt an die Brust fasste und in einem Falle auch durch den\nSchlipfer am Geschlechtsteil berührte, freigesprochen worden.\n\nDie Revision rügt Verletzung des sachlichen Rechts.\nSoweit sich der Freispruch auf die Verbrechen und Vergehen\nnach $f 176 Abs 1 Ziff 1, 223, 185, 73 StGB bezieht, sind\näurchgreifende rechtliche Bedenken nicht zu erheben.\n\nWach den für das Revisionsgericht bindenden Feststellungen des Tatrichters ist es erwiesen, dass der Angeklagte die\nNebenklägerin nicht mit Gewalt zur Duldung der unzüchtigen\nHandlungen bestimmt hat. Danach hat das Landgericht ohne\nRechtsirrtum den Tatbestand des § 176 Abs 1 Ziff 1 nicht als\nerfüllt angesehen. Ebenso wird die Verneinung der änwendbarkeit des § 223 StGB durch die tatsächliche Feststellung getragen, dass der Angeklagte weder den direkten noch den bedingten Willen hatte, die Nebenklägerin körperlich zu misshandeln.\n\nRechtliche Bedenken ergeben sich jedoch insoweit, als\ndas Landgericht eine Beleidigung deshalb als nicht gegeben\nansieht, weil nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden kann, dass die Nebenklägerin die Annäherungen\ndes Angeklagten als ehrenkränkend empfunden hat. Beleidigung\nliegt in der Kundgabe der Kissachtung oder \\Wichtachtung ohne\nRücksicht darauf, ob der Angegriffene sie als solche empfindet.\n\nDer Freispruch wird jedoch durch die für das itevisionsgericht bindende Feststellung getragen, dass die kinlassung des Angeklagten, er habe ein grundsätzliches Einverständnis der Nebenklägerin in sein Verhalten angenommen, nicht habe widerlegt und daher der 3Beleidigungsvorsatz mangels ausreichenden Beweises nicht habe festgestellt werden können.\n\nDie Würdigung der Beweise war Sache des Tatrichters\nund ist mit der Revision nicht angreifbar, sofern nicht\nVerstösse gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze vorliegen. Solche sind nicht gegeben.\n\nInsoweit konnte daher die Revision keinen Erfolg\nhaben.\n\nDas tandgericht hat jedoch die Frage nicht geprüft,\nob der Angeklagte dadurch, dass er durch seine Berührungen\nan den Armen der Nebenklägerin blaue Flecke verursacht\nhat, sich einer fahrlässigen Körperverletzung schuldig\ngemacht hat. Auf Grund der Feststellungen des Tatrichters\nist es möglich, dass der Angeklagte bei Anwendung der\nerförderlichen Sorgfalt diese Folgen seines Tuns hätte\nvoraussehen können und müssen. Da jedoch für diese Tat\nkeine schwerere Strafe als Freiheitsstrafe bis zu 5 Honaten und Geldstrafe, bei der die Ersatzfreiheitsstrafe\n3 konate nicht übersteigt, allein oder miteinander, zu\nerwarten wäre, liegen die Voraussetzungen des § 2 Abs 2\nStFrG 1954 vor. Der Angeklagte hat erklärt, dass er gegebenen\n\num\n\nfalls mit der winstellung des Verfahrens einverstanden\nist (vgl § 17 StFrG 1954). Zu ihr war auch das Revisionsgericht befugt.\n\nGüde Engels Dr. Augustin\nLang-Hinrichsen Haager\n\nee TU. den\n\nDur) Ders\n\naf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-04-28/4-str-42-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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