{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1955-04-28_4_StR_343_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1955-04-28","aktenzeichen":"4 StR 343/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4_StR 343/55 2239 044\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Fuhrunternehmer Bonifazius E «En aus FT»\nGEBE .2:00ren an GE 155: :: Vu\n\nwegen fahrl. Tötung\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 13, Oktober 1955, an der teilgenommen haben:\n\nfür Recht\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr. Haager\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr.Dr. ED in ier Verhandlung,\nBundesanwalt iD bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter «>\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nerkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Aschaffenburg vom\n28. April 1955 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit dem Beschwerdeführer Strafaussetzung zur Bewährung versagt und auf Entziehung der Fahrerlaubnis erkannt worden ist:\nIn diesem Umfange wird die Sache zur erneuten\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an das Landgericht\nzurückverwiesen.\n\n“\n\nIn übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n-2_\n\nGründe,\n\nDer Angeklagte wurde durch das Urteil des Landgerichts in Aschaffenburg wegen fahrlässiger Tötung zu\n\neiner Gefängnisstrafe von drei Monaten verurteilt. Die\nFahrerlaubnis wurde ihm entzogen. Nach den Feststellungen\ndes Landgerichts war er mit seinem Lastwagen ungeachtet\neines auf Schleudergefahr hinweisenden Warnschildes in\n\n- eine scharfe Rechtskurve mit der nach der Sachlage zu\nhohen Geschwindigkeit von 43 km hineingefahren. Infolgedessen mußte er auf die linke Straßenseite hinüberfahren, wo sein Fahrzeug mit einer entgegenkommenden Radfahrerin zusammenstieß, die an den beim Unfall erlittenen\nVerletzungen alsbald starb;\n\nDie Revision hat nur insoweit Erfolg, als Strafaussetzung zur Bewährung versagt und auf Entziehung der\n‚Fahrerlaubnis erkannt wurde.\n\nNach dem Vorbringen der Revision hat die Strafkammer die als wahr unterstellte Behauptung, die Radfahrerin habe kurz vor dem Zusammenstoß infolge des zum\nUnfallzeitpunkt herrschenden Windes plötzlich ihren Hut\nverloren und unwillkürlich danach gegriffen, so dass sie\nauf ihrem Rad sehr unsicher geworden sei, im Urteil nicht\nverwertet, da sie sonst hätte prüfen müssen, ob nicht |\ndie Unsicherheit der Radfahrerin die einzige Ursache u\ngewesen oder ob nicht zumindest die Schuld des Ange- |\nklagten hierdurch gemildert sei, Mit dieser Rüge, die\nnach der Auffassung.der Revision eine Verletzung des\nsachlichen Rechts dartun soll, wird in Wirklichkeit ein\nVerstoß gegen § 261 StPO geltend gemacht, Ein solcher\nliegt jedoch nicht vor. Aus dem Schweigen des Urteils\nüber diesen Vorgang folgt nämlich noch nicht, dass das\nGericht ihn bei der Überzeugungsbildung nicht berücksichtigt hat (Geier bei Loewe-tosenberg } 261 Anm 4).\n\nDie sachlichrechtliche Beurteilung läßt, was den\nSchuldspruch betrifft, keinen Rechtsverstoß erkennen,\nDas Landgericht hat zutreffend eine Verletzung der im\nStraßenverkehr erforderlichen Sorgfalt darin gesehen,\ndass der Angeklagte auf der leicht mit Schnee bedeckten\nStraße, von der aur ein 2,50 m breiter Mittelstreifen\nfrei von Schnee war, eine Geschwindiskeit von 43 km - der\nTachometer zeigte 40 km - einhielt, als er in die\nRechtskurve hineinfuhr. Nach den Feststellungen mußte\nschon eine Geschwindigkeit von 40 km dazu führen, daß\nder Wagen entweder auf die linke Straßenseite gelangte\noder beim Versuch, sich rechts zu halten, ins Schleudern\nkam. Auch wird dem Angeklagten mit Recht vorgeworfen,\ndaß er trotz Wahrnehmung der entgegenkommenden Rad-=.\nfahrerin auf eine Entfernung von 50 m ungeachtet der\ndamit verbundenen erhöhten Gefährlichkeit der Verkehrslage erst 12 m vor dem Zusammenstoß und damit zu\nspät bremste. Beide Pflichtverletzungen haben zu dem\n\nUnfall beigetragen.\n\nEin aus der Fahrtrichtung des Angeklagten kommender Kraftfahrer mußte infolge der dort liegenden Bau-.\nwerke schon von weitem den Eindruck gewinnen, daß die\nStraße an dieser Stelle eine scharfe Kurve macht. Bei\ndieser örtlichen Lage und der damaligen Beschaffenheit\nder teilweise mit Schnee bedeckten Fahrbahn ist kein\nRechtsfehler darin zu finden, daß das Landgericht angenommen hat, der Angeklagte hätte das Pflichtwidrige\nseines Handelns und die daraus möglicherweise entstehenden Folgen erkennen können, zumal er durch das Hinweisschild \"Schleudergefahr\" gewarnt war. Daß er beim Anblick der Radfahrerin - wie die Revision geltend macht -\nin Verwirrung geraten sein und deshalb das rechtzeitige\n\nBremsen unterlassen haben soll, schließt den Schuldvorwurf nicht aus, weil er diesen Zustand durch seine\nvorhergehende Unachtsamkeit selbst herbeigeführt hatte\n{BGH VRS 6, 59 /627/ und 7, 450; 4 StR 282/55 vom\n\n4. August 1955):\n\nDie Strafzumessung bietet ebenfalls zu keinen\nBeanstandungen Anlaß, insbesondere ist das Mitverschulden der Radfahrerin, die sich nicht ganz rechts\nauf ihrer Fahrbahn gehalten hatte, ausreichend berücksichtigt:\n\nDagegen läßt sich die Ablehnung der Strafaussetzung\n\nzur Bewährung auf Grund der bisherigen Feststellungen\n\nnicht aufrechterhalten, Als Begründung dafür, daß das\n\nöffentliche Interesse die Vollstreckung der Strafe\n\nerfordert, hat das Landgericht angeführt, der Ange-\n\nklagte müsse die Strafe wegen der erschreckenden ZU-\n\nnahme von tödlichen Verkehrsunfällen verbüßen., Nur\n\ndadurch könne die notwendige Hinführung aller Verkehrsteilnehmer zu größter Vorsicht und Gewissenhaftigkeit u\nim Straßenverkehr erreicht werden, Diese Erwägungen . u\nschließen die Möglichkeit nicht aus, daß das Landge- ;\nricht aus Abschreckungsgründen bei tödlichen Verkehrs- Bu\nunfällen grundsätzlich eine sofortige Verbüßung der he\nStrafe im öffentlichen Interesse für geboten erachtet, i\nohne in die Prüfung ‚des. Einzelfalles einzutreten\n\n(BGHSt 6, 299). Das wäre rechtsirri.e... Dem Schutz der\nÖffentlichkeit und der Notwendigkeit, die allgemeine\n\nWirkung der gesetzlichen Strafdrohung aufrechtzuerhalten, hat der Gesetzgeber schon durch die Beschrän-\n\nkung der Strafaussetzung auf Freiheitsstrafen bis zu\n\n“\n\nneun Monaten Rechnung getragen (4 StR 115/55 vom 12, Mai\n1955 = IM § 23 StGB Nr 23 = NJW 1955, 996 Nr 15). Gegenüber der Absicht des Gesetzgebers, die Verbüßung kurzfristiger Freiheitsstrafen zu vermeiden, ist die Versagung\nder Strafaussetzung im Öffentlichen Interesse nach § 23\nAbs 5 Nr 1 StGB nur gerechtfertigt, wenn die einzelne\nStraftat in ihrer Besonderheit eine Gefährdung der Rechtsordnung darstellt. Dies muß durch schwerwiegende, dem\nEinzelfall entnommene Gründe nachgewiesen werden. Eine\nderartige Prüfung hat das Landgericht bisher unterlassen.\nDie Erwägung, der Ehemann der Verunglückten habe erst\n\nam nächsten Tag aus den in den Tageszeitungen veröffentlichten Suchanzeigen den Tod seiner Frau erfahren, und\ndadurch sei der Verkehrsunfall allgemein bekannt ge-\n‘worden, stellt noch keinen ausreichenden Grund dar,\n\nweil damit nicht der Unrechtsgehalt der Tat selbst erhöht\nwird. Die Strafkammer wird daher entsprechend den in\n\nder oben angeführten Entscheidung des Senats darge-\n\nlegten Gründen zu ermitteln haben, ob das Rechtsge-\n\nfühl der Allgemeinheit Sühne durch eine sofortige\n\nVollstreckung fordert. Dabei wird sie auch die Persönlichkeit\n\ndes Angeklagten berücksichtigen müssen (4 StR 119/55\n\nvom 5. Mai 1955; 1 StR 107/55 vom 24. Juni 1955 zum\n‚Abdruck im Nachschlagewerk bestimmt) und zu prüfen haben,\nob bei dem 61jährigen, bisher unbescholtenen Angeklagten, der seine Tat bereut, nicht schon der Ausspruch\nder Strafe genügt, um den Belangen der Öffentlichkeit\ngerecht zu werden (1 StR 745/53 vom 23. April 1954 = IM\n§ 23 StGB Nr 7).\n\nDie Begründung für die Entziehung der Fahrerlaubnis reicht ebenfalls zur Rechtfertigung dieser Maßnahme\nnicht aus, Das Landgericht hat dabei nicht beachtet,\n\ndaß der Vorwurf, sich durch die Tat als ungeeignet zum\nFühren von Kraftfahrzeugen erwiesen zu haben, nicht\nzutrifft, wenn dem Fahrer ein einmaliges, nicht allzu\nschweres Versagen im Verkehr zur Last gelegt wird, das\nfür sich allein noch keinen sicheren Schluß auf eine\nfahrtechnische und charakterliche Unzuverlässigkeit gestattet. Es wird daher unter Beachtung der vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätze (BGHSt 7, 165) erneut zu prüfen haben, ob Anlaß zur Entziehung der Fahr-\n\nerlaubnis besteht.\n\nKrumme Engels Seibert\nLang-Hinrichsen Haager","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-04-28/4-str-343-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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