{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1955-04-28_4_StR_23_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1955-04-28","aktenzeichen":"4 StR 23/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"-/S:\n\n2241 022\nI a NSanen ie Volkes\nin der Strafsache\ngegen\n\nden früheren Kriminalassistenten Kurt Ci aus\n\nNEE zeucre: 22 ER 1920 in OESchicsien,\nwegen Beginstigung im Amte u.a.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 28. April 1955, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Güde\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Augustin\nBundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr. Haager\n\nals beisitzende Richter,\nStaatsarwalt EEE»\n\nals Vertreter der Bundosannaltocheft,\nJustizangestellter zu»\n\nals Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Staatsanwaltschaft\nund des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Siegen vom 9. November 1954, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist,\nmit den Feststellungen aufgehoben. In diesem\nUmfang wird die Sache zur neuen Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten der\nRechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen. ,\n\nVon Rechts wegen\n\nDer beschwerdeführende Angeklagte ist unter Treisprechung im übrigen wegen Begünstigung im Ante in Tateinheit\nmit schwerer passiver Bestechung und Betrug zu einem Jahr\nsechs Monaten Gefängnis verurteilt worden.\n\n1. Der Schuldvorwurf des fortgesetzten Betrugs (Fälle\nDEE. Volxsbanı Amin, WERE vr: CHE)\nwird von Gen Urteilsfeststellungen getragen. In dieser Hinsicht macht auch die Revision des geständigen Angeklagten\nkeine Bedenken geltend.\n\nRechtsirrig ist insofern nur die Auffassung des Landgerichts, dass sich die Freisprechung \"im übrigen\" auf die\nbeiden Fälle Hm und Sei nicht erstrecken solle,\nweii diese vom Gesamtvorsatz unfasst seien. In diesen zwei\nFällen hat weder der äussere, noch der innere Betrugstatbestand, also auch kein Gesamtvorsatz festgestellt werden\nkönnen. Da der Schuldspruch nur die erwiesenen Betrugsfälle ergreift und der Eröffnungsbeschluss die beiden nichterwiesenen Fälle He und Re als selbständige\nHandlungen auffasst, musste zu dessen Erschöpfung auch insoweit Freispruch erfolgen. Da das im Urteilsspruch tatsächlich bereits geschehen ist, bedarf es nur dieser Richtigstellung der Urteilsgründe.\n\n2, Im Ergebnis zutreffend ist auch der von der Revision\ngleichfalls nicht beanstandete Schuldspruch wegen tateinheitlicher schwerer passiver Bestechung (§ 332 StGB).\n\nDer Angeklagte, der als Kriminalassistent ein Strafverfahren gegen den 1875 geborenen Architekten Ve»\nwegen Unzucht mit Kindern bearbeitete, hatte sich mit 2ücksicht hierauf von einem Sohn des Beschuldigten zwei Dar-\n\n- 3 -\n\nlehen in Gesautbetrag von ? 390 DU gewähren lasseu. Der\nAngeklagte hatte dem Darlehensgeber erxlärt. dass sich\n\nin Anbetracht des hohen Alters des Seschuldisten sicherlich etwas machen lasse; es müsse von ihm -— dem Angeklasten -\nauf irgendeine Art so hingestellt werden, dass der Vater\nnicht ins Zuchthaus komme. Das Landgericht meint, der\nAngeklagte habe damit eine für den Beschuldigten günstigere\nDarstellung. als den Tatsachen entsprach, in Aussicht gestellt. . Ob diese Auffassung zutrifft, mag zweifelhaft erscheinen, kann indessen auf sich beruhen. Denn der Angeklagte\nhatte als Untersuchungsführer in weitem Umfange nach pflicht- }\ngemässem Ermessen zu handeln und verstiess schon dadurch\ngegen seine Amtspflichten, dass er an seine Entscheidungen\nnicht mehr unbefangen. sondern mit der inneren Belastung\n\ndes Bestochenseins heranging (vgl RGSt 77, 78; BGHSt 3, 146).\n\nMit Recht rügt aber im Zusammenhang hiermit die auf\ndiesen Punkt wirksam beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft Verletzung des § 335 StGB, dass das Landgericht es unterlassen hat, die von dem Angeklagten als\nDarlehen empfangenen Beträge für dem Staate verfallen\n'zu erklären. Gemäss § 335 StGB verfällt das in die tatsächliche Verfügungsgewalt des Beamten gebrachte Bestechungsmittel schlechthin dem Staate. Hierbei ist ohne Bedeutung,\nwelcher wirtschaftliche Vorteil dem Beamten im Ergebnis zugeflossen ist und was er seinerseits für das empfangene\nGeld zu leisten hat (RGSt 51, 87 £f; 3 StR 776/52 vom\n30.10.1953 S 57). Der Umstand, dass der Angeklagte die\n‘ 800 DM nur als Darlehen empfangen hat, steht daher der\nVerfallerklärung des ganzen Betrages nicht im Wege.\n\n3. Gleichwohl unterliegt der Schuldspruch in vollem\nUmfang der Aufhebung. weil den bisherigen Feststellungen\ndie Tatbestandsnerkmale der vollendeten Begünstigung im\nAmte (§ 346 StGB) nicht zweifelsfrei zu entnehmen sind\n\nter Angeklagte hat den ärmittlungsvorgangs gegen den\nArchitekten OD un den 20. Septenber 195% zur weiteren\nBearbeitung zurückerhalten, nachden eine Beantin der \\rininelpolizei die Kinder vernommen hatte. Zu einer Vernehnung\ndes Beschuldigten, die nunnehr hätte erfolgen müssen, liess\nes der Angeklagte lange Zeit hindurch nicht kommen, angeblich deshalb, weil der Beschuldigte seinen Wohnsitz Gregiie\nSEE verlassen hatte. Nach der genauen Anschrift des Beschuldigten erkundigte sich der Angexlagte bei dessen Sohn\nindessen nicht. Erst als dieser ihm bereits einen Teil des\nDarlehens ausgehändigt und mitgeteilt hatte, dass sein\nVater sich in der Landesnervenklinik Andernach zur Beobachtung aufhalte, gab er den Vorgang zur Vernehmung des\nBeschuldigten an die dortige Kriminalpolizei ab. Am 2.\nJanuar 1954 erfolgte die erste Vernehmung des Beschuldig-\n“ten. Nach Rückkehr der Akten unternahm der Angeklagte bis\nzum 7. April 1954, also über drei Monate lang, nichts und\nsah sich dann nach mehrmaligen Anfragen seines Vorgesetzten\nschliesslich gezwungen, den Vorgang zur Abgabe an die Jtaatsanwaltschaft fertigzustellen. Dadurch, dass der Angeklagte\n‚den Abschluss der Ermittlungen solange hinauszögerte, wurde\nes - wie die Strafkammer darlegt - dem Beschuldigten möglich, sich auf Anraten seiner Söhne in die Landesnervenklinik zur Beobachtung zu begeben. Auf Grund des Gutachtens\nder Landesnervenklinik wurde das Verfahren von der Staatsanwaltschaft wegen Zurechnungsunfähigkeit des Beschuldigten\neingestellt.\n\nNach Ansicht der Strafkammer hat der Angeklagte als\nzur Mitwirkung bei einem Strafverfahren berufener Beamter\nden Architekten OEM einer Unterbringung in der Heiloder Pflegeanstalt entzogen, in dem er über eine geraume\nZeit hinweg die Weiterbearbeitung des Falles verhindert\nund damit eine intscheiäung darüber, ob der Beschuldigte\nnach } 42 b StGB unterzubringen sei, unmöglich gemacht\nhabe\n\nDiese Auflassung unterliegt rechtlichen Bedenken.\n\na) Der äussere Tatbestand des § 346 StGB setzt voraus,\ndass ein staatlicher Ansnruch auf Verhängung einer Strafe\noder einer Massregel der Sicherung oder Besserung tatsächlich entstanden war. Denn nur unter solcher Voraussetzung\nkann der von dem Verfahren Betroffene der im Gesetz vorgesehenen Strafe oder Massregel zeitweilig oder dauernd entzogen werden (vgl RGRspr 7, 177 £; RG HRR 19%7 Nr 1482,\n1942 Nr 385; BGH 1 StR 183/51 vom 23.10.1951 = IM Nr 2 zu\n§ 346 StGB). Diese Rechtsauffassung liegt auch der Entscheidung des Senats 4 StR 293/51 vom 29. Novenber 1951\n(IM Nr ! zu § 346 StGB) sowie dem Urteil des Überlandesgerichts Oldenburg HESt 2, 60 zugrunde.\n\n. Es steht nach dem angefochtenen Urteil indessen dahin,\nob die gegen den Architekten Op erhobene Beschuldigung\nüberhaupt wahr gewesen ist. Aber selbst in diesem Falle ist\noffenbar wegen der Zurechnungsunfähigkeit des Beschuldigten\nein staatlicher Strafanspruch nicht erwachsen. Die Massregel der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt\nist nur dann zulässig, wenn die Öffentliche Sicherheit sie\nerfordert (§ 42 b StGB). Ob diese Voraussetzung gegeben\nwar, lässt das angefochtene Urteil nicht mit Sicherheit\nerkennen. Möglicherweise waren somit die gesetzlichen Voraussetzungen weder für eine Bestrafung, noch für eine Unter-.\nbringung des Beschuldigten erfüllt.\n\nDer innere Tatbestand ist allerdings auch insoweit\nausreichend festgestellt,weil der Angeklagte mit einer\nStrafe oder Massregel rechnete. In dieser Hinsicht genügt\nnämlich bedingter Vorsatz (BGH 1 StR 183/51 vom 23.10.1951\n= IM Nr 2 zu § 346),\n\nkb) Reshtlich fehierkaft zanı ferner die Arffassung der\nStrafkamner sein, dass die Entscheidung in der Sache On\ndurch dis hinhaltende Bearbeitung des Angeklagten verzögert\nworden sei, Denn die hierdurch gewonnene Zeit ist, wie das\nLandgericht feststellt, vom Beschuldigten benutzt worden,\num durch einen Aufenthalt in der Landesnervenklinik die\n\"Beurteilungsunterlagen bereitzustellen, die ohne solche\nInitiative von Amts wegen hätten beschafft werden müssen,\nMöglicherweise hat die Strafkammer ungeprüft gelassen, ob\ndas Verfahren bei ordnungsgemässer Behandlung durch den\nAngeklagten früher zum Abschluss gelangt wäre, und was der\nvon der Unterbringung des Beschuldigten unterrichtete Angeklagte sich in dieser Hinsicht vorgestellt hat.\n\nGüde Engels . Dr. Augustin\nLang-Hinrichsen Haager","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-04-28/4-str-23-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 335","ref_norm":"335","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 332","ref_norm":"332","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-04-28/4-str-23-55","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:59.182983+00:00"}}