{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1955-04-28_4_StR_108_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1955-04-28","aktenzeichen":"4 StR 108/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2241 024\n\nIm Namen des v Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bergmann Alfred WE. zus emm- Dei\nGEBR sebcren an 905 ir vom,\n\nwegen Unzucht mit Kindern\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\n\nvom 28. April 1955, an der teilgenommen haben; -\n\n#ür Recht\n\nSenatspräsident Güde \\\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Augustin\nBundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr. Haager\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr. KOEBS ir. der Verhandlung,\nStaatsanwalt SEEN bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter ZUM \\\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nerkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Essen vom 7. Januar\n1955 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nBen\nBr}\n\nDer Angeklagte ist wegen Unzucht mit Xindern in drei\nFällen zu einer Gefängnisstrafe verurteilt worden.\n\nMit der Revision rügt er Verletzung des Verfahrensund des sachlichen Rechts.\n\n1.) Die Verfahrensrüge ist nicht in der vom Gesetz vorgeschriebenen Weise durch bestimmte Angabe der den rechtlichen\nMangel enthaltenden Tatsachen ausgeführt worden und daher\nunbeachtlich (§ 344 StPO). Sie kann auch nicht als Aufklärungsrüge (§ 244 Abs 2 StPO) gedeutet werden, da sie sich\nlediglich gegen die vom Gericht vorgenommene Beweiswürdi-.,\ngung und die von diesem getroffenen tatsächlichen Feststellungen wendet.\n\n2.) In sachlichrechtlicher Hinsicht gibt das Urteil zu\ndAurchgreifenden Bedenken keinen Anlaß.\n\nDie Beweiswürdigung und Feststellung der Tatsachen,\ngegen welche die Rügen sich richten, ist Sache des Tatrichters und kann mit der Revision nicht angefochten werden, sofern nicht Verstöße gegen Denkgesetze und allgemeine\nErfahrungssätze vorliegen. Solche sind nicht gegeben. .\n\nAllerdings sind die Ausführungen des Landgerichts\nnicht unbedenklich, es lägen keine Anhaltspunkte vor, daß\ndie Kinder in ihren Aussagen beeinflußt worden seien, während es an anderer Stelle heißt, daß Monika EM und Ursula\nSEE sich vor Aufdeckung der Verfehlungen gegenseitig gedroht hätten, ihren Müttern zu erzählen, was der Angeklagte\nmit ihnen getan habe. Daraus ergibt sich, daß die beiden\nKinder über die Vorfälle miteinander gesprochen haben. Die\n\nee\n“tl.\n\nHöglichkeit, das eine gegenseitige Beeinflussung stattgsfunden hat, ist in Fällen solcher Art allgemein nicht auszuschließen. Hier greift jedoch das Bedenken nicht durch,\nDer Tatrichter hat seine \"berzeugung, daß die Kinder ihre\nAngaben aus der Erinnerung an tatsächliche Erlebnisse ohne\nBeeinflussung gemacht haben, eingehend durch den Hinweis\nbegründet, sie hätten ihre Angaben rein \"phänomenal\" gemacht, ohne über die Bedeutung ihrer Bekundungen unterrichtet zu sein, vor allem aber die “inzelheit angegeben,\nder Angeklagte habe die Hand, mit der er sie unzüchtig berührt habe, nachher berochen. Monika = habe zunächst\n\nin der Hauptverkandlung hiervon nichts gesagt, auf Befragen, ob der Angeklagte mit der Hand, mit der er sie\nberührt habe, nicht noch etwas Besonderes gemacht habe,\nzunächst eine abweisende Mimik gezeigt, bis sich schließlich ihr Gesicht aufgehellt und sie dann diese 2inzelheit\nangegeben habe. Das Gericht hat hieraus gefolgert, daß sie,\nwenn eine Beeinflussung vorgelegen hätte, diese Einzelheit\nfrisch im Gedächtnis gehabt hätte und sich nicht erst\nhätte besinnen müssen. Diese Schlüsse sind möglich und\nverletzen nicht allgemeine lirfahrungssätze. Daß sie\nzwingend sind, ist nicht erforderlich.\n\nAuch die Erwägung, daß die Tat nicht als völlig persönlichkeitsfremd bezeichnet werden kann, da der Angeklagte\nin Ruf steht, trotz seiner Verheiratung anderen Frauen nachzustellen, ergibt keine durchgreifenden Bedenken. Zwar\nlehrt die Erfahrung, daß sich im allgemeinen gerade solche\nPersonen kleinen Kindern zuwenden, die aus irgendeinem\nGrunde eine normale geschlechtliche Befriedigung nicht\nfinden. Es besteht jedoch kein Anhalt dafür, daß das Ge- :\nricht unter Verletzung dieses Erfahrungssatzes die Neigung zu unzüchtigen Handlungen mit Kindern gerade aus\nseinem Verhalten zu anderen Frauen habe herleiten wollen.\n\nVielmehr ergibt sich als naheliegende Deutung dieser Hilfs-\n\nerwägung, daß der Tatrichter nur allgemein auf das Hervortreten des geschlechtlichen Momentes in der Persünlichkeit des Angeklagten als ein Anzeichen für die Möglichkeit der Begehung anderer Handlungen auf diesem Gebiete\nhabe hinweisen wollen, Es hat auch aus diesem nicht den\npositiven Schluß gezogen, daß die unzüchtigen Handlungen\ndem Wesen des Angeklagten entsprechen, sondern lediglich,\ndaß sie nicht völlig persönlichkeitsfremd sind. In dieser\nBegrenzung ist der gezogene Schluß ohne Verstoß gegen allgemeine Erfahrungssätze möglich.\n\nGüde Engels Dr. Augustin\nlang-Hinrichsen Haager\n\n\"tr\n\nWe Ze rn . . ParEE PR E\nlin ui. ml Ten .:,\n\n2..,T Bun Tunaantn\nDee LIT ern,\nen IE rn","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-04-28/4-str-108-55","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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