{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1955-04-28_4_StR_107_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1955-04-28","aktenzeichen":"4 StR 107/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"[47]\nI\nQO\n\n4 st\n\n07/5\n\n1\n\n2241 025\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Gemüsehändler Joachim S EEE aus IE Lei»\nTB, zetoren an HE 926 in SCmmEEEEEEn/ Daiiiiinn,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen versuchter Notzucht\n\nhat der 4.\n\nStrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\n\nvom 28. April 1955, an der teilgenommen haben:\n\nfür Reckt\n\nSenatspräsident Güde\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Augustin\nBundesrichter Prof,Dr. Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr. Haager\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr. KEEm in der Verhandlung,\nStaatsanwalt SCHE bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter ZUR\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nerkannt:\n\nAuf die Revision des Ankeklagten wird das Ur-\n\nteil des Landgerichts in Fulda vom 23. November\n1954 mit den zugrunde liegenden Feststellungen\naufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\n+\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Angeklagte ist wegen versuchter Notzucht zu einer\nZuchthausstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt.\nDie bürgerlichen Ehrenrechte wurden ihm auf die Dauer von\nzwei Jahren aberkannt. Zugleich wurde ihm die Erlaubnis\nzum Führen von Kraftfahrzeugen entzogen.\n\nEr hatte nach den Feststellungen des Landgerichts versucht, eine Frau WE, die er in seinem Lastkraftwagen\nmitgenommen hatte, durch Bedrohung und durch Gewalt zur\nDuldung des Geschlechtsverkehrs zu zwingen.\n\nDie Revision, die die Verfahrens- und Sachbeschwerde\nerhebt, hat Erfolg.\n\nMit der Verfahrensrüge macht sie geltend, die Strafkammer habe die Aussagen der unbeeidigten Zeugin En zu\nUnrecht als eidliche gewertet. Diese Rüge ist begründet.\nNach dem Verhandlungsprotokoll blieb Frau Te als Verletzte nach § 61 Abs 2 StPO unbeeidigt. Trotzdem führt das\nUrteil bei der Beweiswürdigung aus, dass die Feststellung\ndes Sachverhalts auf. den \"glaubwürdigen eidlichen Aussagen\nder Frau TB\", zweier weiterer Zeugen, den Angaben des\nrechtskräftig verurteilten Mitangeklagten, des Beifahrers\nHEEEM, und teilweise auch des Angeklagten beruhe. Bei\nder Widerlegung der Einlassung des Beschwerdeführers\nstellt das Landgericht noch einmel darauf.ab, dass die\nZeugin We den Sachverhalt im wesentlichen eidlich- bekundet habe. Angesichts der zweimaligen Erwähnung der\neidlichen Vernehmung, insbesondere auch der Gegenüberstellung der Einlassung des Beschwerdeführers zu der \"eidlichen\" Bekundung der Zeugin kann nicht angenommen werden,\n\ne\n\ndass es sich ledigiich um einen Schreibfehler im Urteil\nhandelt. Es muss vielmehr davon ausgegangen werden, dass\n\ndas Landgericht die uneidliche Aussage der Zeugin als eidliche gewärdigt hat. Damit hat es durch einen Verstoss gegen\n§ 261 StPO das Verfahrensrecht verletzt (Loewe-Rosenberg\n\n20. Aufl § 59 Anm 10).\n\nEs lässt sich nicht ausschliessen, dass das Urteil\nauf diesem Verfahrensveretoss beruht. Allerdings gibt das\nLandgericht bei der öingehenden Beweiswürdigung mehrere\nBeweistatsachen an, auf Grund deren es das auf Erzwingung\ndes Geschlechtsverkehrs gerichtete Vorhaben des Angeklagten\nals erwiesen angesehen hat. Es hat insbesondere die Aussagen des Beifahrere HB und die ‘Angaben des Angeklagten verwertet, der eingeräumt hat, dass er \"gemeine und\nunsittliche Redensarten! gegenüber der Zeugin TE» geführt\nhat, und der sich noch in der Hauptverhandlung auf den\nStandpunkt gestellt hat, Frauen, die sich auf der Autobahn\n. mitnehmen liessen, seien vogelfrei. Er hat jedoch bestritten,\ndass er die Zeugin Ti überhaupt. gur Duldung des Geschlechtsverkehrs habe veranlassen wollen und dass er mit\neiner Hand unter den Rock durch. den Schlüpfer en den Geschlechtsteil der Zeugin gegriffen habe. Es liegt nahe,\ndass diese Tatsache, die für die Faststellung des inneren\nMatbestandes von besonderer Bedeutung gewesen sein dürfte,\nauf Grund der Aussagen der Zeugin TE als erwiesen angesehen wurde. Auch ist im Urteil nicht im einzelnen dargelegt, welche Handlungen und Äusserungen gerade der Angeklagte zugegeben hat, -aus denen sich sein Vorsatz auf\nErzwingung des Geschlechtsverkehrs unzweideutig entnehmen\nliesse, wie weit diese Beweistatsachen der Darstellung des\nBeifahrers HB entnommen wurden oder wie weit sie von\nder Zeugin TE, die teilweise mit dem Angeklagten allein\n\nin Führerhaus war, bekundet wurden. Nach Sachlage muss angenommen werden, dass gerade den Aussagen der unmittelbar\nbetroffenen Zeugin besonderes Gewicht beigelegt wurde. Da\neilgemein eidlichen Aussagen eine höhere Glaubwürdigkeit\nzukumnt als uneidlichen, lässt sich ohne unzulässigen Eingriff in die tatrichterliche Beweiswürdigung nicht mit\nSicherheit feststellen, dass der Tatrichter auch ohne den\nVerfahrensverstoss zu demselben Ergebnis gekommen wäre.\n\nAus diesem Grunde war das Urteil einschliesslich der zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben.\n\nGüde Engels Dr. Augustin\nLang-Hinrichsen Haager\n\nwert 1\n\nPP EIER Pe","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-04-28/4-str-107-55","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-04-28/4-str-107-55","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:59.144946+00:00"}}