{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1955-04-22_4_StR_521_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1956-05-08","aktenzeichen":"4 StR 521/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":">\nIch\n\nIon\n\nR 521.56 2242 033\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bauarbeiter Gustav W un aus EEE dor:\ngeboren am np | 929.\n\nwegen Hehierei\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgsrichtshofs nach Anhörung\ndes Oberbundesanwalts in der Sitzung vom 9, Januar 1957\nunter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Rotberg und der\nBundesrichter Krumme, Dr. Sauer, Dr. Seibert und Dr. Lang\nHinri.chsen beschlossen:\n\nLie Voraussetzungen für eine Vorlegung nach § 121\nAbs 2 GVG sind nicht gegeben, Die Sache wird daher\nan das Oberlandesgericht zur Entscheidung in eigener\nZuständigkeit surüekgeleiteto\n\nDas Schöffengericht in Bocholt verurteilte den Ange\nklagten am 22. April 1955 wegen Hehlerei zu zwei Monaten\nGefängnis; die Berufung hiergegen blieb erfolglos, Die Revision des Angeklagten führte zur Aufhebung im Strafaus-\n\nspruch, In der Hauptverhandlung vom 8. Mai 1956 verwarf\ndie Strafkammer erneut die Berufung des Angeklagten.\n\nHiergegen richtet sich seine Revision, Das Oberlandes:-\n\ngericht in Hamm hat die Sache gemäß § 121 Abs 2 GVG dem Bun-\n\ndesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. Es ist der Ansicht, auf Grund der Urteilsfeststellungen sei eine die Re:\n\nvision begründende Verletzung des § 79 StGB nicht auszuschließen, Danach sei der Angeklagte wegen eines im Juni\n1955 begangenen Rückfalldiebstahls am 30. August 1955 vom\nSchöffengericht in Bocholt -- 20 ıs 20/55 -- zu vier Monaten\nGefängnis -- rechtskräftig seit dem 12. Oktober 1955 -- ver:\nurteilt worden. Dem angefochtenen Urteil sei jedoch nicht\nzu entnehmen, ob diese Strafe am 8. Mai 1956 bereits voll-:\nstreckt gewesen sei. Hätte der Angeklagte die Strafe an\ndiesem Tage noch nicht oder nicht vollständig verbüßt, so\nhätte gemäß §§ 79, 74 StGB auf eine Gesamtstrafe erkannt\n\nwerden müssen. Hiernach beruhe die Unterlassung der Bildung\neiner Gesamtstrafe möglicherweise auf einer Verletzung der\ngenannten Vorschrift. Der vorlegende Senat hält es für unzulässig, durch Einsichtnahme in das den Akten beiliegende\nVollstreckungsheft selbst festzustellen, ob die Strafe am\n8, Mai 1956 verbüßt war oder nicht,\n\nDie Frage, ob die nicht auszuschließende Nichtanwen-:\ndung des § 79 St@B einen Mangel des Urteils darstellt,\nder zu säner Aufhebung führt, oder ob seine Beseitigung\nim Verfahren gemäß § 460 StPO erfolgen kann, will das Oberlandesgericht im ersteren Sinne entscheiden, Es sieht sich\ndaran jedoch durch das entgegenstehende Erkenntnis des\n5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 17; April 1952\n(BGHSt 2, 388) gehindert. |\n\nDie sachlichen Voraussetzungen für eine Vorlegung nach\n§ 121 Abs 2 GVG sind nicht gegeben.\n\nDas Schweigen des Urteils darüber, ob der Angeklagte di\nin 20 Ls 20/55 erkannte Strafe am 8. Mai 1956 vollständig\nverbüßt hatte und ob danach gemäß §§ 79, 74 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden war oder nicht, stellt im vorliegenden Falle keinen sachlichen Mangel dar, der die Aufhebung\n\nzur Folge haben könnte, Der Tatrichter brauchte nämlich\ndiesen außerhalb der Verwirklichung von Tatbestandsmerk:\nmalen liegenden Gesichtspunkt nur dann im Urteil zu erörtern, wenn er einen besonderen Anlaß gehabt hätte, sich\nmit dieser Frage zu befassen, Dies hätte z.B. dann der\nFall sein können, wenn ein entsprechender Antrag gestellt\nworden wäre, offensichtlicheZweifel zu diesem Punkte vorhanden gewesen wären, oder, falls die Umstände eine Erörterung besonders nahe gelegt hätten, In anderen Fällen\nist die Verneinung der Voraussetzungen für die Bildung\neiner Gesamtstrafe nach § 79 StGB auch durch Schweigen\n\nim Urteil zulässig. Die Nichterwähnung beeinträchtigt den\nBestand der Entscheidung nicht, wenn sich aus dem Urteilszusammenhang mit ausreichender Sicherheit entnehmen läßt,\ndaß die Frage weder übersehen noch aus rechtsirrigen Erwä:\ngungen verneint worden isto\n\nSo liegt es hier. Die erste Verurteilung hat so frühzeitig Rechtskraft erlangt, daß eine restlose Vollstreckung\nder verhängten Freiheitsstrafe bei normalem Geschäftsgang\nschon vor dem Erlaß des angefochtenen Urteils zu erwarten\nwar. Der Angeklagte befand sich zu dieser Zeit außerdem\nbereits in Untersuchungshaft, so daß die Durchführung der\nStrafvollstreckung in Unterbrechung der Untersuchungshaft\nbesonders nahe lag. Die Akten 20 Ls 20/55 einschließlich\ndes Vollstreckungshefts lagen der Strafkammer als Beiakten\nvor. Auf den Seiten 4 und 9 des Urteils ist die Verurteilung vom 30. August 1955 ausdrücklich erwähnt. Wenn die\n\n Strafkammer die Dauer der Strafverbüßung auf Grund des ge-\n\nnannten Urteils nicht besonders hervorhob, dann brachte\nsie damit in genügender Weise zum Ausdruck, daß eine Ge-:\nsamtstrafenbildung gemäß §§ 79, 74 StGB nicht in Betracht\nkommt. Es fehlt unter diesen Umständen ein Anhaltspunkt\ndafür, das Gericht könne die Bestimmung des § 79 StGB\n\nauch bei Zugrundelegung der Rechtsansicht des vorlegenden\nGerichts versehentlich außer Acht gelassen oder rechts\nirrig nicht angewandt haben.\n\nNach allem hängt der Spruch des Revisionsgerichts\nnicht von der Rechtsfrage ab, ob ein Verstoß gegen § 79 StGB die Revision begründet, da ein solcher Verstoß nicht\nersichtlich ist. Das Oberlandesgericht in Hamm kann daher\nin eigener Zuständigkeit entscheiden.\n\nRotberg Krumnme Dr. Sauer\nSeibert Lang Hinrichsen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-05-08/4-str-521-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":7},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":3},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 460","ref_norm":"460","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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