{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1955-04-21_4_StR_75_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1955-04-21","aktenzeichen":"4 StR 75/55","doktyp":null,"leitsatz":"a) Zur Frage des verantwortlichen Ingangsetzens\n5\n\ndes Ceschehensablaufs (actio libera in causa)\nbei Alkoholgenuß.\n\nb) Dieser, in seiner vorsätzlichen Begekungsforn\nan sich selten gegebene, Haftungsgrund erfordert nicht, daß sich der Täter geradezu kKut\nantrinkt, um die geplante Tat zu vollführen.\n‚Es genügt, daß er ein bestimmtes, unter Alkoholeinwirkung stehendes Tun voraussieht und\nnoch im Zustand der Verantwortlichkeit billigt:","text_plain":"Für das Nachschlagewerk !\n\nNicht fun die Ansliche Senna ı 2247 097 7\n\nGesetz: stGB § 51\n\nRechtssatz: a) Zur Frage des verantwortlichen Ingangsetzens\n5\n\ndes Ceschehensablaufs (actio libera in causa)\nbei Alkoholgenuß.\n\nb) Dieser, in seiner vorsätzlichen Begekungsforn\nan sich selten gegebene, Haftungsgrund erfordert nicht, daß sich der Täter geradezu kKut\nantrinkt, um die geplante Tat zu vollführen.\n‚Es genügt, daß er ein bestimmtes, unter Alkoholeinwirkung stehendes Tun voraussieht und\nnoch im Zustand der Verantwortlichkeit billigt:\n\nAktenzeichen: 4 StR 75/55\nUrteil des BGH vom 21. April 1955 LG Dortmund\n\nFl\n\nSta 73/55\n\nIm\n\nBr\n\nYamen des vVolä:es\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden landwirtschaftlichen Arbeiter Heinrich L sEEHEEEREEEn .\nohne Testen Wohnsitz, geboren am EEE 1901 in cin.\n\nz.2t. in Untersuchungshaft,\n\nwegen Öffentlicher Erregung geschlechtlichen Ärgernisses u.a.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 21. April 1955, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Güde\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Augustin\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Prof, Dr. Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr. Haager\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Dr. Peiiiinm»\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter ZUM\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Lanädgerichts in Dortmund vom 10. Dezember 1954 wird mit der\nhaßgabe verworfen, daß er im Fell I B5 - unter Überbürdung der hierher treffenden ausscheidbaren Kosten auf\ndie Staatskasse -— freigesprochen wirä.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Pechtsmittels zu\n\nTragen.\n\nDie seit dem 11. Dezember 1954 erlittene Untersuchungsha’t wird. soweit sie drei Honate übersteigt, auf die\nStrafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nDer jetzt 54 Jahre alte Angeklagte war in den Jahren\n1930 bis 1953 bereits 6 mal. wegen Vergehens gegen § 1§ 3 StGB\nstraffällig geworden, Nunmehr ist er als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher wegen öffentlicher Erregung geschlechtlichen ärgernisses, davon in einem Tall fortgesetzt und zum\nTeil in Tateinheit mit Beleidigung zu (einer Gesamtstrafe\nvon) drei Jahren Zuchthaus, unter Aberkennung der bürserlichen Ehrenrechte auf die gleiche Zeit, verurteilt worden. Zugleich wurde gegen ihn die Sicherungsverwahrung an-\n\ngeoränet»\n\nDie Revision des Beschwerdeführers, der die Sachrüge\nerhebt. hat, abgesehen von einer geringfügigen Änderung\ndes Schuldspruchs, keinen Erfolg.\n\nI» Die Strafkammer hat in den Vorfällen vom 24. und. 25.\nApril, 15. und 16. Mai 1954 ein fortgesetztes Vergehen\ngegen § 1§ 3 StGB - in teilweiser Tateinheit mit Beleidigung - erblickt. Ein durchgreifender Rechtsfehler zum\nNachteil des Angeklagten tritt dabei nicht zutage.\n\nBezüglich der Vorkommnisse vom 15. und 16. Mai\nhat sich der Beschwerdeführer dahin eingelassen: Er\nsei zwar an diesen Tagen in Hamm gewesen; er habe jedoch\ndamals den Arbeitslohn für die erste Maihälfte vertrunken, so daß er sich wegen völliger Trunkenheit an irgendwelche Vorgänge nicht mehr erinnern könne. Die Strafkamnmer\nhielt es zwar für wenig glaubhaft, daß die vom Angeklagten behauntete Alkoholeinwirkung schon am 15. liei bestanden habe, Für den 16. Liai dagegen mußte sie, wie sie darlegt. davon ausgehen, daß bei dem Beschwerdeführer eine\nalkoholische Beeinflussung erheblichen Ausmaßes vorgelegen\n\nna5te Jedenfails sah sich das Landgericht, obwohl es einen\närztlichen Sachverständigen hinzugezogen hatte, mangels\nweiterer Erkenntnisquellen nicht in der lage. den Einwand\ndes Angeklagten, er sei bei den Vorixommnissen am 15. und\n16. Kai betrunlien gewesen, zu widerlegen. Die Strafkammer\nführt indes weiter aus: \"Wie stark die alkoholische Bseinflussung war, ob sie den Grad einer Volltrunkenheit erreichte, was die kammer immerhin bezweifelt, kann indes letzten\nindes dahinstehen. Denn der Angeklagte war schon von vornherein bei Antritt seiner Fahrt nach Hamıı entschlossen,\nwährend seines Aufenthalts in Hamm erüeut die Südring-Anlage\naufzusuchen und sich den Patientinnen des Marienhospitals\nmit entblößtem Geschlechtsteil zu zeigen. Dies schließt\n\nie Kammer ... daraus, daß der Angeklagte die von ihm als gümstig erkannte Gelegenheit in der Südring-Anlage schon wiede\nholt ausgenutzt und er sein Tiedererscheinen dort ausdrücklich angekündigt hatte, War er aber von Beginn des von ihm\nbehaupteten Alkoholgenusses schon zu seinem Vorgehen entschlossen, handelte er auch dann vorsätzlich, wenn er bei Begehung\nder Tat wirklich volltrunken gewesen sein sollte (actio\nlibera in causa; vgl RG 73/182)\". Wie an anderer Stelle des\nUrteils dargelegt wird, schließt der Tatrichter dies\nauch daraus, \"daß der Angeklagte seinen Trieb gonau kannte und daß er seinem Triebe, wie er zugeben mußte, auf\ndiese Weise auch früher schon im Zustande alkoholischer\nBeeinflussung Befriedigung verschafft hatte\";\n\nDie Angriffe der Revision richten sich vergeblich\ngegen die Feststellung des Landgerichts, daß der Beschwerdeführer schon vor den Vorfällen am 15. und 16. liai von\nvornherein jeweils zur Tat entschlossen war. Die von der\nVerteidigung behaupteten - übrigens nicht näher dargelegten -— Verstöße gegen die Denkgesetze oder die Lebenserfahrung sind nicht erkennbar,\n\nIn kprigen ist insoweis in rechtlicher Winrsicht zu\nbemerken: Die Strafkamnmer hat es orfengelassen, ob der\nIngeklaste bei der Tatausführung an den beiden Tagen vclltrunken war: Sie glaubte, dies Gahingestellt lassen zu künnen, Weil sie davon ausging, daß der Beschwerdeführer. bevor er sich dem Einfluß des Alkohols aussetzte, den Geschehensablauf, wie er sich in Jer Folge vollzog, auf Grund\nfrüherer gleichartiger Vorgänge voraussah, in seinen Willen aufnahm und billigte.\n\nDas Landgericht hat damit nicht - was zu beanstanden\nwäre (BGH NJW 1954, 931, 932 Nr 21) -— unwiderlegte Angaben\ndes Angeiilagten zur Grundlage der Schuldfeststellung gemacht. Die Strafkammer hat auch keine Wahlfeststellung getroffen (vgl dazu: BGHSt 1, 275, 327 L betr. Volltrunkenheit und Rauschtat). Sie ist vielmehr der Auffassung, daß es\neuf das Ausmaß des behaupteten Alkoholgenusses im Hinblick\nauf das verantwortliche Ingangsetzen des Geschehensablaufs\n(actio libera in causa) letztlich nicht ankomme. Darin\nzeigt sich «ein durchgreifender Rechtsfehler. Die Voraussetzungen dieses Haftungsgrundes sind in seiner vorsätzlichen Begehungsform allerdings schr selten gegeben’oder\nnachweisbar und bedürfen auf jeden Fall sorgfältiger Feststellungen (RG HRR 1939 Nr 1316). Sie sind jedoch in den\nhier zu entscheidenden, besonders gelagerten Fall in ausreichender Weise getroffen. Die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Täters aus dem Gesichtspunkt der actio libera\nin causa beruht auf der Erwägung, daß er im Zustand der\nVerantwortlickkeit schuldhaft die entscheidende Ursache\nfür sin eigenes Tun gesetzt hat, das dann in der von ihm\nvorhergesehenen Weise abläuft, währenä seine Zurechnungsfähigkeit ausgeschlossen (oder erheblich vermindert) ist\n(RE JW 1930, 909 Ir 75 Schaefer-Wagner-Schafheutle.\nGewohnhVerbrG S 2095.1K 7. Aufl 1954, Ann 8 zu § 51 StGB\n3 3456). Zur Abgrenzung gegenüber Fällen des § 350 a StGB\nıBGUSt 2, 17 £f) ist folgendes zu sagen: Der Täter muß in\n\nou\n\nwhen\n\nnmtnn nn mm nm\n.\n\nDS en .\nDT ne\n\nden; Zeitpunkt, ia den er sich in deu Tausch versetz’ den\n\n- mindestene bedingten - Vorsatz haben. in dicsem Zustand\nöie bestimmte Straftet zu begehen, die er dann im Volirausch ausführt (BGH 4 StR 299/53 vom 19. November 1955):\nDaß er sich geradezu \"Mut antrinkt\", um die geplante Tat.\nvach Entfallen der Hemmungen, im Reuschzustand zu voilführen.\nist dagegen nicht begriffswesentlich. Es genügt, daß er,\n\nzur Tat entschlossen, Alkohol zu sich nimmt, obwohl er unter\nBilligung des Erfolges damit rechnet, daß er im Zustand alkoholbedingter Zurechnungsunfähigkeit die geplante Tat begehen werde, Diese Voraussetzungen waren nach den Darlegungen des Tatrichters hier gegeben:\n\nDas Lanägericht hat zwar nicht ausdrücklich festgestellt, daß der Angeklagte gerade, als er Alkohol zu\ntrinken begann, solche Betrachtungen angestellt hat. Daß\ner dies getan hat, ergibt sich jedoch eus dem Zusammenhang\nder Urteilsgründe, Denn die Strafkammer gibt - abgesehen\nvon den oben wiedergegebenen Wendungen des Urteils - der\nÜberzeugung Ausdruck, daß der Angeklagte \"schon vor dem\nAntritt der Fahrt nach Hamm und bevor er überhaupt Alkohol\ngetrunken hatte, also im Zustande völliger Willensfreiheit,\nentschlossen war, während seines Aufenthalts in Hamm wieder\ndie ihm günstig erscheinende Südring-Anlage aufzusuchen\nund dort in der bisherigen Weise\" sich zu betätigen, zumal\ner den von ihm belästigten Frauen beim letzten Besuch sein\nWiedererscheinen ausdrücklich angekündigt hatte. Daraus ergibt sich die von ausreichenden Feststellungen getragene\nAnnahme des Landgerichts, daß der Beschwerdeführer, als er\nan den beiden Tagen jeweils zu trinken anfing, seinen beetinmten Tatentschluß aufrechterhalten hat. Dafür, daß er\ndiesen vorher wieder aufgegeben und ihn erst unter Alkoholein?luß neu gefaßt hätte, besteht keinerlei Anhalt.\n\nDaß die abartige Triebrichtung des Angeklagten das\nSingreifen des § 51 Abs 1 oder 2 StGB nicht rechtfertigt.\nhaz das Landgericht im Anschluß an das Gutachten des Sach-\n\nverständigen rechtlich unangreifbar üzrrgelegt.\n\nII. Auch im übrigen ergeben sich zum Schuldspruch\n- von der noch zu erörternden Klarstellung abgesehen -\nkcine rechtlichen bedenken Der Angeklagte hatte es vor\ndem Xrankenhaus allerdings nur darauf abgesehen, die\nAufmerksamkeit der in zwei Krankensälen urtergebrachten\nFrauen zu erregen. Die Strafkammer ist indes ersichtlich\ndavon ausgegangen, daß diese Kranken - ebenso wie etwa\ndic Schüler einer Klasse oder die Insassen einer Strafanstalt (RGSt 49, 147; HRR 1929 Nr 262) - nicht durch gegenseitige persönliche Beziehungen innerlich verbunden waren:\nDas Landgericht hat somit den Rechtsbegriff der Öffentlichkeit der Handlung (§ 183 Abs 1 StGB) nicht verkannt.\nBsi dem Vorfall am 10. September 1954 war zwar. als der\nAngeklagte von zwei Polizeianwärtern bemerkt wurde, eine\nunbestimmte Vielzahl anderer Personen nicht anwesend. Sie\n\"konnte jedoch, wie die Strafkammer darlegt, jederzeit zur\nStelle sein, zumal sich noch einige andere ?assamten auf\ndem Südring befanden. Daß sich der Angeklagte bei diesem\nVorfall nicht nachweislich vor Frauen oder ijädchen entblößt\ngezeigt hat — wie dies sonst zu seiner Eigenart gehört\n(S 26 U.A.) -, steht der Annahme eines vollendeten Vergehens\nauch für dieses Einzelvorkommnis nicht entgegen. Auch die\ninnere Tatseite ist rechtlich einwandfrei dargetan.\n\nIII. Die Angriffe der Revision gegen die Anwendung\ndes § 20 a Abs 2 StGB und die Anordnung der Sicherungsverwahrung sind nicht begründet. Die Strafkarmer legt unter\neingehender Würdigung der Persönlichkeit des Beschwerdeführers, der Art und Schwere seiner bisherigen Straftaten\ndar, daß er ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist.\nDabei zeigt sich kein Rechtsfehler. Es kam hierbei. was\ndie Kevision nickt berücksichtigt, auf den Zeitpunkt der\nHauptverhanälung an (RGSt 72, 356, 357):\n\nU Sn ne na an\n\nI Ans u Ad un, Ara\n\nnme vi nr.\n..n. ...\n\nww.\n\n[rue\n\n..\n\nDER ur\n\nDas Landgericht hat zwar als Beweisanzeichen dafür.\ndaß es sich um Hangtaten handeit, Jaß weitere erhebliche\nstörungen der Rechtsordnung vom Angeklagten zu erwarten\nseisn sowie bei der Strafzumessung angeführt, daß ev sich\nauch durch die im Urteil des Landgerichts Dortiwnund vom\nJahre 1940 erfolgte Androhung der Entmannung nicht habe\nbeeindrucken lassen Die Revision weist demgegenüber an\nsich mit Recht darauf hin, daß der § 42 k StGB, als der\nBeschwerdeführer Ende 1950 wieder straffällig wurde,\nlängst aufgehoben war (Art I KRG Nr 11 vom 30. Januar\n1946). Anderseits hebt die Strafkammer an anderer Stelle\ndes Urteils (S 33 UA) selbst hervor, daß diese Maßregel nicht\nmehr zulässig sei. Jedenfalls ist dem Urteilszusammenhang\nzu entnehmen, daß der Tatrichter auch ohne diese Erwägung\nzum selben Ergebnis gelangt wäre; denn er weist im Zusanmenhang damit jeweils auch auf die mangelnde Abschreckungswirkung der im früheren Urteil vom 5. Mei 1951 erfolgten\nAndrohung der Sicherungsverwahrung hin:\n\nDaß der Angeklagte zweitweise als Schamverletzer\nnicht in Erscheinung trat, hat die Strafkamuer erkannt und\ngewürdigt.\n\nAuch die Anordnung der Sicherungsverwahrung zeigt keinen Rechtsfehler. Die Strafkanmer hat berücksichtigt, daß\nder Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Verbüßung der Zuchthaus\nstrafe 56 Jahre alt sein wird. Der Tatrichter hat jedoch,\nin Übereinstimmung mit dem Sachverständigen, keinen begründeten Anlaß zu der Annahme gesehen, daß dann der Trieb des\nAngeklagten abgeklungen oder wirkungslos sein weräe.,\n\nDie Strafkamnmer hat weiter dargelegt, daß andere, miı-\ndere Mittel. die gleichwohl die Allgemeinheit vor einer Gefährädung durch den Angeklagten bewahren könnten. nicht ersichtlich sind, da dieser bei seiner Veranlagung sczusagen\n\nauf Scheivt und Tritt begleitet und überwacht werden müßte.\nDamit ist ohne Recktsverstoß dargetan, daß auch eine pclizeiliche Überwachung nicht ausreichen würde. in der Revisıonsbegründung wird zwar erklärt, der Beschwerdeführer\nsei bereit. sich freiwillig in eine Heil- oder Pflegeanstalt zu begeben. Dieses neue tatsächliche Vorbringen\nkann das Revisionsgericht nicht berücksichtigen. Im\nübrigen könnte ein solcher, vom Belieben des Angeklagten\nabhängiger Anstaltsaufenthalt die von ihm ausgehende Gefährdung der Allgemeinheit nicht ausschließen (vgl auch\nBGHSt 1. 66, 67 betr. freiwillige Entmannung).\n\nIV. Bezüglich der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Vorfälle am 9. und 10. September 1954 hatten\nAnklage und Eröffnungsbeschluß eine fortgesetzte Hand- j\nlung angenommen (B1 38, 43 d.A.). Da sich für den 9. Sep- t.\ntember ein Schuldnachweis nicht führen ließ, mußte der e\nAngeklagte insoweit freigesprochen werden (BGH NJW 1951, f\n411, 412 Nr 25 a.E.). Dies konnte der Senat in entsprechender ®\nAnwendung des § 354 Abs 1 StGB von hier aus nachholen.\n\nMit dieser Maßgabe war die Revision zu verwerfen. Da\ndas Rechtsmittel somit keinen: wesentlichen Erfolg hatte,\nbestand kein Anlaß, von der NHöglichkeit des § 473 Abs 1\n\" Satz 3 StPO Gebrauch zu machen. ’\n\nps\nDEBBR ZEN Peer ar Dre en\n\nPr\n\nmanndiarhuenn 0 ah\nPr ..\n\nen ie\net\n\nDis Anrechnung der weiteren, ärei konate übersteigen!\n\nUntersuchungshaft erschien aus Lilligkeitszründen angenmessen\n\nGüde Dr. Augustin Seibert\n\nLang-Hinrichsen Haager","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-04-21/4-str-75-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 183","ref_norm":"183","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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