{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1955-04-21_4_StR_73_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1955-04-21","aktenzeichen":"4 StR 73/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"+)\n\n4 Sta 73/55\n\n2241 01€\n\nim Namen des Volkes\nInu der Slrafssche\ngegen\n\nden Assessor Ginther Resume cu: NEE (Testfalen),\ngeboren arı ui 1905 in Leim\n\nwegen Unzucht mit einem Kinde\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 21. April 1955, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Güde\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr, Augustin\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter: Prof. Dr. Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr. Haager\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Fe in der Verhandlung,\nStaatsanwalt Dr. PB bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter zb\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Münster vom 10. Dezenber 1954 mit den zu Grunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nu\n\nJer Angeklagte ist wegen Unzucht mit einem Kind gemäß\n§ 176 Abs 3 Ziff 3 StGB in Tateinheit mit Vergehen gemäß\n§ 175 StGZ zu einer Gefängnisstrafe verurteilt worden\n\nDie Revision rügt Verletzung sachlichen Rechts.\nSie hat Erfolg.\n\nZu rechtlichen Bedenken geben die Ausführungen des Jrteils Anlaß, der Zeuge Beiluw, der den Vorgang durch das\nSchlüsselloch der Zimmertür beobachtete, habe sich zweimal\nüberzeugt, daß der Angeklagte den Rainer Böll an Geschlechtsteil angefaßt habe. Ob der Zeuge nur einen dahingehenden\nSchluß aus seinen Beobachtungen gezogen oder ob er bekundet\nhat, daß er dies gesehen habe, ist aus dem Urteil nicht zu\nentnehmen. Eine Bekundung im letzteren Sinne würde allgemeinen Erfahrungssätzen widersprechen, da sich der Vorgang\nunter dem Beinkleid abspielte und auf Grund von Beobachtungen\ndes Zeugen durch das Schlüsselloch nicht hätten wahrgenommen\nwerden können. Auf einen dahingehenden bloßen Schluß, den\nder Zeuge etwa daraus, daß der Angeklagte durch die Hose des\nKindes gegriffen, unter ihr herumhantiert habe und hierbei\ngeschlechtlich erregt gewesen sei, möglicherweise gezogen hat,\nkonnte das Gericht seine Entscheidung allein nicht stützen.\nUrteilsgrundlage muß vielmehr die eigene Überzeugung des\nGerichts sein, die sich ihrerseits auf Beweisanzeichen, die\nsich aus Wahrnehmungen des Zeugen Bei» ergeben könnten,\nim Wege der freien Beweiswürdigung gründen kann.\n\nFerner hat das Landgericht Feststellungen über die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten nicht getroffen. Nack dem\nInhalt des angefochtenen Urteils war dieser zweimal wegen\ndepressiver Störungen, die auf häufigem mißbräuchlichem\n\nAlkchalgenu? beruhten. in der Provinzial-Heilanstalt Gra’euberg in ärztlicher Bekanälung. and zwar auch in der Seit. in\nwelcher er seine Besuche bei der Mutter des Rainer Pin\nmanhte, Juter diesen Umständen, die Zweifel an seiner vollen\nZurechnungsfähigkeit nahelegten, war es notwendig. ausärtlickliche Feststellungen liber sie zu tref?/en. Da sich mangels\nsolcher Feststellungen nicht ausschließen läßt, daß die\nFrage der Zurechnungsfähigkeit ungeprüft geblieben ist, ist\ndas Urteil auf die allgemeine Rüge der Verletzung sachlichen\nRechts aufzuheben.\n\nSüde Dr. Augustin Seibert\nLang-Hinrichsen Haager","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-04-21/4-str-73-55","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-04-21/4-str-73-55","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:58.445864+00:00"}}