{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1955-04-21_4_StR_552_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1955-04-21","aktenzeichen":"4 StR 552/54","doktyp":null,"leitsatz":"8% 51, 59 StGB\n\nWenn der Täter während der Begehung einer vorsätzlichen Tat vor ihrer Vollendung infolge des\ndurch diese Tat hervorgerufenen Affekts in eine\ndie Zurechnungsfähigkeit ausschliessende Bewußtseinsstörung (Blutrausch) gerät und durch die\n\nin diesem Zustand begangenen weiteren Ausführungshandlungen den tatbestandsmässigen Erfolg herbeiführt, so ist er nicht nur wegen versuchter,\nsondern wegen vollendeter Tat zu bestrafen, wenn\ndie Art der Vollendung nicht wesentlich von seincr\nVorstellung im zurechnungsfähigen Zustand abweicht.","text_plain":"Für das Nachschlagewerk!\nFür die Antiiche Sammlung!\n\nnn\n\nkesstz:\n\nRechtssatz:\n\n8% 51, 59 StGB\n\nWenn der Täter während der Begehung einer vorsätzlichen Tat vor ihrer Vollendung infolge des\ndurch diese Tat hervorgerufenen Affekts in eine\ndie Zurechnungsfähigkeit ausschliessende Bewußtseinsstörung (Blutrausch) gerät und durch die\n\nin diesem Zustand begangenen weiteren Ausführungshandlungen den tatbestandsmässigen Erfolg herbeiführt, so ist er nicht nur wegen versuchter,\nsondern wegen vollendeter Tat zu bestrafen, wenn\ndie Art der Vollendung nicht wesentlich von seincr\nVorstellung im zurechnungsfähigen Zustand abweicht.\n\nAktenzeichens 4 StR 552/54\nUrteil des BGH vom 21.April 1955 SchwG Essen\n\nIn Nanxnen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\ndie Ehefrau Ida Damm ze) “au: Ce -\nSC, geboren am me 1916 ir Cousin - Bee\n\nz Zt. in Untersuchungshaft,\nwegen Nordes\n\nhat der 4.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 2i.April 1955, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Güde\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr.Augustin\nBundesrichter Dr.Seibert\nBundesrichter Prof.Dr.Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr.Haager\nals beisitzende Richter, ,\n\nBundesanwalt Fe in der Verhandlung,\nStaatsanwalt Dr.’ bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter ZUM\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Steatsanwaltschaft wird das\nUrteil des Schwurgerichts Essen vom 23.dJuni 1954\n\nmit den dem Urteil zu G2unde liegenden Feststellungen\naufgehoben und die Sache zur erneuten Verhenälung\n\nund Entscheidung, auch über die Kosten dieses Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen\n\nDie Revision der Angeklagten wird auf ihre Kosten\nverworfen.\nVon Rechts wegen\n\nDie Beschwerdeführerin ist durch Urteil des Schwurgerichts Essen wegen versuchten Totschlags zu acht Jahren\nZuchthaus verurteilt.\n\nDie Angeklagte wollte sich in Erregung über eine sie\nund ihren Ehemann veleidigende Äusserung an einer Kitbewohnerin, Frau KB, rächen: Als Frau Koi sie\nauf ihre Aufforderung in den Keller des Hauses begleitete,\nschlug sie ihr mit einem verborgen gehaltenen Hammer von\nhinten heftig auf den Äcpf, um sie zu verletzen, Da Frau\nTo schrie und sich wehrte, versetzte ihr die Angeklagte noch mehrfache Schläge auf den Kopf und gab ihr\neinen Stoß, daß sie die Treppe hinunterstürzte und am Fuße\nder Treppe liegen blieb. Die Angeklagte konnte das Schreien und Röcheln der schwerverletzten Freu An nicht\nertragen. Auch befürchtete sie, Frau Koi werde sie\nanzeigen. Deshalb faßte sie den Entschluß, sie zu töten,\num sie auf diese Weise endgültig zum Schweigen zu bringen.\nIn Ausführung dieses Entschlusses schlug sie erneut mit\ndem Hammer auf Kopf und Gesicht der Trau Koi .Hierdurch geriet sie in einen Blutrausch, so daß sie, ohne\ndie folgenden Handlungen in ihr Bewußtsein aufzunehmen,\nein im Keller stehendes Bergmannsbeil ergriff und damit\nauf Gesicht und Kopf von Frau Kom einschlug. Durch\nfünf von insgesamt dreissig Schlägen mit Hammer und Beil\nwurde Frau Koi so schwer getroffen, dass sie an\ndiesen Verletzungen alsbald starb.\n\nI. Revision der Angeklagten:\n\n1. Die verfahrensrechtliche Rüge, es habe ein nicht\naus dem Landgerichtsbezirk staumender Geschworener in der\n\nAjauptverhanälung mitgewirkt, ist unbegründet. da nach\nien getroffenen Feststellungen der Geschvorene seinen\n»„ohnsitz im Lanlgerichtsiezirk hatte.\n\nAuch die weitere Rüge, ein Geschworener habe während\ndcr Ausführungen des Vertreters der Staatsanwaltschaft\nsechs Minuten lang geschlafen, ist nach der Erkl&rung dieses Geschworenen, den Bekundungen des neben ihm sitzenden\nüeschworenen und der dienstlichen Äusserung des ir. der\nkauptverhandlung anwesenden Justizwachimeisters schon\nwangels Nachweises disser Behauptung unbegründet.\n\n2. Die Sachbeschwerde, mit der die Verletzung des\n§ 213 StGB beanstandet wird, hat ebenfalls keinen Erfolg\nDie Anwendung der obligatorischen Strafmilderung nach\n§ 213 erster Halbsatz StGB setzt voraus, dass die Tat in\nder durch die Ehrenkränkung hervorgerufenen Erregung begangen ist. Ob in diesem Sinne die Tötung ale Auswirkung\nder durch die Beleidigung hervorgerufenen Reizung erscheint, ist Tetfrage des Zinzelfalles (RG HRR 1932 Nr 1274\nund 1933 Nr 1055). Das Schwurgericht hat festgestellt;\ndass für den Entschluss zur Tötung nicht die Wut über die\nvorangegangene Beleidigung bestimmend wer, sondern das\nEutsetzen und Grauen über die Schreie und das Röcheln der\nschwer 'misshandelten Frau Kolb. Hinzu Ikam die Furcht,\nFrau Koll werde die bisherige Tat anzeigen. Es ist\nnicht ersichtlich, dass das Gericht bei dieser tatrichterlichen Feststellung einen falschen Rechtsbegriff zugrundegelegt, insbesonders auch nicht beachtet hätte, daß\nauch ein Fortwirken des durch die Beleidigung hervorgerufenen Reizes noch zu einer Strafmilderung hätte führen\nmüssen (RG 67, 248 [249]; 69, 314 [316]; RG HRR 1939\nNr 6553).\n\nDie Ausführungen. mit denen das Schwurgericht die\nZutilligung anderer mildernder Umstände nach § 213 zweitor Halbsatz StüuB versagt hat, lassen erkennen, daß es\nelle für die Strefzumessung erheblichen Umstände gewürdiet hat. Es hat dabei insbesondere neben der äusseren\nGesteltung der Tet auch die Vorgänge im Innern der Angeklagten und ihre Eigenschaften, darunter ihre leichte\nSrregbarkeit berücksichtigt. Seine Gesamtwürdigung, wonach die Tat nicht in einem die Arwendung eines milderen\nStrafrahmens wchtfertigendem Lichts erscheint, 188 keinen Rechtsfehler erkennen,\n\nDie weitere Begründung der Sachbeschwerde, das Schwurgericht habe die Tat nicht unter dem Gesichtspunkt einer\nfahrläseigen Tötung oder einer Körperverletzung mit Todesfolge geprüft, widerspricht den ausdrücklichen tatsächlichen Feststellungen des Urteils.\n\nDie Revision der Angeklagten ist somit unbegründet.\n\nII. Die Revision der Staatsanwaltschaft:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich gegen\ndie Kichtanwendung des § 211 StGB. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.\n\nDas Schwurgericht hat angenommen, es handle sich bei\nden zunächst ohne Tötungsvorsatz und anschliessend mit\nTötungsvorsatz geführten Schlägen bei natürlicher Betrachsungsweise im Hinblick auf den engen zeitlichen und räunlichen Zusammenhang trotz der Verschiedenheit des Vorsatzes um eine Tat. Daher könne die Angeklagte schon desbalb nicht wegen Lordversuchs bestreft werden, weil sie\nkeine andere Tat habe verdecken wollen.\n\nSs ist nicht ensscheidend cb hier schon mit Rück-\n\n\"sicht auf die äussere Betrachtungaweise eine natürliche\nKaundlungseinheit vorliegt. Selbst dann, weun das Gesautverhalten der Angeklagten als natürliche Handlungseinheit und daher als eine Tat gewürdigt wird, ist § 211\n\näbs 2, 3,.Halbsatz StGB anwendbar. Es ist in der Rechtsprscnung anerkannt, dass eine vorsätzliche Tötung auch dann\ndas Nerkmal \"um eine andere Straftat zu ermöglichen oder\nzu verdecken\" erfüllt, wenn jene andere Straftet zu der\nTötung im Verhältnis der Tateinheit steht (3GH 1 StR\n436/51 vom 2.0ktober 1951; 4 StR 740/51 vom 6.Dezember\n1951 = LM § 211 StGB Nr 10). Da die Angeklagte zu Beginn\nihres Tätigwerdens nur mit Verletzungsvorsatz und erst im\nweiteren Verlauf mit Tötungsvorsatz handelte, hat sie sich\nauch bei Annahne einer natürlichen Handlungseinheit einer\nmit dem nachfolgenden Tötungsdelikt in Tateinheit stehenden gefährlichen Körperverletzung nach § 223 a StGB schuldig gemacht (RG 42, 214 [216]; 67, 367). Die bisherigen\nDerlegungen des Schwurgerichts sprechen dafür, dass die\nAngeklagte Freu Kon töten wollte, um ihre bisherige\nStraftat zu verdecken. Des Schwurgericht het nämlich festgestellt, die Angeklagte habe Angst bekommen, Frau Katie\nGENRE werde sie anzeigen. Deshalb sei in ihr der Entschluss entstanden, Frau Xoil zu töten, um sie auf\ndiese Teise endgültig zum Schweigen zu bringen. Unter\ndiesem Gesichtspunkt wird das Schwurgericht die Tat noch\nabschliessend zu prüfen haben. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Tötung objektiv geeignet ist, eine Straftat zu verdecken. Für die Früfung des vom Täter mit der\nTötung verfolgten Zweckes ist es ausreichend, wenn die\nTötungshendlung ihm als geeignet erscheint, den beabsichtigten Erfolg der Verdeckung zu bewirken (BGH 3 StR 79/50\nvon 12 .Görz 1951 = IM 3 211 StGB Nr 3).\n\nJassgen hat das Schwurgericht entgegen Jer Auffaszung der Sevision mit zutreffender Degründung das Vorliegen\nreines Lcerdversuchs insoweit abgelehut, als es Heimtücke\nverneint hat: Teimtückisch handelt, wer die Arg- und Wwehricsigkeit bewusst ausnutzt (BGIISt ?, 60 [61], 251 1254];\n3, 183 1185], 4, 11 [12], 6, 120 [121)). Dies könnte für\nden ersten Ahschnitt des Gesamtgeschehens bejaht werden,\nin dem die Angeklagte hinter der offensichtlich ahnungslosen Freu Koi die Kellertreppe betrat. Zu diesem\nZeitpunkt handelte sie jedoch ohne Tötungsvorsatz. Dass\nsie mit dem ersten \"heimtückisch geführten\" Hammerschlag\nnur verletzen wollte, widerspricht nicht, wie die Revision meint, der Lebenserfahrung. Das Schwurgericht hat ferner ohne ersichtlichen Rechtsfehler festgestellt, daß dic\nungeklagte bei diesem ersten Schlag dicht mit dem Tod\nder Frau Ko rechnete, also auch nicht mit bedingtem Vorsatz handelte. Allerdings hat das Schwurgericht,\ndas bei der rechtlichen “ürdigung nur den ersten Schlag\nerwähnt, bei der Ablehnung des bedingten Vorsatzes offenbar übersehen, dass die Angeklagte nach diesem Schlag,\nvom Entsetzen gepackt, mehrfach mit dem Hammer auf den\nKopf der Freu Ko$ einschlug und ihr einen Stoss gab,\ndaß sie die Kellertreppe hinunterstürzte und am Fuß der\nTreppe liegen blieb. Infolge der hierbei erlittenen Verletzungen war bereits Blut in die oberen Atmungswege eingedrungen. Selbst wenn eine erneute Prüfung insoweit zur\nFeststellung eines wenigstens bedingten Tötungsvorsatzes\nführen könnte, würde damit noch keine Heimtücke vorliegen,\nda diese weiteren Hammerschläge nicht mehr einem arglosen\nOpfer versetzt wurden. Die durch den ersten Schlag überraschte Freu KB natte sich vielmehr schreiend gegen die Angeklagte gewandt und war ihr mit der Hand in\nGie Haare gefahren.\n\nLei der erneuten Verhandlung und Entscheidung wird\ndes Schwurgericht auch zu prüfen haben, sb die Angeklagte\nwegen vollendater Tötung zu verurteilen ist. Nach den bisberıgen Ausführungen erscheint es möglich. dass das Ge-Yicht - wie die Revision der Staatsanwaltschaft geltend\nmacht - mit der Annahme einer nur versuchter Tötung gegen\ndas sachliche Recht verstossen hat. Es konnte nicht feststellen, welche fünf Schiäge von den insgesamt dreissig\nSchlägen tödlich waren, Zugunsten der Angeklagten ging es\ndeshalb davon aus, dass der Tod durch die Beilhiebe herbeigeführt worden sei, für welche die Angeklagte infolge\ndes über sie hereingebrochenen Blutrausches nicht mehr verantwortlich gemacht werden könne. Dasshochgradige Zornoder Angstaffekte die Zurechnungsfähigkeit ausschliessen\nkönnen, ist in der iechtsprechung anerkannt (OGHSt 3, 19\n. [253 und 3, 80 [82]; BGHSt 3, 194 194). Es erscheint allerdings zweifelhaft, ob die hierbei gemachte Einschränkung, dass nur dem unverschuldeten Affekt schuldeusschliessende hirkung zukommt, in den Fällen affektbedingter\nvöllizer Ausschaltung jeden Bewußtseins mit dem Gesetz vereinbar ist (Mezger IK 7.Aufl § 51 Anm 5 c S 333; Maurach,\nDeutsches Strafrecht, Z1lg.Teil 1954, S 380). Auf jeden\nFall wird des Schwurgericht bei der erneuten Prüfung dieser\nFrage zu beachten haben, dass gerade von psychiatrischer\nSeite in neuerer Zeit gegen die Annahme affektbedingter\nUnzurechnungsfähigkeit Bedenken geltend gemacht werden\n(Hadamik Mschr Erim 1953, 11 2; vgl auch die von Mezger-Kikorey in NschrKkrimBiol 1938, 44 £f und von Seelig in\nKriminalbiologische Gegenwertsfragen, Heft 2 S 34 £ berichteten?älle).\n\nSelbst wenn das Schwurgericht unter Berücksichtigung\ndieser Gesichtspunkte auf Grund der erneuten Verhandlung\n\nwieder Su der Überzeugung kommt. dass die Angeklagtes sic mit dem 3eil zuschlug. in einen unzurechnungsröuig machenden Blutrausch geraten war, wird es prüfen\nmüssen. ob die Angeklagte nicht der vollendeten Tötung\nschuldig ist,\n\nDas Schwurgericht hat bisher mit Recht der Angeklagten diejenigen Schläge, die sie möglicherweise im Zustend der Unzurechnungstähigkeit versetzt hat, nichl &üls\nstrafrechtlich bedeutsame Handlungen zugerechnet, Diese\nSchläge standen aber möglicherweise in ursächlichem Zusammenhang mit den von der Angeklagten zuvor im Zustand\nder Zurechnungsfähigkeit begangenen Handlungen und können insofern von ihr als Wirkung dieser vorausgegangenen\nzandlungen zu verantworten sein. Im gegebenen Fall wird\nes daher darauf ankommen, ob die Schläge mit dem Hammer,\ndie die Angeklagte mit Tötungsvorsatz der Frau Kain,\nWER versetzt hat, die Ursache für den BlutrauscHh waren,\nin welchem die Angeklagte dann ihr Vorhaben zu Ende\ngeführt hat. Dafür spricht die Feststellung, dass die\ningeklagte \"hierdurch\", nämlich durch die Hammerschläge auf\nden Kopf und in das Gesicht der Frau Koi \"in\neinen solchen Blutrausch\" geraten sei, \"dass sie, ohne\ndas unmittelbar Folgende in ihr Bewusstsein aufzunehmen,\nein in ihrem keller stehendes Bergmannsbeil ergriff\"\nund demit euf Frau Ko einschlug. Das Schwurgericht wird hierzu noch abschliessende Feststellungen\nzu treffen haben.\n\nDer Vorsatz muss sich auf den Geschehensablauf erstrecken (BGH 3 StR 843/53 vom 6.Mai 1954 = Golidirch\n1955, 123). Aus diesem Grunde wird das Schwurgericht Fest-\n\n“>\n\nsteilungen darüber zu treifen haben. welche Varstellungen die Angeklagte hatte, ob sie stwa gewarnt durch ihre früheren Jähzornausbrüche eine\nderartige Entwicklung vorausgesehen oder mit einer\nsolchen Köglichkeit gerechnet und sie gebilligt\nhat. Selbst wenn dies nicht der Fall ist, ist ihre\nVerantwortlichkeit noch nicht ausgeschlossen. Da\nsich nämlich alle Einzelheiten eines Geschehensablaufs nicht voraussehen lassen, schließen /bweichungen gegenüber dem vorgestellten Verlauf regelmässig dann den Vorsatz nicht aus, wenn sie sich\nnoch innerhalb der Grenzen des nach allgemeiner\nLebenserfehrung Voraussehbaren halten und keine andere Bewertung der Tat rechtfertigen (BGH 3 StR\n843/53 vom 6.ilai 1954 = GoltdArch 1955, 123; RGSt\n70, 257 1258}). Unter diesem Gesichtspunkt wird\nder Tetrichter das Verhalten der Angeklagten noch\nzu würdigen haben. Nach dem Sachverhalt; den das\nSchwurgericht bisher fentgestellt hat, scheint der\nKandlungsablauf nur insofern von den Vorstellungen\nder Angeklagten abzuweichen, als die Erregung über\nihr eigenes Handeln ihr Bewußtsein verdunkelt hat,\nwährend sie fortfuhr, so zu handeln, wie sie im\nSustand der Zurechnungsfähigkeit begonnen hatte.\nFührt die erneute Verhandlung zu dem Ergebnis, daß\nder tatsächliche Verlauf von den Vorstellungen\n\nder Angeklagten nur unwesentlich abweicht, so ist\nsie nicht der versuchten, sondern der vollendeten\nTötung schuldig, da sie mit Tötungsvorsatz im\nZustand der Zurechnungsfähigkeit Kammerschläge versetzte, in deren Auswirkung in einen Blutrausch ge-\n\nriet; und in diesem Zustand die den Tod vollends\nverursachenden Schifge führse.\n\nSn gesehen unterscheidet sich der Fall nicht\ngrundlegend von den in der Rechtsprechung mehrfach behandelten Fällen, in denen der Täter den\nTod seines Opfers nicht unmittelbar durch die\nvorsätzlichen Tötungshandlungen herbeiführt,\nsondern erst mittelbar durch eine die Tötungshandlung als Ursache voraussetzende spätere Handlung, bei der sich der Täter der jetzt erst eintretenden Tötungswirkung nicht bewußt ist (RG DRiZ\n1932 Nr 285; RGSt 67. 257; 70, 257; OGHSt 1, 74\n[75/76] mit Anmerkung Hartung SJZ 1949 Sp 64\n[68]; OGHSt 2, 285 1286/287]; H.Hayer, Deutsches\nStrafrecht, S 243, a.A. Bindung, Normen Bd II,\n§ 46 S 192).\n\nEine Verurteilung wegen einer vollendeten\n\nTet wäre allerdings ausgeschlossen, wenn Frau\nKoi, was des Schwurgericht nach dem ganzen Zusammenhang des Urteils offensichtlich verneinen will und was auch sehr”wahrscheinlich ist,\nvorsatz geführten Schläge - nicht wie das Urteil\nbei der rechtlichen Betrachtung ausführt, infolge des einen Hammerschlags- gestorben wäre und\ndie späteren Hiebe, sei es mit dem Hemmer oder\nmit dem Beil, den Eintritt des Todes auch nicht\n\nzu einem früheren Zeitpunkt bewirkt haben (RGSt 70,\n\n257 [259]; RG DRIZ 1932 Nr 285),\n\nGüde Dr, Augustin\n\nBundesrichter Prof.Dr.Lang-Hinrichsen\nist beurlaubt und ortsabwesend und\ndaber an der Unterschrift verhindert\n\nGüde\n\nSeibert\n\nHaager","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-04-21/4-str-552-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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