{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1955-04-21_4_StR_104_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1955-04-21","aktenzeichen":"4 StR 104/55","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2241 012\n\n4 StR 104/55\n\nIn Nanıcn des Volixkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Friedrich Coup zus SCHE...\ndort geboren am EB 1904,\n\nwegen Betrugs\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 21. April 1955, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Güde\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Augustin\nBundesrichter Dr.Seibert\nBundesrichter Dr. lang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr.Haager\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt FEM> in der Verhandlung.\nStaatsanwalt Dr . Peiiiim bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter 2\nals Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Hagen vom 17. Dezember\n1954 im Ausspruch über die Anrechnung der Untersuchungshaft mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des RKechtsmittels. an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wezen\n\nm mr a m mn rn er nn ar m,\n\nDurch Urteil vom 1. Juni 1954 war der Beschwerdeführer\nwegen Betruges in fünf Fällen zu einer Gesamtgefängnisstrafe\nvon einem Jahr und sechs Monaten verurteilt worden. Auf\nseine Revision hob der erkennende Senat den Schuldspruch\nin einem Falle (WE) sowie äie Gesamtstrafe auf; im\nübrigen wurde das Rechtsmittel verworfen, In der erneuten\n. Hauptverhandlung hat das Landgericht das Verfahren im Falle WE» gemäß § 154 Abs 2 StPO eingestellt, eine neue\nGesamtstrafe in Höhe von einem Jahr und vier Monaten Gefängnis gebildet und hierauf vier Monate der seit dem 1. Juni ..\n1954 verbüssten Untersuchungshaft angerechnet.\n\nDie Revision ist in zulässiger Weise auf den Strafausspruch beschränkt; sie erstrebt eine geringere Gesamtstrafe und volle Anrechnung der Untersuchungshaft. Sie hat\nim letzteren Punkte Erfolg.\n\n1. Die Bildung der neuen Gesamtstrafe läßt einen\nRechtsirrtum zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen.\nDie Meinung der Revision, der Wegfall der Einzelstrafe im\nFalle WERE in Höhe von drei Monaten Gefängnis habe zur\nFolge, daß die neue Gesamtstrafe keinesfalls mehr als ein\nJahr und drei Monate Gefängnis betragen dürfe, ist rechtsirrig. Die aus den bereits erkannten vier Einzelstrafen\nneu zu bildende Gesamtstrafe durfte zwar die frühere Gesamtstrafe nicht übersteigen, si@ brauchte aber diese auch\nnicht zu unterschreiten. Im übrigen halten sich die Strafzumessungserwägungen des Tatrichters von Rechtsfehlern frei.\n\n2, Der Angeklagte wurde am 1. Juni 1954 in Untersuchungshaft genommen. Der Entzug der Freiheit betrug bei\n\n- 3.\n\nVerkündung des angefochtenen Urteils sechs „onate und sechzehn Tage. Hiervon hat das Janägericht auf die verhängte\nGesamtgefängnisstrafe vier Monate angerechnet. Ob und in\nwelchem Umfange Untersuchungshaft auf eine Freiheitsstrafe\nanzurechnen ist, steht allerdings im pflichtgemässen Ermessen des Tatrichters. In vorliegenden Falle durfte aber\nder Angeklagte keinen Nachteil dadurch erleiden, daß das\nerste Urteil der Strafkammer Fehler aufwies und damit dem\nAngeklagten Anlass gab, deren Beseitigung durch die Revision zu erreichen (BGH JZ 1952, 754; 5 StR 848/52 vom\n\n5.. Februar 1953). Für die Frage der Anrechnung der Untersuchungshaft kam es, nachdem das Rechtsmittel zur wenigstens teilweisen Aufhebung des Urteils geführt hatte, auf\ndas Ausmaß des schließlichen Erfolgs der Revision nicht\n\nan (BGH NIJW 1954, 847 Nr 20). Es bedurfte daher besonderer\nBegründung, wenn das Landgericht die erlittene Untersuchungshaft, deren Dauer hier mit der Dauer des Kechtsmittelverfahrens zusammenfiel und ausschließlich durch das\nletztere bedingt war, nicht in vollem Umfange auf die erkannte Strafe anrechnen wollte, Der Hinweis, die Anrechnung\nvon vier Monaten entspreche der Billigkeit, genügt hierzu\nnicht. Die Anrechnung der Untersuchungshaft bedarf mithin\neiner erneuten Überprüfung. Der Senat hält sich nicht für\nbefugt, selbst eine abschliessende Entscheidung insoweit\nzu treffen, weil sie im Ermessen des Matrichters liegt,\ndas zwar durch die oben bezeichneten. Schranken begrenzt\nist, an der Berücksichtigung besonderer Umstände aber nicht\ngehindert ist.\n\nDa die Frage der Anrechnung der Untersuchungshaft\ndie Bildung einer Gesamtstrafe nicht berührt, ist das Urteil\n\n-ä&-\n\nlediglich im Ausspruch über die Anrechnung der Untersuchungshaft aufzuheben (BGH NJW 1955, 557); im übrigen\nhat die Revision keinen Erfolg.\n\nGüde Dr. Augustin Seibert\n\nlang-Ninrichsen Haager\n\n..\n\nrn ht","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-04-21/4-str-104-55","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-04-21/4-str-104-55","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:58.398935+00:00"}}