{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1955-04-20_4_StR_288_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1955-04-20","aktenzeichen":"4 StR 288/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Im Na me n de s vo Ikes.\nIn der Strafsache\n8 © & en\n\nden Kaufmann Peter G —— aus zg, dort ; geboren =\nan EEE 1924, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen schweren IRRRERE u\n\nhat der le Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 13° September 1955, an der beilgenommen haben\n\nSchatsprästaeht: Güde\n„als Vorsitzender,\n\n- Bundesrichter .. Mantel.\nBundesrichter Dr Engels.\nBundesrichter Dr. Augustin\n\n_ Bundesrichter ' Dr.Hengsberger\nals beisitzende Richter,\n\nu Staatsanwalt u, BE |\nu. alL8 Vertreter der und‘ anwaltschaft,\n\nJustizangestellter |\n„als Urkund!\n\nDie: Revision\" des Angeklagten degen das Urteil’\ndes Landgerichts in Bochum vom 20. April 1955\nwird mit der Massgabe verworfen,. dass der Be:\nschwerdeführer in den Fällen 24 (Bi ) und\n65 (V ) wegen versuchten schweren Rück.\nfalldiebstahls und im Falle: 80. (Sch, ) wegen.\nräuberischer Erpressung. verurteilt Ist.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten | des echt\nmittels zu tragen. .\n\nDem Angeklagten wird die seit 21, April 1955\nerlittene Untersuchungshaft angerechnet, SO-:\nweit sie drei Monate übersteigt,\n\nVon Rechts wegen.\n\n. Der Angeklagte, ist“ wegen schweren’ Rlokfalläiebstahls\nin 59 Fällen, wegen versuchten schweren Rückfalldiebstahls.\nin 20 Fällen, sowie wegen schweren Raubes als gefährlicher\nGewohnheitsverbrecher zu einer Zuchthausstrafe: von. insge- =\nsamt neun ‚Jahren verurteilt worden; Die bürgerlichen Ehren-\n\"rechte | sind ihm auf die Dauer von. zehn Jahren aberkanntz\n\nseine Sicherungsverwahrung, sowie die Einziehung der Diebeswerkzeuge. ist: angeordnet; SE . | un en\n\n„Die Saohbeschwerde des Angeklagten bleibt, im wesentlichen erfolglos. Zwar weist die rechtliche ‚Beurteilung .\n\nin Einzelfällen. Fehler aufs diese Mängel berühren den n-Urteilsausspruch indessen nicht, RL ae\n\n1. y Bei dem versuchten schweren Diebstahl‘ im Falle 4\ner ) erscheint die Annahme der Bandenmässigkeit.\n(§ 243 Nr 6 SteB) hinsichtlich des Beschwerdeführers als\nrechtsirrig, weil dieser bei. der Ausführung der Tat selbst\nnicht persönlich zugegen und mittätig gewesen ist wei \\\nRGSt ‚66, 236; 73, 322), Indessen sind seine in der. Planung\nder Tat und in der Hingabe des Nachschlüssels bestehende ah\nMittäterschaft sowie der Strafschärfungsgrund ‚des Nachschlüsseldiebstahls (§ 243 Nr 3 StGB) bedenkenfrei nachgewiesen, und es unterliegt nach. dem Urteilsinhalt, keinen “\n\nZweifel, dass das Landgericht ‚gerade in diesem, ‚als besonders verwerflich gekennzeichneten Falle auch bei’ zutref-Tender Beurteilung keine mildere, als die in: ‚allen Versuchs-\n. fällen gleichnässig ausgeworfene Binzelstrafe verhängt haben.\nwürde, Er BER .. ih Eh la\n\n2. .) Im Falle 24 stiegen der Angeklagte ı und ar; in der.\nNacht zum 27. Oktober 1953 zunächst über den Holzzaun, der\n\ndas . ° Grundstück Ey EEE tr 2sse @®:; zur Strasse\nhin abgrenzt. Sie entdeckten, dass auf der Hofseite ein\nOberlicht in der Wohnung der Familie I | offen stand,\nEiner von ihnen griff durch das Oberlicht hindurch und öft- E\nnete mit der Hand von innen her einen Flügel des Küchenfensters. Während der Angeklagte \"auf dem Hof zur Sicherung\nstehenblieb, stieg m in die Wohnung ein, durchwühlte\nmehrere Behältnisse und liess fünf Zigaretten miugehen.\n\nDiese rauchten die beiden Täter auf, a\n\nIm Falle 65. öffnete der . Angeklagte in der Nacht zum\n\n\"9, Dezember 1953 mit einem Dietrich die Flurtür 2 r Wohnung.\n\nog in U, i Hizcteıy } Zusammen mit: Kt )\n\ndurehsuchte er die Küche und drang anschliessend in das\nSchlafzimmer, Als Frau ve von Öffnen des‘ \"Kleider- |\n\nschranks wach wurde, den die beiden nach mitnehmenswerten #\n\n.. Gegenständen durchsuchen wollten, ergriffen die Diebe die\n\nFlucht, Es war ihnen vorher. gelungen, noch eine \"Schachtel\n\nZigaretten mitzunehmen, deren Inhalt sie untereinander auf-\n\nteilten. a E BE .\n\nDie Strafkammer hat in jedem der - beiden MäLl vollen- u\ndeten schweren Diebstahl ‚angenommen.. Dagegen b stehen im\n= Hinblick auf § 370 Nr, 5 StGB. rechtliche ‚Beden |\n\nu Der Angeklagte und BB Hollten : ersichtlich aus den\nWohnungen stehlen, was sie Brauchbares. ‘darin vorfanden.\n| Ihre Beute bestand indessen nur aus ‚Bigaretten in geringer\nMenge oder von unbedeutendem Wert im Sinne von § 370 Nr 5\nStGB. Haben aber die Täter - wie zu ihren Gunsten anzunehmer | {\nist -, nachdem sie sich durch Verwirklichung der Erschwerung®\ngründe des § 243 Nr. oder 3 sowie 6 StGB Zugang zu den Wohnungen verschafft hatten, Zigaretten. zum \"alsbaldigen Verrr 5\nalso zur Befriedigung eines augenblicklichen Bedürfnisses en“\n\nwendet, so ist nur versuchter schwerer Diebstahl gegeben,\nin Tateinheit mit Mundraub, der indessen nach § 370. Abs 2\nSt@B.nur auf rechtzeitig gestellten Antrag der Verletzten\nverfolgt werden könnte (vgl RGSt > 198; BGH 4 StR 524/53.\nvom 20. - August 1953). | |\n\nDer Schuläspruch kann. von hier. aus \"geändert werden. Da “\n\ndas Landgericht für jeden vollendeten schweren Diebstahl .\neine Zuchthausstrafe von zwei Jahren und für jeden versuchten schweren Diebstahl eine Zuchthausstrafe von einem Jahr\n\"sechs Monaten ausgeworfen hat, gilt somit auch: für die beiden Fälle. 24 und 65° nur eine Züchthausstrafe von einem!\n‘Jahr sechs Monaten (statt zwei Jahren) als verhängt.\nsichts der 150 Jahre Zuchthaus übersteigendeh Summe der\n\nverhängten Einzelstrafen ist es auszuschliessen, dass die\n\n| Herabsetzung der Einzelstrafe in den beiden Fällen sich\n\"auf die Höhe der Gesamtstrate hätte auswirken können.\n\n3, J Schliesslich halt \"sich auch die rech liche Beurilüng des: als schwerer. Raub nach ss 249, 250 Wr 1 und\n\nE er na each Hand ini ‚Startpistole, in der ändeieh\n‚eine: Taschenlampe hielt.“ ‘Vor dem- Schlafzimmerfenster ange-\n. Kommen, drückte: er nit der Faust den Fensterflügel aufs\nDer durch den Schein der Taschenlampe geweckten Bewohnerin\nhielt der Angeklagte die Pistole vor und gab ihr zu verstehen, dass er sie umbringen werde, wenn sie es wagen sollte,\n\nKrach zu machen. Hiernach forderte er sie auf, Geld und\nSchmuck. herauszurücken, und wies auf die neben ihrem Bett\nstehende Handtasche hin. Fräulein Sch gab dem Angeklagten daraufhin aus der Geldbörse: einen Betrag von 20 ,-— IM.\nNachdem der Angeklagte sein Opfer unter Drohungen vor Verfolgungsmassnahmen. gewarnt. hatte, traf ‚er sich mit x.\nder einige Meter entfernt auf ihn gewartet hatte, Das Geld\nwurde, zur * Herstellung ı von u Palschgeld verwertet, _\n\nDieses Verheiten , des ; Angeklagten stellt deshalb keinen f\nRaub dar, weil es am Tatbestandsmerkmal ‚der. Wegnahme mangelt,\nGibt das Opfer, wie hier, die Sache. unter dem Druck der Dro-\n\n\"hung | mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben selbst\n\nBeust T 252).\n\n| heraus; so ist nicht Raub, sondern räuberische Erpressung\nKG (§§ 255 StGB) ‚gegeben. Auf die innere Willensrichtung der\nVerletzten kommt. es für die Abgrenzung zwischen Raub und\n\n“. räuberischer : Erpressung nicht an; massgebend ist allein,\n\ns sie das Geld, wenn: auch unfreiwillig, herausgab, also\n\n“unter dem Druck der Drohung. selbst eine ; Handlung vornahm\n\nBr Der Schuldspruch kann Ansoweit vom Senat verichtigt\nwerden. u |\n\ndie Ännahne sein,\n\nder Beschwerdeführer habe bei Begehung der Tat eine Waffe\nbei ‚sich geführt. Die vom Angeklagten verwendete Startpi-\n‚stole ist keine Waffe im technischen Sinn, weil sie nicht\n“allgemein dazu bestimmt ist, Menschen körperlich. zu ‚ver- u\nletzen. Allerdings gilt auch in § 250 Nr 1 StGB als Waffe\nim weiteren Sinn jedes Werkzeug, das im körperlichen Kampf\nZum Angrift oder zur Verteidigung dienen und eine erheb-\n\nliche Verletzung des Gegners hervorrufen karinz; bei nicht-\n\ntechnischen Waffen, d.h, bei gefährlichen Werkzeugen, in-\n\nAuge eigne (Rest. 68, 239; „BHSt 3, 232).\n\n‚Schusswaffe ähnlich sieht; ein Mitsichführen im ‚Sinne der.\nList genügt indessen den Erfordernissen des 8 250 wi 0\n| StGB nicht Best 3 230, 2323 Ei 125, 2m. = |\n\nzum Nachteil des Beschwerdeführers wirkenden Rechtsmangei\n\nden Sachverhalt unrichtig dargestellt, und mit, dem Vor-\n. bringen neuer Tatsachen kann die Revision nicht gehört\n\num eine fortgesetzte Handlung, ER\n; Straftaten . handelt, ‚hat das. Tandgericht rechtlich zutref- Bu\nBi begründet. . EL 1 ee\n\ndessen muss der Täter selbst mit der Möglichkeit des Gebrauchs bei der Tat zum Angriff oder zur Verteidigung\ngerechnet haben, etwa dahin, dass sich die Startpistole\nauch zum Schlagen. oder zum unmittelbaren Abfeuern vor dem\n\n“\n\nu Anscheinend wollte, der - Angeklagte sich jedoch ieaig- . ni\n\nlich zunutze machen, dass die Startpistole einer echten.\n\nDieser Mangel kann indessen auf sich beruhen, weil.\n\nder Erschwerungsgrund der Bandenmässigkeit (§ 250 Nr 2\nStGB) bedenkenfrei nachgewiesen ist und die Strafkammer\nunter Versagung mildernder Umstände insoweit auf die ge-\n\n‚eetzlichs, Nindeststrafe erkannt hat.\n\n4a) Im übrigen lässt das angefochtene Urteil keinen\n\nhervortreten. Mit: der Behauptung, das Landgericht habe\n\nDass es sich _ auch‘ bei den Fällen 5 bis 80 - - nicht\ndern. um selbständige\n\nEnalich wird auch die Verurteilung als gefährlicher\n\n Gewohnheitsverbrecher sowie die Anordnung der Sicherungsverwahrung \\ von 1 ‚den Entscheidungsgründen getragen.\n\n. Hiernach war wie geschehen zu erkennen.\nDie Anrechnung weiterer Untersuchungshaft entspricht\n\nder Billigkeit.\n\n. Güde ME Mantel BE . Engels\n0 Drsdugustin Dr.Hengsberger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-04-20/4-str-288-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 255","ref_norm":"255","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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